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Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 10:25
von Croata
Hallo,

ich weiß leider nicht weiter und hoffe, dass ihr mir schnell weiterhelfen könnt :sad:

Kurz gefasst:
Wir haben Stufenklage eingereicht. Ein Teilurteil, wonach die Gegenseite Auskunft erteilen muss, ist ergangen. Das Teilurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € vorläufig vollstreckbar. Ich hatte schon den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO vorbereitet, weil die Gegenseite nach schriftlicher Aufforderung keine Auskunft erteilt hat. Gestern haben wir dann aber die Berufungsschrift erhalten. Jetzt weiß ich leider nicht, wie ich weiter vorgehen kann. Können wir trotzdem den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln stellen? Und falls ja, muss dann vorher die Sicherheit geleistet werden?

Danke und lieben Gruß

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:19
von Jule69
Also ich würde jetzt erst einmal die Sicherheit hinterlegen, damit Du wenigstens schon mal weiter kommst in der Sache. Wenn weiterhin hartnäckig die Auskunft verweigert wird, dauert es wahrscheinlich ewig, bis Du die Auskünfte erhälst. Ich hatte auch einmal eine Akte, wo ich mehrmals die Erhöhung des festgesetzten Zwangsgeldes beantragt hatte, da die Gegenseite statt Auskunft zu erteilen, lieber das Zwangsgeld gezahlt hat.

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:20
von Anahid
Sicherungsvollstreckung = § 720 a ZPO ist nur bei Titeln, wo der Schuldner Zahlungen zu leisten hat, möglich (siehe Wortlaut des Gesetzes).

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:31
von Croata
Danke euch!

Schade, das mit der Sicherungsvollstreckung nur bei Geldforderungen hatte ich gelesen, habe aber gehofft, dass es irgendwie anders weitergehen kann/muss. Das bedeutet also, dass wir das Ende des Berufungsverfahrens abwarten müssen?

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:32
von Jule69
Wie ist denn der genaue Wortlaut des Teilurteils?

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:34
von Jule69
Ja aber Du kannst ja die Sicherheit von deinem Mandanten hinterlegen lassen, damit Du vollstrecken kannst. Wenn ihr erst wartet bis die Berufung durch ist dauert das ja noch ewig

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:41
von Croata
1. … verurteilt, Auskunft zu erteilen …
2. … verurteilt, vorgerichtliche RA-Kosten nebst Zinsen zu zahlen …
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € vorläufig vollstreckbar.

Aber wie vollstrecke ich dann? Wäre das dann der Antrag nach § 888 ZPO?

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:43
von Tine Dea
Ja das wäre der Antrag nach § 888 ZPO. Anders kannst du Auskunftsansprüche ja gar nicht vollstrecken...

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:47
von Liesel
Croata hat geschrieben:Aber wie vollstrecke ich dann? Wäre das dann der Antrag nach § 888 ZPO?
Ja.

Ich frage mich allerdings, was eine Sicherheitsleistung bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung soll. :nachdenk

Re: Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken

Verfasst: 11.12.2014, 11:48
von Jule69
Ja aber vorher Sicherheit hinterlegen