Auskunftsanspruch vorläufig vollstrecken
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Ich meine, dass das explizit im Urteil mit drinstehen muss, dass der Schuldner die ZV durch Sicherheitsleistung abwenden kann, steht auch so im § 711 ZPO "..das Gericht hat auszusprechen" und dass der Schuldner die ZV gegen Sicherheitsleistung abwenden kann gilt vom Gesetz her nur für die in § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO oder wenn der Schuldner vor Schluss der mündlichen Verhandlung dies ausdrücklich beantragt
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Oh man... ich bin verwirrt Ich danke euch trotzdem und erzähle euch mal, wie ich das jetzt verstanden habe:
Die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung kann vom Schuldner immer abgewendet werden außer in den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11. Da müsste es das Gericht ausdrücklich aussprechen. Unseren § 709 betrifft das also nicht, Gegenseite kann also abwenden, aber nur, wenn wir vorher nicht hinterlegt haben?
Die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung kann vom Schuldner immer abgewendet werden außer in den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11. Da müsste es das Gericht ausdrücklich aussprechen. Unseren § 709 betrifft das also nicht, Gegenseite kann also abwenden, aber nur, wenn wir vorher nicht hinterlegt haben?
- jojo
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Ich habe da so meine Probleme: Weil Auskunft ist Auskunft, die kannste irgendwie nicht vorläufig vollstrecken.
Tja, habe aber weder Zeit noch Lust jetzt im Gesetz zu suchen...
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Nein Croata, in den Fällen des § 708 Nr 4 - 11 hat der Schuldner immer die Möglichkeit Sicherheit zur Abwendung der ZV zu leisten, in allen anderen Fällen,auch in deinem,muss er dies spätestens vor Schluss der mündlichen Verhandlung beantragen,da er das in deinem Fall offensichtlich nicht getan hat, kann er die ZV nicht durch Sicherheitsleistung abwenden. Dein Mandant kann also die Sicherheit hinterlegen und du beantragst sodann denen Beschluss auf Festsetzung eines Zwangsgeldes
- Lämmchen
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Doch kannste. Ich habe auch ähnlich gedacht. Aber nach verschiedenen Zwangsmittelbeschlüssen mussten wir uns geschlagen geben. Wir haben alles mögliche versucht, etwas dagegen zu unternehmen und sind gescheitert.jojo hat geschrieben:Ich habe da so meine Probleme: Weil Auskunft ist Auskunft, die kannste irgendwie nicht vorläufig vollstrecken.
Tja, habe aber weder Zeit noch Lust jetzt im Gesetz zu suchen...
Liebe Grüße
Das Lämmchen
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Auszug aus dem Teilurteil:Liesel hat geschrieben:Ich frage mich allerdings, was eine Sicherheitsleistung bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung soll.
"Die Höhe der Sicherheit wurde nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung geschätzt (vgl. Herget in Zöller, § 709 Rn. 6). Außerdem wurden bei der Bemessung der Sicherheitsleistung die Rechtsanwaltskosten berücksichtigt."
@ Jule69
Ich hoffe, dass unser Mandant nicht vollstrecken will ...
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Wenn der Schuldner in der II. Instanz gewinnt hat er dann da ja gar nichts von, weil der Gläubiger ja schon alles weiß, was er wissen wollte. hat man in der II. Instanz als Schuldner dann überhaupt noch ein Rechtschutzbedürfnis?Lämmchen hat geschrieben:Doch kannste. Ich habe auch ähnlich gedacht. Aber nach verschiedenen Zwangsmittelbeschlüssen mussten wir uns geschlagen geben. Wir haben alles mögliche versucht, etwas dagegen zu unternehmen und sind gescheitert.jojo hat geschrieben:Ich habe da so meine Probleme: Weil Auskunft ist Auskunft, die kannste irgendwie nicht vorläufig vollstrecken.
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