Festsetzung von ZV-Kosten und deren Verzinsung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Alegría
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#1

28.11.2014, 15:16

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal eine Frage, ich habe beim KFA § 788 ZPO versehentlich geschrieben, dass die Kosten mit 5% über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Beschlusses zu verzinsen sind. Da der KFB noch nicht ergangen ist, wollte ich dies evtl. ändern.

Kann ich jetzt das Gericht noch anschreiben, dass die Kosten ab Antragstellung zu verzinsen sind? Ist eine Änderung des Antrags so möglich oder müsste ich erst den vorherigen Antrag zurücknehmen?

Was denkt ihr?
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niva
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#2

28.11.2014, 15:25

solange sich dein KFA nicht auf eine riesen Summe beläuft, gibst du mehr Porto für das nachträgliche Schreiben aus als du Zinsen dafür bekommst.
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#3

28.11.2014, 15:27

Naja der KFA ist bereits vom April 2014. Sind ca. € 50,- Zinsen.
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niva
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#4

28.11.2014, 15:29

na dann lohnt es sich auf jeden Fall.

du könntest versuchen mit dem Wortlaut des § 104 zu argumentieren oder Schreibfehler vortragen.
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#5

28.11.2014, 15:37

Das kommt davon wenn man so blöde Vorlagen nimmt und das Hirn nicht einschaltet, grrrrr :motz

Ich wollte jetzt eigentlich ganz dreist einfach nur schreiben: "...erinnern wir an unseren KFA vom.... und bitten um Erledigung. Ferner beantragen wir, die Kosten.... ab Antragstellung zu verzinsen"

Ich dachte mir, dass ich erst Mal noch gar nicht viel argumentiere, sondern erst, falls Gegenseite oder Gericht hier meckern. Oder meinst ich müsste auf den ursprünglichen Antrag verweisen?
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#6

28.11.2014, 15:44

ich würde schon vorsichtshalber auf den KFA verweisen. ich vermute aber das kommt ganz auf den Rechtspfleger an.
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#7

28.11.2014, 15:46

OK. Dann versuch ich mal mein Glück.

:thx :thx :thx vielmals :)
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