Zusammenrechnung mehrerer Sozialleistungen bzw. Rente mit

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Inkasso-Tante
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#1

21.11.2014, 15:28

Hallo zusammen!

Ich habe da ein paar Akten, die mich etwas "wurmen".
Ich hoffe, irgendjemand kann mir da weiter helfen, weil ich mal wieder einfach nicht weiter komme.

Wir haben also diverse Schuldner, die Rente (Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente oder oder oder) erhalten und zudem noch Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe/was auch immer.

Kann ich nun die Rente mit den Sozialleistungen zusammenrechnen lassen? Geht das nur bei speziellen Rentenansprüchen bzw. speziellen Sozialleistungen?

Ich weiß nur, dass man entweder zwei Arbeitseinkommen oder ein Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen zusammenrechnen lassen kann (siehe auch die PfÜB-Formulare, die seit März 2013 vorgeschrieben sind und dieses Jahr modifiziert wurden).

Wenn ich tatsächlich Rente mit Sozialleistungen zusammenrechnen lassen kann, gibt es da irgendetwas Spezielles zu beachten oder irgendeinen Kniff?
Hat vielleicht jemand zufälligerweise ein entsprechendes Muster?

Ich wäre wirklich sehr dankbar.
joggellive
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#2

21.11.2014, 15:57

Sozialleistung :
§ 54
Pfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.


(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
Du kannst meines Erachtens nur solche Leistungen zusammenrechnen lassen die auch nach § 850c pfändbar sind. In der Regel werden die Leistungen nach Einkommen berechnet. z.b. Wohngeld und Kinderzuschlag sind beides Sozialleistungen, allerdings nicht zusammenrechenbar, weil der Kinderzuschlag, für die Kinder ist, also fällt hier die Zusammenrechnung flach. SGB II Leistungen und Arbeitseinkommen, sollte auch in die Hose gehen da die Höhe des SGB II sich nach den Einkommen richtet, in der Regel somit auch unter 850 c, zumal Freibeträge zweckbestimmt sind (Fahrkosten usw.) Rente und Leistung SGB XII = wie Einkommen + SGB II. Mehrbedarfe sind zweckbestimmt und Unpfändbar, also stellt sich mir gerade die Frage welche Soz. Leistungen willst du zusammenrechnen und vor allem Wirkungsvoll Pfänden? Und eine Persönliche Frage, willst du mit deinen Steuergeldern, die Schulden bezahlen?
Geiselmann
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#3

22.11.2014, 06:25

Die Rechtsprechung hat entwickelt, dass auch pfändbare Sozialleistungen zusammenrechenbar sind.
Man müsste mal genau klären, welche Sozialleistungen gezahlt werden und dann die Pfändbarkeit prüfen.

S. Geiselmann
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