Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
kätzchen88
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#1

13.11.2014, 16:12

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe am 29.10 einen Antrag auf Erlass eines Pfüb ausgefüllt und an das Gericht verschickt. Am 10.11 erfolgte dann eine Zahlung des Schuldners, welcher die Forderung bis auf ca. 150 € bezahlt hat. Verbucht habe ich u. a. auch auf die Gerichtskosten und RA-Kosten für den Pfüb.

Gestern kam dann ein Schreiben vom Gericht, wonach der Pfüb nicht erlassen werden kann, weil dieser erst nach dem 01.11 eingegangen ist und das neue Formular zu verwenden ist :shock: . Jetzt wollte ich dem Gericht das neue Formular übermitteln. Jetzt muss ich ja die Zahlung, die der Schuldner geleistet hat, berücksichtigen. Ich kann den Antrag ja jetzt nicht so stellen, wie er ursprünglich war. Die Frage ist jetzt, was ich zum Schluss bei den RA-Kosten angebe. An sich war der Antrag ja bereits über die Gesamtforderung gestellt und die Kosten ja dann auch in der Höhe entstanden. Ich würde dann also die RA-Kosten aus dem vorherigen Antrag übernehmen. Wie seht ihr das? Das verwirrt mich jetzt irgendwie ein wenig.

LG :thx
Jupp03/11

#2

13.11.2014, 18:13

Die gewählte Überschrift ist aussagekräftig.

Warum wird der Schuldner nicht zunächst außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert?

Bei Beantragung des PFÜB mit dem neuen Formular können selbstverständlich die alten, höheren Gebühren nicht angesetzt werden.
MiaZ
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#3

13.11.2014, 18:36

Wer fordert schon vor jeder ZV-Maßnahme den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung auf?

Ziemlich langer Postweg würde ich mal sagen.

Bei der Höhe der Gebühren bin ich mir nicht sicher, weil es ja euer "Verschulden" war...gehe leider auch davon aus, dass die Gebühren nur nach dem geringeren Geschäftswert berechnet werden können - Gerichtskosten sind ja gleich.
Jupp03/11

#4

13.11.2014, 18:50

MiaZ hat geschrieben:Wer fordert schon vor jeder ZV-Maßnahme den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung auf?

Wenn man ein wenig mehr drüber nachdenkt, in diesem Fall außergerichtlich aufzufordern, kommt man schon zum Ergebnis.

Ziemlich langer Postweg würde ich mal sagen.

Bei der Höhe der Gebühren bin ich mir nicht sicher, weil es ja euer "Verschulden" war...gehe leider auch davon aus, dass die Gebühren nur nach dem geringeren Geschäftswert berechnet werden können - Gerichtskosten sind ja gleich.
MiaZ
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#5

13.11.2014, 19:28

was kommt jetzt als nächster logischer Schritt?! den Schuldner noch über die Kontopfändung informieren?!

Das Problem an Ergebnissen ist nun mal leider, dass sie in der Zukunft liegen und selten vorhersehbar sind! Es gibt einen Titel - also ist dem Schuldner bekannt, dass es eventuell zu einer Pfändung kommen kann - da gab es wahrscheinlich ausreichend Gelegenheiten vorher zu zahlen.
Jupp03/11

#6

13.11.2014, 19:32

MiaZ hat geschrieben:was kommt jetzt als nächster logischer Schritt?! den Schuldner noch über die Kontopfändung informieren?!

Ja selbstverständlich, was denn sonst. Aktuelles Forderungskonto und mitteilen, dass zur Zeit die Pfändung ruht.

Das Problem an Ergebnissen ist nun mal leider, dass sie in der Zukunft liegen und selten vorhersehbar sind! Es gibt einen Titel - also ist dem Schuldner bekannt, dass es eventuell zu einer Pfändung kommen kann - da gab es wahrscheinlich ausreichend Gelegenheiten vorher zu zahlen.
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
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#7

13.11.2014, 19:46

Ich verschicke mit Sicherheit auch nicht vor jedem Pfüb eine außergerichtliche Aufforderung. Jupp meint das glaube ich einfach nur wegen des geringen Restbetrages. Wenn der Schuldner fast die ganze Forderung bezahlt hat und jetzt nur noch ein geringer Rest offen steht, ist davon auszugehen, dass er diesen auch noch bezahlt und dass es hier wohl keiner Pfändung mehr bedarf. Hier würde ich dann, wie Jupp bereits geschrieben hat, den Schuldner eine Forderungsaufstellung über den Restbetrag schicken und ihn zur Zahlung auffordern.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Jupp03/11

#8

13.11.2014, 19:50

Sonnenkind hat geschrieben:Ich verschicke mit Sicherheit auch nicht vor jedem Pfüb eine außergerichtliche Aufforderung. Jupp meint das glaube ich einfach nur wegen des geringen Restbetrages. Wenn der Schuldner fast die ganze Forderung bezahlt hat und jetzt nur noch ein geringer Rest offen steht, ist davon auszugehen, dass er diesen auch noch bezahlt und dass es hier wohl keiner Pfändung mehr bedarf. Hier würde ich dann, wie Jupp bereits geschrieben hat, den Schuldner eine Forderungsaufstellung über den Restbetrag schicken und ihn zur Zahlung auffordern.
und zwar mit den alten Gebühren. :mrgreen:
MiaZ
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#9

13.11.2014, 19:50

bitte niemals dem Schuldner mitteilen, dass die Pfändung ruht!

*vielleicht hab ich einfach zu lange auf der anderen Seite gearbeitet* :huepf
Jupp03/11

#10

13.11.2014, 19:53

Das ist zumindest höchst zweifelhaft.
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