Ich greife mal den obigen Beitrag aus dem Rechtssprechungsfred auf und bitte um kurze Unterstützung wegen der Abrechnung von GVZ-Kosten.silvester hat geschrieben:siehe dazu auch nachfolgende Entscheidung
Der Senat teilt die von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setzt nur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, 17 W 66/14
Der Wortlaut der Entscheidung findet sich unter nachfolgendem Link:
http://openjur.de/u/693905.html
Zum Sachverhalt:
Wir haben aus einem VB den zuständigen GVZ mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Weiter wurde nur beantragt, ggf. Unterlagen an das AG zum Erlass eines Haftbefehls weiterzuleiten.
Nach etwa zwei Monaten erfahren wir nun, dass der Schuldner die VAK bereits letztes Jahr abgegeben hat.
Es gibt jetzt zwei Rechnungen mit Gebühren:
KV 100 Zustellung 10,00 € (VB war nicht durch Gericht zugestellt)
KV 207 Gütliche Erledigung 16,00 €
KV 711 WG-Pauschale/Z1 3,25 €
KV 716 Auslagen 5,20 €
Zu der gütlichen Erledigung wird mitgeteilt, dass diese nicht erzielt werden konnte. Der Schuldner wurde nicht angetroffen, auf schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgte keine Reaktion. Das alles mit Datum vom 24.09.2014, Rg. ging uns aber erst mit Abschrift des VAK zu.
Für die VAK wurde abgerechnet:
KV 101 Postzustellung 3,00 €
KV 261 Abschr. VermVerz. 33,00 €
KV Pauschale 6,60 €
KV 701 Auslagen Post-ZU 3,45 €
Ich finde 80,50 € schon ziemlich heftig um ein Vermögensverzeichnis das über ein Jahr alt ist zu bekommen.
Den Rechtsprechungen zu dem KV 207 entnehme ich, dass die Sache ziemlich streitig ist. Mich stört vor allem, dass nicht erst die Abgabe der VAK geprüft wurde, dann wäre die gütliche Erledigung ja hinfällig gewesen. Wie ist der Ablauf bei einem Antrag auf Abnahme der VAK?
Auf die KV 207 angeschrieben, wurde übrigens auf das Urteil des LG Kleve bzw. OLG Düsseldorf Bezug genommen, die die Gebühr bejahen, wenn nur ein Auftrag nach Nr. 2 oder 4 erteilt wurde.