gütliche Erledigung trotz abgegebener VAK - GVZ-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

28.10.2014, 16:57

silvester hat geschrieben:siehe dazu auch nachfolgende Entscheidung
Der Senat teilt die von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setzt nur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, 17 W 66/14

Der Wortlaut der Entscheidung findet sich unter nachfolgendem Link:

http://openjur.de/u/693905.html
Ich greife mal den obigen Beitrag aus dem Rechtssprechungsfred auf und bitte um kurze Unterstützung wegen der Abrechnung von GVZ-Kosten.

Zum Sachverhalt:
Wir haben aus einem VB den zuständigen GVZ mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Weiter wurde nur beantragt, ggf. Unterlagen an das AG zum Erlass eines Haftbefehls weiterzuleiten.

Nach etwa zwei Monaten erfahren wir nun, dass der Schuldner die VAK bereits letztes Jahr abgegeben hat.
Es gibt jetzt zwei Rechnungen mit Gebühren:

KV 100 Zustellung 10,00 € (VB war nicht durch Gericht zugestellt)
KV 207 Gütliche Erledigung 16,00 €
KV 711 WG-Pauschale/Z1 3,25 €
KV 716 Auslagen 5,20 €

Zu der gütlichen Erledigung wird mitgeteilt, dass diese nicht erzielt werden konnte. Der Schuldner wurde nicht angetroffen, auf schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgte keine Reaktion. Das alles mit Datum vom 24.09.2014, Rg. ging uns aber erst mit Abschrift des VAK zu.

Für die VAK wurde abgerechnet:

KV 101 Postzustellung 3,00 €
KV 261 Abschr. VermVerz. 33,00 €
KV Pauschale 6,60 €
KV 701 Auslagen Post-ZU 3,45 €

Ich finde 80,50 € schon ziemlich heftig um ein Vermögensverzeichnis das über ein Jahr alt ist zu bekommen.

Den Rechtsprechungen zu dem KV 207 entnehme ich, dass die Sache ziemlich streitig ist. Mich stört vor allem, dass nicht erst die Abgabe der VAK geprüft wurde, dann wäre die gütliche Erledigung ja hinfällig gewesen. Wie ist der Ablauf bei einem Antrag auf Abnahme der VAK?

Auf die KV 207 angeschrieben, wurde übrigens auf das Urteil des LG Kleve bzw. OLG Düsseldorf Bezug genommen, die die Gebühr bejahen, wenn nur ein Auftrag nach Nr. 2 oder 4 erteilt wurde.
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silvester
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#2

28.10.2014, 21:18

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. (OLG Düsseldorf)

Wenn hier allerdings nur die VAK beantragt war, so kann die Entscheidung nicht greifen.

Der Gerichtsvollzieher wird zunächst prüfen, ob der Schuldner verpflichtet ist die VAK zu leisten. Daneben wird er eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Möglichkeit einer gütlichen Erledigung treffen. Hier war die Entscheidung wohl positiv.
Gleichwohl ist im Ergebnis die Kostenrechnung unrichtig.
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#3

29.10.2014, 10:37

silvester hat geschrieben:
Der Gerichtsvollzieher wird zunächst prüfen, ob der Schuldner verpflichtet ist die VAK zu leisten.
Gehört hierzu nicht auch die Prüfung, ob bereits eine VAK vorliegt?

Liegt jetzt der Fehler in der Kostenrechnung darin, dass kein gesonderter Auftrag zur gütliche Erledigung erteilt wurde und die VAK nicht unter der Bedingung der erfolglosen Einigung erfolgen sollte?

Ich bin verwirrt.
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#4

29.10.2014, 14:44

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, wenn er diese innerhalb von 2 Jahren vor dem Eingang des Auftrages erteilt hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist die Prüfung.

Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. Nur in diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV 207 i.H.v. 16,00 € erheben, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten.
Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich.

Der Gerichtsvollzieher hat aus einem Auftrag auf VAK zwei Aufträge gemacht: einen auf gütliche Erledigung und einen auf VAK. Die ist nicht möglich.
Richtig ist m.E. folgende Rechnung
100 Zustellung Titel 10,00
101 Zustellung Ladung 3,00
261 VAK (802d) 33,00
710 Zustellungsauslage 3,45
711 Wegegeld 3,25
716 Auslagenpauschale 9,20
Summe 61,90
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#5

06.11.2014, 15:18

Hallo zusammen,
habe eine Frage:
Aus dem Vollstreckungsportal erfahre ich unter Anordnung Folgendes: AZ und dann unter "Grund": Nichtabgabe der Vermögensauskunft".
Was heißt das denn jetzt für mich?
Kann ich GVZ trotzdem beauftragen? (gütliche Einigung, bzw. Abgabe VA) oder bringt das nichts? Ich weiß nicht so genau, was das Vollstreckungsportal mir sagen will??? :?
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#6

06.11.2014, 17:39

Dem einliefernden Gerichtsvollzieher lag ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vor. Er hat den Schuldner geladen, doch dieser erschien zum Termin nicht. Damit ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 882cAbs. 1 Nr. 1 ZPO). Das will das Vollstreckungsportal sagen.

Selbstredend kann ein Antrag an den GV auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (und im Falle des Nichterscheinens zum Termin auf Drittauskünfte nach § 802l ZPO) gestellt werden. Ob es was bringt kann natürlich nicht gesagt werden.
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#7

06.11.2014, 17:59

:thx
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#8

10.11.2014, 10:42

ok, danke.
Und wenn da steht "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen", heißt das doch, dass die Vermögensauskunft abgegeben wurde, aber da ist nix zu holen.
Also kann ich mir die Akte zwei Jahre weiterfristen, bis der Schuldner wieder abgeben muss, oder?
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#9

10.11.2014, 15:40

Nicht unbedingt, denn man weiß ja nicht, welche Forderung des Gläubigers es zu befriedigen galt.

Möglich wäre der Antrag auf Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften.
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#10

28.11.2014, 14:36

silvester hat geschrieben:Der Schuldner ist nicht verpflichtet, wenn er diese innerhalb von 2 Jahren vor dem Eingang des Auftrages erteilt hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist die Prüfung.

Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. Nur in diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV 207 i.H.v. 16,00 € erheben, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten.
Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich.

Der Gerichtsvollzieher hat aus einem Auftrag auf VAK zwei Aufträge gemacht: einen auf gütliche Erledigung und einen auf VAK. Die ist nicht möglich.
Richtig ist m.E. folgende Rechnung
100 Zustellung Titel 10,00
101 Zustellung Ladung 3,00
261 VAK (802d) 33,00
710 Zustellungsauslage 3,45
711 Wegegeld 3,25
716 Auslagenpauschale 9,20
Summe 61,90
Wir haben jetzt nur diesen Betrag gezahlt und mitgeteilt, dass ein Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht vorlag. Da noch immer der Differenzbetrag eingefordert wird, haben wir jetzt Erinnerung eingelegt. Ich werde berichten.
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