ZV wegen Freistellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#1

20.10.2014, 16:14

Hallo zusammen,

bevor ich einen Freistellungsanspruch vollstrecke, benötige ich ja einen Beschluss (§ 887 ZPO). MUSS ich vorher den Schuldner zur Freistellung aufgefordert haben? Und fordere ich dann darin auch zur Bezahlung des freizustellenden Betrages auf? Gibt's ein Muster? Ich hab schon die Suchfunktion benutzt, aber ein spezielles Aufforderungsschreiben nicht gefunden. Vielen lieben Dank.
Zuletzt geändert von anwaltsliebling am 10.12.2014, 07:22, insgesamt 1-mal geändert.
Grüßle
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#2

21.10.2014, 09:31

Also vielleicht noch mal kurz zur Erklärung: Zu Gunsten unseres Mandanten erging gegen den Beklagten ein VU , wonach der Beklagte u.a. zur Freistellung des Klägers von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Telekom aus einem Handyvertrag verurteilt wurde. Unser Mandant ist nicht in der Lage, diese Beträge "vorzuschießen". Macht so ein Beschluss (Ersatzvornahme) überhaupt Sinn?
Grüßle
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

21.10.2014, 09:50

Bei der Konstellation musst Du den Gegner ja zwangsläufig vorher auffordern. Denn wie soll der denn sonst wissen, in welcher Höhe hier freigestellt werden soll? Handyrechnungen haben ja die Angewohnheit, nicht jeden Monat gleich auszufallen. Erst wenn dann der Gegner nicht reagiert, kannst Du einen entsprechenden Beschluss beantragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#4

21.10.2014, 10:19

Die genaue Höhe ist schon im VU beziffert. Weitergehende Handyrechnungen wird es nicht geben, da der Vertrag zwischenzeitlich gekündigt ist. Also muss ich den Schuldner auffordern, unseren Mandanten freizustellen, verbunden mit der Aufforderung, die Beträge x, y, c zzgl. Zinsen (die sind nämlich auch mit drinne) an uns zu bezahlen? Oder reicht es, ihn einfach nur zur Freistellung selbiger aufzufordern.
Grüßle
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#5

21.10.2014, 10:27

Du kannst keine Zahlung an euch verlangen, wenn Freistellung tituliert ist. Zahlung ist an den Dritten zu leisten. Leistet der Schuldner keine Zahlung, kannst du nur über 887 gehen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#6

21.10.2014, 10:43

Ok, dann schreibe ich in das Aufforderungsschreiben hinein, dass Zahlung von x, y, z ..... an die Telekom etc. pp zu leisten ist? Entschuldigung, wenn ich nochmal nachfragen muss, aber ich möchte es gleich richtig machen ;-)
Grüßle
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#7

09.12.2014, 14:39

Ich muss dieses Posting noch einmal hochholen :sad:.

Ich hatte ja eingangs erwähnt, dass uns ein VU vorliegt, in dem u.a. auch der Beklagte verurteilt wurde, den Kläger (unser Mandant) von Verbindlichkeiten gegenüber der Telekom i.H.v. XXX EUR zzgl. Zinsen aus XXX seit .... u.s.w. freizustellen. Daraufhin wurde von meiner Kollegin ein Antrag gestellt (Ersatzvornahme); der entsprechende Beschluss gem. § 887 ZPO wurde erlassen. Ich bin der Meinung, der in unserem Antrag erwähnte Kostenvorschuss hätte über die Höhe lauten müssen, wie auch im AU die Freistellungsbeträge beziffert sind oder nicht? Leider hat die Kollegin nur einen Kostenvorschuss über 350 EUR beantragt. Die tatsächliche Freistellungs-Forderung ist jedoch viel viel höher. Muss ich jetzt wohl einen neuen Antrag stellen oder?

Vielen Dank schon mal.

Gruß
Kerstin
Grüßle
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#8

10.12.2014, 08:59

Ich hoffe, dass es niemandem sauer aufstößt, wenn ich nochmal "nerve", aber ich fürchte, dass dieses Posting sonst untergeht, weil es ja schon was älter ist :oops:. Aber bitte mal mein vorheriges Posting lesen. Ganz lieben Dank.
Grüßle
Antworten