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Vermögensauskunft Abschrift Verzeichnis

Verfasst: 15.10.2014, 11:27
von Randfichte72
Hallo zusammen,

wer kann mir helfen? Ich habe beim zentralen Vollstreckungsgericht eine EV-Anfrage gestellt. Ergebnis:

zwei Eintragungen (je 4,50 Euro) : Gläubigerbefriedigung (April 2014) ausgeschlossen bzw. Nichtabgabe der Vermögensauskunft (Januar 2014).

Bedeutet das jetzt für mich, dass ich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beim GVZ anfordern kann?
Danke!

Re: Vermögensauskunft Abschrift Verzeichnis

Verfasst: 15.10.2014, 11:30
von Soenny
Nichtabgabe der Vermögensauskunft (Januar 2014).
Nach dem Eintrag wird es wohl keine VA geben.

Re: Vermögensauskunft Abschrift Verzeichnis

Verfasst: 15.10.2014, 11:47
von Randfichte72
Aber "Gläubigerbefriedigung" ausgeschlossen datiert später. Und neulich hatte ich eine Akte, da haben wir nach der Mitteilung vollstreckt und bekamen dann mitgeteilt, dass der Schuldner abgegeben hat.
Ich dachte immer, das man irgendwie sehen kann bei der EV-Anfrage online, wann der Schuldner nun abgegeben hat und eingetragen wurde.

Es ist eine eigene Forderung, Nichtzahlung unserer KR, ich schreibe den GVZ mal an, mal sehen, was rauskommt.

Re: Vermögensauskunft Abschrift Verzeichnis

Verfasst: 15.10.2014, 11:53
von Geniesserin
Randfichte72 hat geschrieben:Aber "Gläubigerbefriedigung" ausgeschlossen datiert später. Und neulich hatte ich eine Akte, da haben wir nach der Mitteilung vollstreckt und bekamen dann mitgeteilt, dass der Schuldner abgegeben hat.
Es kann sein, dass die Abgabe zwischen eurem Auftrag und der Erledigung erfolgte, muss aber nicht.
Randfichte72 hat geschrieben: Ich dachte immer, das man irgendwie sehen kann bei der EV-Anfrage online, wann der Schuldner nun abgegeben hat und eingetragen wurde.
Nein, die Auskunft ob tatsächlich abgegeben wurde, bekommt man nur beim GVZ gegen min. 33 € zzgl. Auslagen.

Re: Vermögensauskunft Abschrift Verzeichnis

Verfasst: 15.10.2014, 12:09
von Randfichte72
ok, danke! Also: Ich schreibe ihn mal an. :pfeif

Re: Vermögensauskunft Abschrift Verzeichnis

Verfasst: 15.10.2014, 18:35
von MiaZ
Beim Eintrag "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen" kannst du dir sicher sein, dass der Schuldner die VAK bereits geleistet hat.

Dann musst du einen Antrag auf "Abgabe der VAK nach 802 c ZPO" stellen - und zwar beim zuständigen Gerichtsvollzieher! Bloß nicht einfach nur ein "Antrag auf Erteilung einer Abschrift" - hab schon erlebt, dass so ein Antrag abgelehnt wurde. Wenn der Gerichtsvollzieher dann eine Abschrift erteilt erfolgt ja wiederum eine Eintragung im Vollstreckungsportal und zwar mit der Bezeichnung "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen". Für jede "abgerufene" VAK also 1 Eintrag à 4,50 € (bei einer Abfrage durch das RA-Büro).

Normal ist diese Einsicht ins Vollstreckungsportal für Gläubiger im Grunde eh wertlos...Schuldner mit vielen Eintragungen kosten nur unnütz hohe Gebühren...und wirklich was draus ersehen kann man ja auch nicht - wie z.B. wann die Abgabe der VAK erfolgt ist!