ZV bei Verlegung Firmensitz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Riverside
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#1

14.10.2014, 12:47

Ich steh grad etwas auf der Leitung, ich hab länger keine ZV gemacht ...

Ich habe einen vollstreckbaren Vergleich der Firma G(läubiger) gegen Firma S(chuldner) GmbH, allerdings ohne Zustellungsvermerk.

Firmensitz S GmbH war bislang Ort X, dieser wurde jetzt verlegt mit Handelsregistereintrag usw. in ein anderes Bundesland.

Problem 1: Ich muss den GV mit der Zustellung vor ZV beauftragen, richtig?

Problem 2: Den ZV-Auftrag richte ich an die Verteilerstelle beim AG am neuen Firmensitz. Bekomm ich da eventuell Probleme, weil die Adresse nicht mehr identisch ist mit vollstreckbaren Titel? Macht es Sinn, da gleich dem ZV-Auftrag den Handelsregisterauszug beizufügen?

Danke schon mal für euren Input
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Liesel
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#2

14.10.2014, 12:53

Zustellung kannst du gleichzeitig mit der ZV durch den für den Schuldnersitz zuständigen GV veranlassen.
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#3

14.10.2014, 13:11

Wie Liesel.
Ein HR-Auszug kann nicht schaden, es gibt aber selten Probleme wegen unterschiedlicher Anschriften, aber Vorsicht ist sicher besser.
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MiaZ
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#4

15.10.2014, 19:28

Wenn du den Auszug eh schon hast füge ihn bei - aber ein ordentlich arbeitender Gerichtsvollzieher wird eh ins Handelsregister gucken, weil er ja wissen muss wer die/der Geschäftsführer der GmbH sind/ist!
Jupp03/11

#5

15.10.2014, 19:30

MiaZ hat geschrieben:Wenn du den Auszug eh schon hast füge ihn bei - aber ein ordentlich arbeitender Gerichtsvollzieher wird eh ins Handelsregister gucken, weil er ja wissen muss wer die/der Geschäftsführer der GmbH sind/ist!


Wo hast du das denn her?
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#6

15.10.2014, 19:33

was genau meinst du denn?! die Tatsache, dass es ordentlich arbeitende Gerichtsvollzieher gibt?! ich hab für welche gearbeitet! Daher kenn ich das Procedere - oder wie willst du z.B. ne GmbH zur Abgabe der VAK laden?
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Soenny
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#7

15.10.2014, 19:39

Daß ein GV einen HR-Auszug einholt habe ich auch noch nicht gehört, zumal der GF zur Abnahme der VA benannt werden muß.
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#8

15.10.2014, 19:48

ähm...das kriegt man auch nicht mit wenn man in einem Anwaltsbüro arbeitet...so was geht automatisch! Und meines Erachtens wäre er schön blöd sich auf die Angaben zu verlassen, die ein Gläubiger bzw. dessen Vertreter machen. Und bei den guten Programmen ist das gerade mal ein Klick und man ist im Handelsregister. Kostet auch nix - dient ihm ja für die richtige Bearbeitung.
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Soenny
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#9

15.10.2014, 19:50

Klar, weil der GV ja alles für lau macht. Sorry, aber so was hab ich noch nicht gehört, glaube ich auch nicht und ich werde mich morgen bei "meinen" beiden GV um die Ecke mal schlau machen :mrgreen:
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#10

15.10.2014, 19:55

ich bin gespannt - ich mach das jedenfalls immer...was ist wenn in der Zwischenzeit ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und der Gläubiger Vertr. hat davon nix mitbekommen?! Dann kannst du die Ladungen zur VAK ja mal eben in die Tonne kloppen - weil du mal eben den falschen GF geladen hast!

Ich habe 9 Jahre für Gerichtsvollzieher gearbeitet...und tue es nebenher immer noch!

Aber ich lass mich überraschen.. :D
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