Hallo,
Ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Schuldner beantragt (Titel ist ein KFB gegen 2 Schuldner) und bekomme nun die Verfügung:
„Nach dem eingereichten VT sind die Kosten von den Beklagten nicht als Gesamtschuldner zu tragen. Da vorliegend nur gegen einen Schuldner vollstreckt wird, kann lediglich die Hälfte der Forderung geltend gemacht werden.“
So was hatte ich ja noch nie. Das heißt der KFB ist falsch erlassen denn da steht tatsächlich nicht drinnen, dass dieser von den beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu zahlen ist, sondern es heißt … sind von der Beklagtenseite an Kosten … an die Klägerseite zu erstatten.
Kann ich jetzt noch eine Berichtigung des KFB beantragen? Der KFB ist aus dem Jahr 2012, der Fehler ist aber erst jetzt aufgefallen.
oder hilfsweise
beantrage ich den PFÜB gegen beide Schuldner
oder
tatsächlich die Forderung teilen.
Kann mir jemand einen Rat geben?
Gruß Konrad
Verfügung auf Grund PFÜB aus KFB (Gesamtschuldner fehlt)
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§ 100 ZPO Kosten bei Streitgenossen
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
Demnach muss die Gesamtschuldnerschaft ausdrücklich im KFB enthalten sein, ansonsten wird bei 2 Schuldnern der Betrag hälftig zu leisten sein.
Ob Du Berichtigung im Nachhinein beantragen kannst, würde ich einfach versuchen.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
Demnach muss die Gesamtschuldnerschaft ausdrücklich im KFB enthalten sein, ansonsten wird bei 2 Schuldnern der Betrag hälftig zu leisten sein.
Ob Du Berichtigung im Nachhinein beantragen kannst, würde ich einfach versuchen.
- Anahid
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Hmm....ist die Frage, ob es sich dabei nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Ich würde da ehrlich gesagt mal bei Gericht anrufen, ob die das noch nachträglich berichtigen können.
PFÜB gegen beide Schuldner wird im Zweifel nicht gehen. Die werden ja wohl kaum z.B. denselben Arbeitgeber haben. Und selbst wenn, wie z.B. bei einer Kontenpfändung, beide Personen bei dieser Bank ein Konto besitzen, dann wäre auch insoweit die Pfändung zu splitten, da eben die Gesamtschuldnerschaft nicht festgestellt ist. Wenn also der eine Schuldner Geld hat und der andere nicht, bekommst Du auch wenn die Pfändung gegen beide läuft, nur die Hälfte raus.
Wenn Du den Titel nicht mehr berichtigt bekommst, dann wird Dir wirklich nichts anderes übrig bleiben, als die Forderung zu teilen.
PFÜB gegen beide Schuldner wird im Zweifel nicht gehen. Die werden ja wohl kaum z.B. denselben Arbeitgeber haben. Und selbst wenn, wie z.B. bei einer Kontenpfändung, beide Personen bei dieser Bank ein Konto besitzen, dann wäre auch insoweit die Pfändung zu splitten, da eben die Gesamtschuldnerschaft nicht festgestellt ist. Wenn also der eine Schuldner Geld hat und der andere nicht, bekommst Du auch wenn die Pfändung gegen beide läuft, nur die Hälfte raus.
Wenn Du den Titel nicht mehr berichtigt bekommst, dann wird Dir wirklich nichts anderes übrig bleiben, als die Forderung zu teilen.
Zuletzt geändert von Anahid am 18.09.2014, 09:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Es ist ein PFÜB gegen den Arbeitgeber, also kann ich den zweiten Schuldner nicht aufnehmen, danke für den Hinweis.
Bis der Titel berichtigt ist, wenn die das überhaupt machen, dauert zu lange, muss ich dann nachträglich machen.
Also Teilung der Forderung.
Aber was ist mit den bisherigen Vollstreckungskosten? Es lief bereits die Vollstreckung nebst Vermögensoffenbarung und auch ein PFÜB betr. Bankkonten (hier gegen beide SC, daher ist nichts aufgefallen). Muss ich in dem Fall jetzt schauen für welchen Schuldner die Kosten entstanden sind und dann entsprechend zuteilen, also ne komplett neue Forderungsaufstellung anlegen, oder muss ich z. B. die GV-Kosten teilen? Aber war da mal nicht was, dass bei der Vollstreckung gegen beide Schuldner auch die Z-Kosten insgesamt gegen einen Schuldner geltend gemacht werden können?
Gruß Konrad
Bis der Titel berichtigt ist, wenn die das überhaupt machen, dauert zu lange, muss ich dann nachträglich machen.
Also Teilung der Forderung.
Aber was ist mit den bisherigen Vollstreckungskosten? Es lief bereits die Vollstreckung nebst Vermögensoffenbarung und auch ein PFÜB betr. Bankkonten (hier gegen beide SC, daher ist nichts aufgefallen). Muss ich in dem Fall jetzt schauen für welchen Schuldner die Kosten entstanden sind und dann entsprechend zuteilen, also ne komplett neue Forderungsaufstellung anlegen, oder muss ich z. B. die GV-Kosten teilen? Aber war da mal nicht was, dass bei der Vollstreckung gegen beide Schuldner auch die Z-Kosten insgesamt gegen einen Schuldner geltend gemacht werden können?
Gruß Konrad
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§ 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Da das genau Deine Zwickmühle ist, würde ich Dir empfehlen die Kosten aufzubröseln, da die Gesamtschuldnerhaftung in Deinem Titel ja gerade fehlt.
Du kannst ja bei Gelegenheit mal schreiben, wie es ausgegangen ist.
Jetzt wo man es hört, würde ich ebenfalls zustimmen, dass es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Daher würde ich ebenfalls bei Gericht einmal anrufen und das abklären lassen. Vielleicht dauert das ja doch nicht so lange
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Da das genau Deine Zwickmühle ist, würde ich Dir empfehlen die Kosten aufzubröseln, da die Gesamtschuldnerhaftung in Deinem Titel ja gerade fehlt.
Du kannst ja bei Gelegenheit mal schreiben, wie es ausgegangen ist.
Jetzt wo man es hört, würde ich ebenfalls zustimmen, dass es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Daher würde ich ebenfalls bei Gericht einmal anrufen und das abklären lassen. Vielleicht dauert das ja doch nicht so lange
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Schließ mich da Giesi an. Du kannst die ZV-Kosten gegen den einen Schuldner nicht beim anderen Schuldner geltend machen. Sofern also der GV die Kosten nicht in seinen Protokollen gesondert ausgewiesen hat für jeden Schuldner, würde ich die teilen. Die Rechtsanwaltskosten bekommst Du eh für jeden Schuldner extra, auch wenn Du nur einen Auftrag gemacht hast, so sind die Kosten für jeden Schuldner gesondert in voller Höhe angefallen. Das einzige, was Du ggf. machen musst, wäre, zu überprüfen, ob aufgrund niedrigerer Gegenstandswerte niedrigere Rechtsanwaltsgebühren anfallen. Da müsstest Du dann die Forderungskonten auch insoweit berichtigen.
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Hab jetzt bei Gericht angerufen, der KFB kann auch jetzt noch berichtigt werden, nur muss dieser nochmal zugestellt werden.
Wie wir jetzt verfahren weiß ich nicht, hier muss sich Cheffe noch äußern, doch der hat gerade überhaupt keine Zeit.
Gruß
Wie wir jetzt verfahren weiß ich nicht, hier muss sich Cheffe noch äußern, doch der hat gerade überhaupt keine Zeit.
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Ich würde den auf jeden Fall berichtigen lassen. Zwei Schuldner für die Gesamtforderung ist immer besser als nur einer.
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Ich würde darüber nachdenken, nicht gleich eine 2. vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels zu beantragen, damit Du gegen beide jeweils zeitgleich vollstrecken kannst. Es sei denn gegen den einen Schuldner bist Du schon durch.
Gruß
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