Gegenseitige Forderung vorl. ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Melli247
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#1

09.09.2014, 11:11

Hallo ihr vielen Allwissenden!!! :D

Folgendes Problem:
Unsere Mandanten haben ein rechtskräftiges VU gg. Schuldnerin über 17.000,00 €. Schuldnerin hat keine Kohle!
In einem anderen Verfahren gibt es ein gg. Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil 1. Instanz, aus dem der Schuldnerin 7.000,00 € gegen unsere Mandanten zustehen.
Schuldnerin hat nun ein vorl. ZV bei einem Notar ausgebracht, dass ein dort hinterlegter Grundstückskaufpreis in Höhe von 7.000,00 € nicht an unsere Mandanten ausgezahlt wird.

Nun meine Frage:
GIBT ES EINE MÖGLICHLICHKEIT FÜR UNSERE MANDANTEN DA IRGENDWIE GEGENZUWIRKEN? DAMIT DAS GELD NICHT AN DIE SCHULDNERIN AUSGEZAHLT WIRD? Ich hatte schonmal an eine Titelumschreibung gedacht; das würde aber wohl nur mit rechtskräftigem Titel funktionieren.

Wie bereits gesagt, die Schuldnerin ist mittellos und die 7.000,00 € sind dann definitiv weg!

:thx für Eure Hilfe!!!
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Pepples
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#2

09.09.2014, 11:26

Die Forderungen gegeneinander aufrechnen. 8) Dann kriegt eure Mdtin noch 10.000 von der Schuldnerin und muss ihr die 7.000 nicht mehr zahlen.
Allein aufgrund eine VZV darf auch keine Auszahlung erfolgen, das dient lediglich der Sicherung. Wenn kein Pfüb mehr hinterher kommt, läuft das ins Leere.
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#3

09.09.2014, 11:28

Sofern das Urteil I. Instanz nicht rechtskräftig wird, kann die Schuldnerin die Forderung nur pfänden, aber nicht an sich auszahlen lassen, außer sie hinterlegt die entsprechende Sicherheit. Da sie aber mittellos ist, wird ihr das wohl nicht gelingen. Also ist das Geld noch nicht weg. Der Notar darf nicht einfach so an sie auszahlen.

Seit ihr in dem Verfahren denn in der Berufung? Dann müsstet ihr erst die Entscheidung des Verfahrens abwarten.

Sofern beide Titel rechtskräftig sind, könnt ihr mit eurem höheren Titel die Aufrechnung erklären. Da würden dann ja 10.000,00 EUR für eure Mandanten verbleiben, die per Zwangsvollstreckung noch eingetrieben werden könnten... wenn die Schuldnerin iwie zu Geld kommt.
Melli247
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#4

10.09.2014, 11:12

Wir sind in der Berufung! Cheffe hat "Angst", wenn er jetzt die Aufrechnung erklärt, dass dann bei unserem Obsiegen in der Berufung die 7.000,00 € weg sind. Aber ich bin der Meinung, dass man auch nur mit rechtskräftigen Entscheidungen aufrechnen kann. :roll: :?:

Uns geht es primär darum, wie verhindert werden kann, dass der Notar NACH erfolgreicher Berufung für die Ggs. die 7.000,00 € auszahlt. :shock:
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