Ich gucke mir gerade die Augen wund (und das schon um 8:30 morgens). Kann kein Kästchen finden. Nirgends. Auch nicht bei der KOstennote.
Und im VB ist die Ust festgesetzt.
Ich werde gleich mal den Rechtspfleger anrufen....
PfüB und Vorsteuerabzugsberechtigung
- AliceImWunderland
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Es gibt kein Kästchen im offiziellen Pfüb-Formular!
Seite 9 oben Kreuzchen machen und ins Freifeld schreiben "Der Antragsteller ist NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt".
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Was du meinst ist das ZV-Formular vom DGVB und nicht das Pfüb-Formularjenniver hat geschrieben:Also ich kann auf den Pfüb-Formularen ein Kreuz machen. Letzte Seite nach der Kostennote links.
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Hmmm, der Rechtspfleger ist zur Zeit nicht erreichbar. Ich versuche es nachher nochmal.
Ich habe mir in der Zwischenzeit die aktualisierten Formulare des Bundesjustizministeriums angeschaut (am 30.07.14 geändert). Dort gibt es auch kein Kästchen zur Vorsteuerabzugsberechtigung.
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Also echt, langsam werde ich sauer, Rechtsfachwirt hin oder her, was hier so geschrieben wird, auch mal ne Seite zurück, solltest du schon lesen
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Klar, kann ich bei "Sonstiges" noch ganze Romante schreiben. Aber ist doch sicher nicht im Sinne des Erfinders. Wenn es kein Kästchen gibt, dann gehe ich davon aus, dass man diese Angabe auch nicht braucht. Früher im Pfüb-Formular brauchte man diese Angabe auch nicht.JSanny hat geschrieben:Es gibt kein Kästchen im offiziellen Pfüb-Formular!
Seite 9 oben Kreuzchen machen und ins Freifeld schreiben "Der Antragsteller ist NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt".
Im Kommentar habe ich nichts dazu gefunden. Und Entscheidungen haben ich auch keine finden können.
Macht Ihr denn diese Angaben immer im Pfüb-Antrag?
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Der Gesetzgeber hat es - leider - auch bei Nachbesserung des Formulars nicht für nötig gehalten, dieses Kästchen in das Formular aufzunehmen, trotzdem mußt du diese Angaben machen. Beim Pfüb, wie auch beim KFA, ist diese Angabe zu machen.
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Beim KFA JA! Beim Pfüb sehe ich das nicht so. Gem. § 104 ZPO ist die Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung immer dann zu machen, wenn mit dem entsprechenden Antrag ein selbständiger zur ZV geeigneter Zahlungstitel geschaffen werden soll. Das ist beim Pfüb nicht der Fall. Es ist kein selbständiger Titel, sondern nur in Verbindung mit dem Haupttitel zu vollstrecken. Und aus diesem Haupttitel geht die Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung hervor.
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Zitat aus dem Rechtspflegerforum.Auch im Rahmen der Prüfung nach § 788 ZPO ist zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Gläubigers wie im Kostenfestsetzungsverfahren vorzutragen, vgl. u.a. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 15.
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Den Rechtspfleger habe ich immer noch nicht erreicht. Aber nach langer Recherche habe ich in JurBüro 1996 Ausgabe 8 - 429 was gefunden. Für alle, die es interessiert:
Die Angabe zur Vorsteuerabzugsrechtigung ist in Vollstreckungssachen nicht erforderlich. Dort geht es speziell um den PfüB-Antrag. Zum einen ist ein Pfüb kein selbständiger Kostenfestsetzungstitel, zum anderen ist durch den Ansatz der Umsatzsteuer im Pfüb-Formular die konkludente Erlärung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu sehen.
Die Angabe zur Vorsteuerabzugsrechtigung ist in Vollstreckungssachen nicht erforderlich. Dort geht es speziell um den PfüB-Antrag. Zum einen ist ein Pfüb kein selbständiger Kostenfestsetzungstitel, zum anderen ist durch den Ansatz der Umsatzsteuer im Pfüb-Formular die konkludente Erlärung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu sehen.
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