PfüB und Vorsteuerabzugsberechtigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#1

27.08.2014, 13:53

Hallo in die Runde!

Mit den "neuen" PfüB-Formularen hat man ja schon so einiges erlebt. Aber heute bekomme ich eine Monierung, die treibt mich in die Verzweiflung.

Unser Mandant ist privater Vermieter, also nicht vorsteuerabzugsrechtigt. Wir haben einen VB gegen einen Mieter. Dort ist auch ganz normal die Ust festgesetzt. Jetzt haben wir einen Pfüb beantragt. Nun schreibt das Gericht:

"Dem Erlass des von Ihnen beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht folgendes entgegen:
Die Umsatzsteuer bezüglich der Anwaltskosten kann nicht berücksichtigt werden, da keine Angaben über die Vorsteuerabzugsberechtigung gemacht wurden."

HÄ?!!!

Ich habe gerade das ganze Pfüb-Formular durchgeguckt. Man kann nirgendwo ankreuzen, ob Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Weder im neuen Formular, noch im alten. Habe ich auch so noch nie gehört.

Habe ich was verpasst?!
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Muschel
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#2

27.08.2014, 14:02

Im VB steht doch sicherlich dass der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dass hätte das Gericht doch sehen müssen. Ich würde dort anrufen und darauf hinweisen.

Im Pfüb Formular gibt es dazu keine "Häckchen" das man setzen kann. :?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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AliceImWunderland
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#3

27.08.2014, 14:11

Eben, das meine ich ja. In dem ach so verbindlichen Pfüb-Formular gibt es keine MÖglichkeit, die Erklärung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO abzugeben. Und aus dem VB ergibt sich, dass der Gläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Frage ist ja schon im Rahmen des Mahnverfahrens geklärt worden, weshalb die Ust im VB festgesetzt wurde.

Dieser ganze PfüB ist eine Katastrophe. Erst moniert der Rechtspfleger, dass auf Seite 3 auf die anliegende Forderungsaufstellung verwiesen wurde (eine sehr lange Forderungsaufstellung). Seiner Meinung nach muss die Forderungsaufstellung im Pfüb-Formular dargestellt werden. Ich habe zurückgeschrieben, dass es so nicht sein muss. Es reicht, wenn auf die anliegende Forderungsaufstellung verwiesen wird (BGH-Entscheidung beigefügt).

Jetzt wird die fehlende Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Antrag auf Erlass des Pfüb moniert. Die Sache zieht sich schon seit über einem Monat hin. Ich bin langsam echt wütend darüber. :motz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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jenniver
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#4

27.08.2014, 15:07

Also ich kann auf den Pfüb-Formularen ein Kreuz machen. Letzte Seite nach der Kostennote links.
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Kleineschen
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#5

27.08.2014, 21:47

Ich wüsste nicht wo man das angeben sollte. Habe mir gerade auch noch einmal ei Formular angeguckt. Da gibt es so ein Kästchen nicht. Wir haben aber auch erhebliche Probleme mit den neuen PfüB´s. Ist zum Haare rausreißen.

Hast du deinen Titel noch mal genau angesehen? Nicht dass versehentlich bei Antragstellung das Kästen zur Vorsteuerabzugberechtigung nicht angekreuzt wurde.

An deiner Stelle würde ich da morgen anrufen. Das kann der RPfl auch selbständig mit der Hand abändern.
Jupp03/11

#6

27.08.2014, 21:52

Kleineschen hat geschrieben:Ich wüsste nicht wo man das angeben sollte. Habe mir gerade auch noch einmal ei Formular angeguckt. Da gibt es so ein Kästchen nicht. Wir haben aber auch erhebliche Probleme mit den neuen PfüB´s. Ist zum Haare rausreißen.

Hast du deinen Titel noch mal genau angesehen? Nicht dass versehentlich bei Antragstellung das Kästen zur Vorsteuerabzugberechtigung nicht angekreuzt wurde.

An deiner Stelle würde ich da morgen anrufen. Das kann der RPfl auch selbständig mit der Hand abändern.
Es wäre hilfreich, die vorherigen Beiträge zu lesen.
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Kleineschen
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#7

27.08.2014, 22:02

Dein Beitrag hilft ihr sicherlich nicht weiter. Dann schreib ich lieber etwas, was schon gesagt wurde. Ist ja nicht falsch und auch nicht verboten.
Jupp03/11

#8

27.08.2014, 22:09

Kleineschen hat geschrieben:Dein Beitrag hilft ihr sicherlich nicht weiter. Dann schreib ich lieber etwas, was schon gesagt wurde. Ist ja nicht falsch und auch nicht verboten.
Dann sag ich es jetzt deutlich:

Dein Beitrag ist in Anbetracht der Vorbeiträge nicht einmal dazu geeignet, ihn in den Rundordner zu verfrachten.
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#9

28.08.2014, 06:33

Also ich kann auf den Pfüb-Formularen ein Kreuz machen. Letzte Seite nach der Kostennote links.
Selber gebastelt? Das Kästchen mit vorgefertigtem Text gibt es noch nicht im offiziellen Formular.

Aber man kann auch mal über den Tellerrand rausgucken - @ Kleineschen -, es gibt auf Seite 9 oben ein Freifeld, da wäre das dann zu vermerken.
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#10

28.08.2014, 07:42

jenniver hat geschrieben:Also ich kann auf den Pfüb-Formularen ein Kreuz machen. Letzte Seite nach der Kostennote links.
Also ich sehe nach der Kostennote nur das Kästchen links betreffend § 4 Abs. 4 RDGEG, das hat aber nichts mit der Vorsteúerabzugsberechtigung zu tun.
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