Hallo,
hoffentlich kennt jemand das Problem:
Ich hatte einen PfüB beantragt gegenüber zwei Rententrägern (2010/2011).
Der PfÜB wurde erlassen, allerdings gerichtsseits nicht mit Zusammenrechnungs-
bestimmung (da ist etwas schief gelaufen).
Beide Drittschuldner haben die Forderung anerkannt.
Ich möchte nunmehr die beiden Renten nachträglich zusammenrechnen lassen,
damit der über dem Pfändungsfreibetrag liegende Rentenbetrag gepfändet werden
kann. Das Gericht möchte die Höhe der Renten wissen. Die Auskunft kann ich nicht
geben, weil die Rentenversicherung 2011 die Auskunft erteilt hat und der Betrag
sich mittlerweile erhöht haben dürfte und der andere Drittschuldner keinerlei Höhe
benannt hat.
Sind die Drittschuldner verpflichtet mir einfach so auf Nachfragen Auskunft darüber
zu geben?
Muss ich eine Berichtigung der Vermögensauskunft beantragen, damit der Schuldner
mir die Höhen benennt?
Ich komme gerade nicht weiter.
Vielen Dank im Voraus.
PfÜB: Wie bekomme ich Höhe der zwei Renten heraus?
- Anahid
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Es liegt eine wirksame Pfändung vor. Fordere die Rentenanstalt auf, Dir die Angaben zu geben. Meiner Meinung nach sind die dazu durchaus verpflichtet.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Möglicherweise ist ein Drittschuldner auch nur dazu verpflichtet, die Auskunft einmalig zu erteilen (siehe § 840 ZPO).Anahid hat geschrieben:Es liegt eine wirksame Pfändung vor. Fordere die Rentenanstalt auf, Dir die Angaben zu geben. Meiner Meinung nach sind die dazu durchaus verpflichtet.
- icerose
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Naja, man darf aber um Präzisierung einer bereits erteilten Auskunft ersuchen. Darauf habe ich bisher immer Antworten bekommen.
Ich hatte tatsächlich schon einen solchen Fall, jedoch mit drei Renten. Dort bat ich die 3 Leistungsträger zum Zwecke der Ermittlung des pfändbaren Betrages und vor allem, von welchem Drittschuldner am Ende die Zahlung kommen soll (das heißt, man muss auch festlegen, bei welchem Drittschuldner "angefangen" wird, also wo der Pfändungsfreibetrag berücksichtigt wird), um Auskunft über die exakte Höhe der Pfändung. Die hab ich bekommen und dann war´s gut. Und: von der DRV kommt jährlich eine aktuelle Drittschuldnerauskunft, weil sich die Beträge ja öfter ändern.
Ich hatte tatsächlich schon einen solchen Fall, jedoch mit drei Renten. Dort bat ich die 3 Leistungsträger zum Zwecke der Ermittlung des pfändbaren Betrages und vor allem, von welchem Drittschuldner am Ende die Zahlung kommen soll (das heißt, man muss auch festlegen, bei welchem Drittschuldner "angefangen" wird, also wo der Pfändungsfreibetrag berücksichtigt wird), um Auskunft über die exakte Höhe der Pfändung. Die hab ich bekommen und dann war´s gut. Und: von der DRV kommt jährlich eine aktuelle Drittschuldnerauskunft, weil sich die Beträge ja öfter ändern.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Hallo,
über § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner zur Herausgabe des Rentenbescheides verpflichtet.
Die Anordnung gem. § 836 in den PfüB aufnehmen lassen, dann Schuldner zur Herausgabe auffordern
und wenn das nicht wirkt den Bescheid mit dem GV im Wege der Herausgabevollstreckung vollstrecken.
Titel ist der PfüB mit Herausgabeanordnung.
S. Geiselmann
über § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner zur Herausgabe des Rentenbescheides verpflichtet.
Die Anordnung gem. § 836 in den PfüB aufnehmen lassen, dann Schuldner zur Herausgabe auffordern
und wenn das nicht wirkt den Bescheid mit dem GV im Wege der Herausgabevollstreckung vollstrecken.
Titel ist der PfüB mit Herausgabeanordnung.
S. Geiselmann
Top!Geiselmann hat geschrieben:Hallo,
über § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner zur Herausgabe des Rentenbescheides verpflichtet.
Die Anordnung gem. § 836 in den PfüB aufnehmen lassen, dann Schuldner zur Herausgabe auffordern
und wenn das nicht wirkt den Bescheid mit dem GV im Wege der Herausgabevollstreckung vollstrecken.
Titel ist der PfüB mit Herausgabeanordnung.
S. Geiselmann
Siehe auch BGH, Beschl. v. 9. 2. 2012 − VII ZB 49/10 (NJW 2012, 1081)