GV-Kosten bei Nichtabnahme der Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#1

21.08.2014, 10:40

Hallo,

ich habe eine Rechnung vom Gerichtsvollzieher und bin verwirrt.

So, erstmal der Sachverhalt:

Ich habe die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) beantragt. Wenn der Schuldner nicht zum Termin erscheint, soll der GV die Unterlagen zum Erlass des Haftbefehls ans AG weiterleiten.

Hier jetzt die Rechnung:
Postzustellung KV 101 3,00 €
Abnahme Vermögensauskunft KV 260 33,00 €
2xEntgelt Zustellung KV 701 6,90 €
Auslagenpauschale KV 716 7,20 €
Summe 50,10 €


Die KV 260 darf sie doch garnicht abrechnen, oder? Vielmehr doch die KV 604, oder?

Und die 2xEntgelt Zustellung KV 701 verstehe ich auch nicht.

Wäre schön, wenn mir hier jemand helfen könnte.
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Anahid
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#2

21.08.2014, 12:37

Hat sie denn die VA abgenommen oder den HB beantragt?
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katuscha
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#3

21.08.2014, 13:37

Nein, sie hat die VA nicht abgenommen, da der Schuldner zum Termin nicht erschienen ist und demzufolge hat sie die Unterlagen ans Gericht geschickt, damit dort der Haftbefehl ausgestellt wird.
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#4

21.08.2014, 15:30

Hmmm....dann bin ich genauso ratlos wie Du. :ka Denn dann muss sie natürlich nach KV 604 abrechnen und Zustellung dürfte ja auch nur einmal erfolgt sein, da Du von Gesamtschuldnern nix sagst.
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silvester
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#5

21.08.2014, 16:56

Die Rechnung ist unrichtig. Wenn die VAK nicht abgenommen wurde, so kann auch keine gebühr dafür erhoben werden. Damit reduziert sich auch die Auslagenpauschale. Das zweite Entgelt für die Zustellung ist wohl für die Zustellung der EAO. Dies ist aber rechtlich umstritten - z.B. in Sachsen kann es nicht erhoben werden.
Richtig wäre
Postzustellung KV 101 3,00 €
Abnahme Vermögensauskunft KV 604-260 15,00 €
2xEntgelt Zustellung KV 701 6,90 €
Auslagenpauschale KV 716 3,60 €
Summe 28,50 €
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#6

22.08.2014, 07:32

Danke silvester!

Dann schreibe ich mal die Gerichtsvollzieherin an (sie ist übrigens aus Sachsen-Anhalt).
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#7

27.08.2014, 10:35

Die GVin hat die Rechnung korrigiert. Jetzt ist sie so, wie silvester geschrieben hat. :huepf

:thx nochmal
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#8

05.09.2014, 13:26

So, jetzt habe ich in einer anderen Sache eine Rechnung vom GV bekommen, gleicher Sachverhalt wie oben (keine Abnahme der VA, Unterlagen ans Gericht wegen HB) und einen ganz anderen Rechnungsbetrag:

Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €
Postzustellung KV 101 3,00 €
Nicht erledigte Amtshandl. KV 604 zu KV 260 15,00 €
Wegegeld KV 711 10-20 km 6,50 €
Entgelt Zustellung KV 701 3,45€
Auslagenpauschale KV 716 5,60 €
Summe 43,55 €

Gibt es da nicht mal eine einheitliche Regelung???
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#9

05.09.2014, 13:28

Muss ja auch ein ganz anderer Betrag sein Tuscha. Der GV hat den Haftbefehl beantragt. In Deinem anderen Fall war die VA bereits geleistet. Die Rechnung von dem GV ist m.E. korrekt.
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#10

05.09.2014, 13:30

katuscha hat geschrieben:So, jetzt habe ich in einer anderen Sache eine Rechnung vom GV bekommen, gleicher Sachverhalt wie oben (keine Abnahme der VA, Unterlagen ans Gericht wegen HB) und einen ganz anderen Rechnungsbetrag:

Persönliche Zustellung KV 100 10,00 € Ladung VAK
Postzustellung KV 101 3,00 € ZU EAO
Nicht erledigte Amtshandl. KV 604 zu KV 260 15,00 € Unstreitig
Wegegeld KV 711 10-20 km 6,50 € Wegegeld für die ZU Ladung
Entgelt Zustellung KV 701 3,45€ Auslagen ZU EAO
Auslagenpauschale KV 716 5,60 € Auslagenpauschale 20% also eigentlich alles korrekt
Summe 43,55 €

Gibt es da nicht mal eine einheitliche Regelung???
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