GV-Kosten bei Nichtabnahme der Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#11

05.09.2014, 13:40

Anahid hat geschrieben:Muss ja auch ein ganz anderer Betrag sein Tuscha. Der GV hat den Haftbefehl beantragt. In Deinem anderen Fall war die VA bereits geleistet. Die Rechnung von dem GV ist m.E. korrekt.
Nee, ist der gleiche Sachverhalt: Antrag auf Abnahme VA, Schuldner erscheint nicht, GV schickt Unterlagen ans Gericht wegen Haftbefehl
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katuscha
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#12

05.09.2014, 13:40

H.Stummeyer hat geschrieben:
katuscha hat geschrieben:So, jetzt habe ich in einer anderen Sache eine Rechnung vom GV bekommen, gleicher Sachverhalt wie oben (keine Abnahme der VA, Unterlagen ans Gericht wegen HB) und einen ganz anderen Rechnungsbetrag:

Persönliche Zustellung KV 100 10,00 € Ladung VAK
Postzustellung KV 101 3,00 € ZU EAO
Nicht erledigte Amtshandl. KV 604 zu KV 260 15,00 € Unstreitig
Wegegeld KV 711 10-20 km 6,50 € Wegegeld für die ZU Ladung
Entgelt Zustellung KV 701 3,45€ Auslagen ZU EAO
Auslagenpauschale KV 716 5,60 € Auslagenpauschale 20% also eigentlich alles korrekt
Summe 43,55 €

Gibt es da nicht mal eine einheitliche Regelung???
Blöd für mich nur, dass das jeder GV scheinbar anders handhabt.
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#13

05.09.2014, 13:49

Das liegt meist nicht an den GV´s sondern an der unterschiedlichen Rechtsprechung sowie unterschiedlicher Prüfungsbeamten oder Bezirksrevisoren.
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#14

05.09.2014, 13:56

H.Stummeyer hat geschrieben:Das liegt meist nicht an den GV´s sondern an der unterschiedlichen Rechtsprechung sowie unterschiedlicher Prüfungsbeamten oder Bezirksrevisoren.
Das stimmt auch wieder.

Trotzdem ist es für mich halt schlecht zum erklären, wenn plötzlich fast 45 € bezahlt werden müssen, statt wie sonst ca. 30 €, bloß weil man in einem anderen Teil von Deutschland vollstreckt.
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Emma-Anna
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#15

29.09.2014, 15:41

Konntet Ihr die Angelegenheit jetzt irgendwie klären? Habe einen ähnlichen Fall.

VA beantragt nach 802 c, Schuldner ist nicht erschienen und jetzt kam die Kostenrechnung wie folgt

Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €
Nicht erl. Amtshandlung KV 604 15,00 € (i.O.)
Dokumentenpauschale KV 700 5,00 € (müssten ja 10 Seiten sein (???)
Wegegeld (Zone 2) KV 711 6,50 €
Auslagenpauschale KV 716 5,00 €
Summe 41,50 €

Verstehe ich jetzt nicht. Ich habe zuvor keine Pfändung beantragt, also könnte er die Zustelllung zur Ladung doch per Post machen (KV 101 3,00 € und Porto 3,45 €) ist schon ein Unterschied.

Kann mir da jemand helfen? Würde gern gegen die Rechnung vorgehen.

LG
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
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#16

29.09.2014, 17:32

Emma-Anna hat geschrieben:Konntet Ihr die Angelegenheit jetzt irgendwie klären? Habe einen ähnlichen Fall.

VA beantragt nach 802 c, Schuldner ist nicht erschienen und jetzt kam die Kostenrechnung wie folgt

Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €
Nicht erl. Amtshandlung KV 604 15,00 € (i.O.)
Dokumentenpauschale KV 700 5,00 € (müssten ja 10 Seiten sein (???)
Wegegeld (Zone 2) KV 711 6,50 €
Auslagenpauschale KV 716 5,00 €
Summe 41,50 €

Verstehe ich jetzt nicht. Ich habe zuvor keine Pfändung beantragt, also könnte er die Zustelllung zur Ladung doch per Post machen (KV 101 3,00 € und Porto 3,45 €) ist schon ein Unterschied. Könnte er, muss er aber nicht.

Kann mir da jemand helfen? Würde gern gegen die Rechnung vorgehen.

LG

Die Wahl der Zustellungsart liegt nach allgemeiner Rechtsprechung im Ermessen des Gerichtsvollziehers (s. hierzu nachfolgende Entscheidungen).

Gem. § 802 a ZPO ist der Gerichtsvollzieher grundsätzlich mit jedem Zwangsvollstreckungsauftrag befugt eine gütliche Erledigung zu versuchen. Auch wird von den Gläubigern eine schnelle und effektive Zwangsvollstreckung gewünscht.

Bei dem Versuch der persönlichen Zustellung der Terminsladung an Ort und Stelle kann es zu einer schnellen gütlichen Erledigung des Vollstreckungsauftrages unter Berechnung geringerer Kosten kommen, und zwar wenn der angetroffene Schuldner die Forderung sofort bezahlt.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die die Wahl der Zustellungsart ist für den Gerichtsvollzieher unter Berücksichtigung einer gewünschten schnellen Vollstreckung sowie dem Kostenminderungsgrundsatz nicht bekannt, ob er den Schuldner auch tatsächlich antreffen wird und die Forderung sofort vollständig oder aber auch nur in Raten bezahlen wird. Diese grundsätzliche Ungewissheit eines Verfahrensablaufes kann jedoch nicht hinterher dem Gerichtsvollzieher als nunmehr zu kostenintensive Arbeitsweise vorgehalten werden.

Bei der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich im Vergleich zur Postzustellung um die effektivere Zustellungsart. Nach allgemeiner Vollstreckungspraxis ist festzustellen, dass von 10 per Postzustellung geladenen Schuldnern nur einer tatsächlich zum VAK-Termin erscheint. Die Postzustellungsurkunden enthalten auch zu 99 % den Vermerk des Postzustellers, dass der Zustellungsempfänger/ein Familienangehörige nicht angetroffen und somit eine Ersatzzustellung durch Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten bewirkt wurde.
Leider wird in der Praxis vermehrt nach angeblich "erfolgreich" durchgeführten Postzustellungen bei der folgenden Haftvollstreckung von den Gerichtsvollziehern an Ort und Stelle immer wieder festgestellt, dass tatsächlich der Schuldner unter der angegebenen Postzustellungsanschrift bereits seit Monaten nicht mehr wohnhaft ist oder aber auch ein angetroffener Schuldner massenhaft vorliegenden Postzustellungen ungeöffnet in seiner Wohnung verwahrt oder aber auch nach eigenen Angaben bereits stets ungeöffnet vernichtet hat.

Dagegen bewirkt im Allgemeinen die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ihren eigentlichen Zweck. Hierfür spricht auch, dass es den Gerichten gesetzlich ermöglicht wurde, statt per Postzustellungsauftrag den zuständigen Gerichtsvollzieher mit einer Amtszustellung zu beauftragen, um eine erfolgversprechende Zustellung zu bewirken (§ 168 II ZPO).

Rechtsprechung hierzu:
AG Hann.Münden, Beschluss v. 19.04.2002 - 5 M 946/01, DGVZ 2002, S. 95
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der GV dem Schuldner die Ladung zur Abgabe der eidesstattl. Vers. persönlich zustellt, da er hierbei Gelegenheit hat, auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen, was dem Fortgang des Verfahrens förderlich ist.

LG Bonn, Beschl. v.11.11.2003 - 22 M 3332/02 - s. DGVZ 2004 Nr. 3 Seite 45 -
§ 21 Nr. 2 GVGA, KV 700 GVKostG
1. Gem. § 21 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl.
2. Das Argument, dass die Fertigung von Abschriften dem normalen Geschäftsgang im Büro des Auftraggebers entpreche, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die notwendigen Abschriften auch im Enzelfall beigefügt waren, wenn der Gerichtsvollzieher darlegt, dass er fehlende Abschriften habe fertigen müssen.

AG Bonn, Beschluss v. 12.12.2005 - 24 M 6367/05, DGVZ 2006, S. 124
Die Wahl der Zustellungsart für eine Ladung des Schuldners zum Abgabetermin der eidesstattl. Vers. liegt im Ermessen des GV. Hat der GV die Ladung aus vertretbaren Gründen persönlich zugestellt, liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor.

u. a.

s. auch Aufsatz Justizamtsrat Kessel, Bezirksrevisor bei dem LG Bonn/JAFS Monschau
in DGVZ 2003, S. 86-88, der die persönliche Zustellung in das Ermessen des Gerichtsvollziehers stellt.
Ferner werden Argumente, die für eine persönliche Zustellung sprechen, vorgetragen.

Auch der Kostenkommentar Schröder/Kay (11.Auflage) gibt der persönlichen Ladung zur EV den Vorzug, da dies zur Vorbereitung des EV Verfahrens förderlich ist, erfahrungsgemäß die zuverlässigere ZU-Form (zur Post ZU) ist, etc.; "

Dort ist aufgeführt, dass der Gerichtsvollzieher „bei der Zwangsvollstreckung“…bedacht ist, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen und AG Offenbach am Main, 19.05.14, 61 M 9179/13 (u.div. weitere Verfahren mit anderen Aktenzeichen)

In pp.
hat das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- Offenbach am Main
durch den weiteren aufsichtsführenden Richter am AG Herget am 19.05.14 beschlossen:

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.12.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen, denn die Gläubigerin ist nicht befugt, das Ermessen des Gerichtsvollziehers (§ 15 II 1 GVGA) dahin einzuengen, dass er nicht mehr entscheiden kann, ob er persönlich zustellt oder durch die Post zustellen lässt (Anschluss an AG Neunkirchen, Beschl. v. 30.01.2014 - 18 M 34/14).
Entscheidung AG Limburg vom 24.06.2014 - 81 M 1396/14
In der ZV-Sache
Gl.-Vertr. durch WPK gegen Sch.
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.05.2014 gegen den Kostenansatz des OGV Sommer (DR II...) für die persönliche Zustellung der Terminsladung zur Abgabe der VAK kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
DER GV hat der Erinnerung ausweislich der Stellungnahme vom 02.06.14 nicht abgeholfen.
Die Erinnerung der Gläubigerin ist unbegründet.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 04.06.2014 und die sehr ausführliche Stellungnahme nebst Anlagen des GV vom 02.06.14 verwiesen.

Das Gericht schließt sich uneingeschränkt der Rechtsauffassung des GV an. Welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall getroffen werden, kann nur der jeweils zust. GV beurteilen und entscheiden, der die lokalen Besonderheiten am besten kennt. Nur hierdurch ist eine effektive Vollstreckung, die auch und gerade im Interesse der Gläubiger steht, erreichbar.
Der Streitwert auf bis zu 100€ festgesetzt.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht.
Es hat sich gezeigt, dass die persönliche Information (Antreffen der Schuldner) der schriftlichen Information (Postzustellung) dem Vollstreckungserfolg und/oder der kostengünstigen Vollstreckung
dienlicher ist. Hier ist nun der Wortlaut des § 58 GVGA zu beleuchten dieser auf Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners … Rücksicht nimmt, soweit es ohne überflüssige Kosten … geschehen kann.
Die Formulierung „bei der Zwangsvollstreckung“ belegt m.E. eindeutig, dass hier das gesamte mögliche Verfahren bzgl. des Antrages in Betracht zu ziehen ist.
Wenn man nun, wie es hier der Gläubigervertreter versucht, diese Vorschrift lediglich auf einen Teil (Zustellung der Ladung) des Verfahrens beschränkt, kann man darstellen, dass es in diesem (vorliegenden) Verfahren kostengünstiger hätte gehen können.
Der Gerichtsvollzieher muss jedoch das ganze Verfahren im Auge haben und kann vorher nicht abschätzen, wie sich der Auftrag/das Verfahren entwickelt. Von daher ist nach meiner persönlichen Erfahrung der persönlichen Zustellung auch in Hinsicht auf § 58 GVGA der Vorrang zu gewähren.
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#17

30.09.2014, 08:57

Na klasse. Danke für die ausführliche Info. Aber warum so viele Seiten in der Dokupauschale?
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
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