Zustellung PfüB ohne 840er-Erklärung per Post
Verfasst: 23.07.2014, 16:42
In letzter Zeit häufen sich die PfÜbs bei denen eine Zustellung nach § 840 ZPO nicht beantragt wird, bzw. sogar eine Zustellung per Post beantragt wird.
Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass es am neuen Formular liegt, und das zweite Kreuzchen einfach vergessen wird.
Ein Kollege ist mittlerweile von einigen Anwaltsgehilfinnen darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Kreuz beim Formular
bewusst nicht gesetzt wird, weil dies von einigen Referenten in der Fortbildung (hauptsächlich Rechtspfleger) so propagiert wurde.
Nach dem Hinweis sei es einfacher, den Drittschuldner anschließend mit minimalem Portoaufwand zur Drittschuldnererklärung aufzufordern.
Bei der Ausbildung zur Rechtsanwalt-Fachwirtin wird ausführlich erklärt, dass sie so gegen den Schuldner über § 836 III ZPO wesentlich mehr Möglichkeiten über Auskünfte und Vorlage der Urkunden einer erfolgreichen Vollstreckung haben. Die Zustellung durch die Post würde insoweit völlig ausreichen.
Auf die mit minimalem Portoaufwand erfolgende Aufforderung durch den Gläubiger, muss der Drittschuldner aber auch nicht antworten. Die sich daraus ggf. ergebenden Nachteile treffen jedoch den Gläubiger, der den Drittschuldner nicht im Sinne des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO für den ihm evtl. entstehenden Schaden haftbar machen kann. Der Gläubiger kann den Drittschuldner nicht auf Erteilung der Auskunft verklagen. Klagt er auf Zahlung und der Drittschuldner macht daraufhin geltend, dass die behauptete Forderung nicht besteht, hat der Gläubiger die Kosten zu tragen. Nur wissen das die meisten Drittschuldner nicht, weshalb sie die Aufforderungen des Gläubigers auch ohne die Zustellung nach § 840 ZPO beantworten, um Problemen aus dem Weg zu gehen. Dies sollten die Rechtspfleger, die den Anwaltsgehilfinnen Unterricht erteilen, nicht verschweigen.
§ 21 Nr. 4a GVGA lautet wie folgt:
"4. Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:
a) gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO,"
Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat sich Jacobs in DGVZ 1987, S. 1 - 5, ausführlich beschäftigt. Er kommt abschließend zu dem Ergebnis:
"Wählt der Gerichtsvollzieher trotz §§ 21 Nr. 4a, 173 Nr. 2 Satz 3 GVGA den Weg der Postzustellung, so begeht er ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen.
Solchen falls muss der Gerichtsvollzieher bei eintretender Staatshaftung für einen möglichen Gläubigerschaden mit Regressmaßnahmen rechnen."
Diese Folgerungen gelten auch dann, wenn der Gläubiger beantragt, die Zustellung an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO per Post vorzunehmen, denn die Vorschriften der GVO stehen nicht zur Disposition des Gläubigers.
Um eine schnelle Zustellung, um auch die Rangfolge z. B. bei der Lohn- oder Kontopfändung zu wahren, scheint es diesen Anwälten offensichtlich nicht zu gehen, wenn erst der Beschluss zur Post gebracht werden muss damit er anschließend in den nächsten Tagen irgendwann durch den Postboten zugestellt wird.
Mich würde daher mal die Meinung der hier schreibenden interessieren.
Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass es am neuen Formular liegt, und das zweite Kreuzchen einfach vergessen wird.
Ein Kollege ist mittlerweile von einigen Anwaltsgehilfinnen darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Kreuz beim Formular
bewusst nicht gesetzt wird, weil dies von einigen Referenten in der Fortbildung (hauptsächlich Rechtspfleger) so propagiert wurde.
Nach dem Hinweis sei es einfacher, den Drittschuldner anschließend mit minimalem Portoaufwand zur Drittschuldnererklärung aufzufordern.
Bei der Ausbildung zur Rechtsanwalt-Fachwirtin wird ausführlich erklärt, dass sie so gegen den Schuldner über § 836 III ZPO wesentlich mehr Möglichkeiten über Auskünfte und Vorlage der Urkunden einer erfolgreichen Vollstreckung haben. Die Zustellung durch die Post würde insoweit völlig ausreichen.
Auf die mit minimalem Portoaufwand erfolgende Aufforderung durch den Gläubiger, muss der Drittschuldner aber auch nicht antworten. Die sich daraus ggf. ergebenden Nachteile treffen jedoch den Gläubiger, der den Drittschuldner nicht im Sinne des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO für den ihm evtl. entstehenden Schaden haftbar machen kann. Der Gläubiger kann den Drittschuldner nicht auf Erteilung der Auskunft verklagen. Klagt er auf Zahlung und der Drittschuldner macht daraufhin geltend, dass die behauptete Forderung nicht besteht, hat der Gläubiger die Kosten zu tragen. Nur wissen das die meisten Drittschuldner nicht, weshalb sie die Aufforderungen des Gläubigers auch ohne die Zustellung nach § 840 ZPO beantworten, um Problemen aus dem Weg zu gehen. Dies sollten die Rechtspfleger, die den Anwaltsgehilfinnen Unterricht erteilen, nicht verschweigen.
§ 21 Nr. 4a GVGA lautet wie folgt:
"4. Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:
a) gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO,"
Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat sich Jacobs in DGVZ 1987, S. 1 - 5, ausführlich beschäftigt. Er kommt abschließend zu dem Ergebnis:
"Wählt der Gerichtsvollzieher trotz §§ 21 Nr. 4a, 173 Nr. 2 Satz 3 GVGA den Weg der Postzustellung, so begeht er ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen.
Solchen falls muss der Gerichtsvollzieher bei eintretender Staatshaftung für einen möglichen Gläubigerschaden mit Regressmaßnahmen rechnen."
Diese Folgerungen gelten auch dann, wenn der Gläubiger beantragt, die Zustellung an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO per Post vorzunehmen, denn die Vorschriften der GVO stehen nicht zur Disposition des Gläubigers.
Um eine schnelle Zustellung, um auch die Rangfolge z. B. bei der Lohn- oder Kontopfändung zu wahren, scheint es diesen Anwälten offensichtlich nicht zu gehen, wenn erst der Beschluss zur Post gebracht werden muss damit er anschließend in den nächsten Tagen irgendwann durch den Postboten zugestellt wird.
Mich würde daher mal die Meinung der hier schreibenden interessieren.