Pfüb arbeitsgerichtlicher Vergleich, kein Zahlungstitel?

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ole.jacob
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#1

23.07.2014, 13:02

Hallo liebe Mitglieder,

hier eine Frage zu einem Pfüb in Verbindung mit einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, der Chef und ich, wir stehen etwas auf dem Schlauch.

Folgender Sachverhalt:

Wir haben einen Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzklageverfahren vertreten. Der Antrag war, dass die ausgesprochene Kündigung keinen Bestand haben sollte und das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß fortgesetzt werden sollte.

Wie das nun häufig ist, wurde dieses Verfahren durch einen Vergleich folgenden Inhalts beendet:

"1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das AV der Parteien aufgrund einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung des Beklagten vom … aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des … enden wird.

2. Das Arbeitsverhältnis wird auf Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrages sowie sämtlichen diesen ergänzenden Vereinbarungen bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß abgerechnet und abgewickelt. Der Beklagte erteilt und übersendet dem Kläger entsprechende Gehaltsabrechnungen. (Das hat der Beklagte tatsächlich getan)

3. Wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zahlt der Beklagte an den Kläger gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von … brutto. Die Zahlung der Abfindung ist zusammen mit dem Lohn des Klägers für den Monat Februar 2014 fällig. Der Anspruch auf die Abfindungszahlung entsteht mit Rechtskraft dieses Vergleichs und ist daher sofort vererblich und darüber hinaus von der Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen.“

Es folgen Vergleichspunkte, die für meine Frage unerheblich sein dürften.

Der Arbeitgeber/ Beklagte hat das Arbeitsverhältnis tatsächlich abgerechnet und für die Monate Januar und Februar 2014 Lohnabrechnungen übersandt, welche durch unseren Mandanten anerkannt wurde.
Zahlungen hat er jedoch nicht geleistet.

Wir haben nunmehr den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, die Lohnabrechnungen diesem beigefügt und fordern die Pfändung des sich ergebenden Gesamtbetrages.
Den vorgenannten Sachverhalt (keine Zahlung trotz Abrechnung) habe ich in einem Freifeld des Pfübs dem Gericht erläutert.

Nunmehr erhob das Gericht Einwendungen wie folgt:
„Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnforderungen für Januar und Februar 2014 liegt mit dem Beschluss vom 26.05.2014 kein entsprechend hinreichend bestimmter zur Forderungspfändung geeigneter Zahlungstitel vor. Soweit kein weiterer Vollstreckungstitel oder klarstellenter Beschluss gemäß § 319 ZPO des Prozessgerichts für diese Forderungen nachgereicht werden kann, wird um Vorlage einer korrigierten Forderungsaufstellung gebeten.“


Das will mir nicht ganz einleuchten. Laut Vergleich hat der Beklagte abzurechnen und abzuwickeln. Abrechnung ist erfolgt und diese wurde anerkannt. Nunmehr soll die Zahlung dieser Beträge zwangsweise beitrieben werden. Wo ist denn das Problem? Dass die jeweiligen Beträge nicht im Vergleich stehen?
Diese sind doch im Zweifel bei Vergleichsschluss gar nicht bekannt, da die Abrechnung noch aussteht.
Müssen wir tatsächlich einen Berichtigungsantrag beim Arbeitsgericht stellen?
Das kann doch aber im Regelfall nicht zielführend sein?!

Sorry, für den langen Text, ich wollte euch so weit es geht, Einblick gewähren.

Viele Grüße und vielen Dank vorab für etwaige Tipps.
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Anahid
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#2

23.07.2014, 13:21

Dein Vergleich ist nur wegen der Abfindungszahlung vollstreckbar, nicht aber wegen der Gehaltsansprüche. Vollstreckbar sind grundsätzlich nur Beträge, die sich aus dem Titel erschließen. Im Titel sind aber keine Zahlen hinsichtlich der Gehaltsansprüche enthalten, sodass auch keine Vollstreckung aus dem Titel möglich ist. Wegen der Gehaltsansprüche werdet Ihr wohl oder übel erneut ein Verfahren einleiten müssen (arbeitsgerichtliches Mahnverfahren oder Klage).
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ole.jacob
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#3

23.07.2014, 15:21

Danke Anahid, für deine schnelle Antwort, auch wenn diese uns nicht ganz befriedigt, aber dafür kannst du ja nichts.
Da werden wir wohl oder übel einen zweiten Schritt gehen müssen.
Es war ja eben keine Lohnklage anhängig, sondern eine Kündigungsschutzklage, auf dieser Basis wurde dann halt ein Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen.

Was ist denn aber mit Lohnansprüchen, die auf Stundenbasis abzurechnen und auszuzahlen sind? Die sind doch ohne Abrechnung im Termin gar nicht bezifferbar?!
Wir lassen uns nicht hetzen. Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht!

Lieben Gruß
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Anahid
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#4

23.07.2014, 18:22

Auch bei denen hast Du das Problem, dass Du da später erneut klagen musst, wenn der Arbeitgeber den Betrag nach Abrechnung nicht freiwillig auszahlt. Was Du nicht beziffern kannst, kann nicht Teil eines Zahlungstitels werden.
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#5

24.07.2014, 08:39

Moin, ich schließe mich da Anahid vollkommen an: Der Titel ist zu unbestimmt und kann nicht vollstreckt werden.

Da bleibt dann nur die bezifferte Zahlungsklage oder ein MB.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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