Gerichtsvollzieherkosten für bereits abgegebene VAK?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Noreribo
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#1

27.05.2014, 11:20

Guten Morgen,
ich habe von einen GV eine KR erhalten wie folgt:
Abnahme Vermögensauskunft 260, 261 € 18,00,
Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 € 33,00
Wegegeld KV 711 0-10 km € 3,25
Auslagenpausch KV 716 € 10,00.

Ich hatte Antrag Abnahme Vermögensauskunft gestellt. Schuldner verweigerte die Abgabe der EV, HB wurde beantragt. Nach Vorlage HB an GV Verhaftungsauftrag. (Kosten 57,50 €)
Nun teilt GV mit, dass er festgestellt hat, dass Schuldner VA bereits abgegeben hat (vermutlich auf Antrag eines anderen Gläubigers) erneute Abgabe daher nicht möglich u. übersendet Abschrift Vermögensverzeichnis mit obiger KR.
Ist es richtig, dass er für die Abnahme die er ja zuvor dem anderen Gl. berechnet haben muss u. Wegegeld wieder berechnet.
silvester
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#2

27.05.2014, 14:11

Die Kostenrechnung über 64,25 EUR kann richtig sein, es kommt halt darauf an, wann der Haftbefehl erlassen, der Verhaftungsauftrag eingegangen ist und wann der Schuldner die Vermögensauskunft geleistet hat. Allerdings nur, wenn statt KV 261 die KV 270 (also die erfolgte Verhaftung) steht.

Die gleichzeitige Erhebung einer Gebühr nach KV 260 und 261 ist aber m.E. nicht möglich.

Wofür ist aber die Kosten von 57,50 EUR?
nesti76
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#3

28.05.2014, 13:50

war eine pfändung mit beantragt?
wenn nein: dann kein wegegeld
wenn ja: wäre dies richtig
Noreribo
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#4

03.06.2014, 09:43

Im Januar war beantragt Abnahme VA nach Sachpfändungsversuch.
Schuldner ist zum Termin nicht erschienen und der GV hat die Unterlagen ans Gericht weitergeleitet, da ich für diesen Fall HB beantragt hatte.
Den HB habe ich dann im April erhalten und an den GV geschickt.
Da die Schudner jedoch in der Zwischenzeit, nämlich im März bereits die VA abgegeben hatte, ist hier m.E. wohl eine Pfändung überflüssig.
Der GV hat dann ja auch mitgeteilt, dass eine erneute Abgabe der VA nicht möglich sei, was ja auch klar ist.
Was mich irritiert ist, dass er nochmal die Abnahme der VA berechnet. Hätte hier nicht nur die Übermittlung der Abschrift des VA berechnet werden dürfen?
Früher hat man doch auch in solchen Fällen vom Gericht die Abschrift des Vermögensprotokolls bekommen und auch nur die Erteilung der Abschrift bezahlt???
Noreribo
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#5

03.06.2014, 09:52

Hallo silvester,

die Kosten 57,50 € habe ich Februar bezahlt für:
pers. Zustellung KV 100 10,00 €
2xnicht erledigte Amtshandl. KV 604 30,00 €
6xDokumentenpausch. KV 700 3,00 €
2xWegegeld KV 711 0-10km 6,50 €
Auschlagenpausch. 8,00 €.
Das war der Auftrag Abnahme VK nach Sachpfändungsversuch.
silvester
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#6

03.06.2014, 11:07

Es schaut so aus, als liegt bei beiden Kostenrechnung ein Fehler vor.
Bei der ersten Rechnung ist das doppelte Wegegeld m.E. unrichtig. Die Ladung hätte kostengünstiger mit der Post zugestellt werden können. Man könnte hier eine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher sehen.

Hat der Schuldner bereits die VA bereits vor Auftragseingang (Verhaftung) geleistet, so ist ein Weg zum Schuldner falsch. Eine Gebühr KV 261 fällt zwar an, aber daneben keine nach KV 604-260,261. Eine Gebühr für die nicht durchgeführte Verhaftung (KV 604-270) fällt nur an, wenn der Haftbefehl vor der Abgabe der VAK erlassen wurde. Da hier keine erhoben wurde, war es wohl so.
Noreribo
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#7

03.06.2014, 11:19

Silvester, vielen Dank!

Ich habe es nur noch nicht ganz verstanden, sorry....
Kann der GV jedesmal, wenn ein Gläubiger VAK beantragt auch wieder die "Abnahme der VAK" berechnen (das sind dann ja jedesmal zusätzlich 18,0 €) und nicht nur die Übermittlung - immerhin sind das schon 33,00 €. Mir ist dabei schon klar, dass die Kosten explodiert sind (früher 15,00 €), aber jetzt zahle ich 64,25€?

Ich denke, dass die VAK auf Antrag eines Gläubigers abgegeben hat, denn sonst hätte ich das Vermögensverzeichnis doch nicht erst auf meinen 2. Antrag hin bekommen, wenn der Schuldner auf meinen 1. Antrag hin das Vermögensverzeichnis dann doch noch verspätet abgegeben hätte. Der GV hätte mir also eigentlich, da er ja wußte, dass er die VAK schon abgenommen hat, nur die Abschrift des VAK erteilen brauchen.
Oder bin ich auf dem einem ganz falschen Dampfer??? :oops:
silvester
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#8

03.06.2014, 15:40

Liegt ein Antrag auf VAK vor und der Schuldner hat die VAK bereits geleistet, fällt nur die Gebühr nach KV 261 an.

Liegt ein Verhaftungsauftrag vor und der Schuldner hat zwischenzeitlich die VAK in einem anderen Verfahren geleistet, so fällt neben der unerledigten Verhaftungsgebühr (KV 604-270) die Gebühr nach KV 261 an. Eine Gebühr nach KV 260 (abzüglich der bereits erhobenen Gebühr KV 604-260) kann nicht erhoben werden.

Liegt ein Verhaftungsauftrag vor und der Schuldner leistet die VAK in diesem Verfahren, so fällt neben der unerledigten Verhaftungsgebühr (KV 604-270) die Gebühr nach KV 260 (abzüglich der bereits erhobenen Gebühr KV 604-260) an. Dies gilt aber nur, wenn der Verhaftungsauftrag innerhalb von 3 Monaten nach Abforderung des Auftrags auf Vollziehung des Haftbefehls (§ 3 Abs. 4 GvKostG) erteilt wird.
Noreribo
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#9

05.06.2014, 10:00

Ganz herzlichen Dank.

Leider bin ich nicht jeden Tag im Büro und deshalb kommt mein Dank verspätet.

:thx
Giesi085
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#10

04.08.2014, 09:19

Hallo zusammen,
meine Fragen passt perfekt zu dem Thema:

Ich habe für unseren Mandanten gegen die Eheleute am 26.06.2014 einen ZV Kombi gemacht (Pfändung, VAK, Haftbefehl - das übliche)

Jetzt komme ich aus dem Urlaub und habe zwei Schreiben von dem GVZ erhalten mit einer Rechnung.
Die Vertretung hat die Rechnung des GVZ über EUR 100,60 (!) fröhlich überwiesen und mir zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

Der GVZ schrieb folgendes:

im ersten Schreiben: ... traf ich den Schuldner nicht an, so dass ich die fortsetze als VAK/Haft...
im zweiten Schreiben: ... haben Sie die VAK beantragt und habe nun festgesetzt, dass die Schuldnerin die VAK bereits am 23.01.2014 abgegeben hat... In der Anlage erhalten Sie das Vermögensverzeichnis der Schuldnerin... Der Schuldner hat die eV am 16.10.2012 abgegeben...

In der Rechnung ist folgendes aufgeführt:
pers. ZU KV100 EUR 10,00
2x nicht erl. Amtshandlung KV604 EUR 30,00
Übermittlung VAK KV 261 EUR 33,00
2 x Wegegeld KV 711 EUR 13,00
Auslagenpauschale KV 716 EUR 14,60

Ich kann die fettgedruckten Positionen nicht nachvollziehen...
Habt Ihr eine Idee? Auch bezüglich der Tatsache, dass wir die Kosten bereits schön bezahlt haben?
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