Sofern die Erledigung des Vollstreckungsauftrags nur dadurch unterbrochen ist, daß die Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung erforderlich wird, so stellt der Fortsetzungsantrag des Gläubigers kostenrechtlich k e i n e besondere Angelegenheit dar. Eine weitere Gebühr kann nicht erhoben werden. ( AG Arnsberg DGVZ 1982 159, AG Hannover DGVZ 1983, 31.)
Gleichfalls löst die Beauftragung verschiedener Gerichtsvollzieher wegen Wohnungswechsel des Schuldners die Vollstreckungsgebühr
n i c h t mehrfach aus. OLG Köln DGVZ 1983, 9
2 ZV-Gebühren, Schuldner war verzogen?
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