Was wird aus "vorläufig vollstreckbar" nach Rechtskraft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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agnetha3
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#1

13.05.2014, 17:06

Mal eine blöde Frage:

Was wird nach Eintritt der Rechtskraft aus einem Urteil, das "nur" für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde?

Ich habe ein Versäumnisurteil, also nur für "vorläufig vollstreckbar" ohne Sicherheitsleistung erklärt. Rechtskraft ist unterdessen eingetreten.
Wenn ich jetzt einen Gesellschaftsanteil pfänden will (PfÜB habe ich natürlich schon, will jetzt kündigen, kann ich dies gemäß § 725 BGB nur tun, wenn das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar ist. Ist das Urteil jetzt automatisch durch Eintritt der Rechtskraft nicht nur vorläufig vollstreckbar oder muss ich mich, um wirksam gemäß § 725 BGB kündigen zu können, noch einmal ans Gericht wenden und den Rechtskraftnachweis beantragen?

Wenn ja: würdet ihr Kündigung und Antrag auf Rechtskraftnachweis parallel machen oder ist die Kündigung dann unwirksam? Das ganze eilt leider ziemlich.

Vielen Dank mal wieder für Eure Hilfe!
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Anahid
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#2

13.05.2014, 18:16

Du musst m.E. erst den Rechtskraftvermerk einholen und dann kündigen. Parallel dürfte das nicht wirksam sein.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Jupp03/11

#3

13.05.2014, 18:19

Ohne Nachweis, der ja kurzfristig zu bekommen ist, würde ich nicht kündigen.
agnetha3
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#4

13.05.2014, 18:35

Schiete, noch eine Verzögerung. Aber vielen Dank für Eure Antworten, ohne Euch wäre ich echt aufgeschmissen!!! :thx
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