Alte Rspr. zur PKH-Bewilligung in der ZV überholt?
Verfasst: 17.04.2014, 18:23
Thema PKH-Bewilligung in der ZV: Bekannt ist (nach altem Recht) das für einfache ZV-Aufträge nach vielfacher Rechtsprechung eine RA-Beiordnung mangels Notwendigkeit ausscheidet (Stichwort: Rechtsantragstelle des Gerichts). Eine Änderung dieser Rechtsansicht aufgrund der ZV-Reform ist mir bislang nicht bekannt.
Ein Gl.-Vertr. "überfällt" mich jetzt mit einem Artikel zur ZV-Reform aus dem Net, verfasst von einer RAin, in dem es im letzten Absatz wie folgt heißt:
Insbesondere der letzte Satz macht mich stutzig. Habe ich etwas verpasst? Ich bin der Meinung, dass sich auch nach der Reform an der oben dargelegten Meinung nichts geändert hat. Ich werte die Aussage der RAin bislang als unmaßgebliche Einzelmeinung und hätte gerne mal ein paar Erfahrungswerte gewusst, gerne auch mit Rechtsprechung dazu, ob die Gerichte jetzt aufgrund der ZV-Reform wirklich mehr Beiordnungen aussprechen. Dabei sollen Unterhaltsvollstreckungen ausdrücklich nicht eingeschlossen sein, sondern nur "normale" Vollstreckungssachen.
Ein Gl.-Vertr. "überfällt" mich jetzt mit einem Artikel zur ZV-Reform aus dem Net, verfasst von einer RAin, in dem es im letzten Absatz wie folgt heißt:
VKH / PKH für Zwangsvollstreckung
Endlich kann auch für die Zwangsvollstreckung VKH unter Beiordnung eines RA oder einer RAin bewilligt werden. Bisher wurde dies stets mit dem Argument abgelehnt, dass Hilfe bei dem Ausfüllen und Formulieren der Anträge auch durch die Rechtsantragsstelle der Gerichte möglich sei. Durch die Komplexität des Zwangsvollstreckungsrechts nach der Reform sollte diese Verfahrensweise überholt sein.
Insbesondere der letzte Satz macht mich stutzig. Habe ich etwas verpasst? Ich bin der Meinung, dass sich auch nach der Reform an der oben dargelegten Meinung nichts geändert hat. Ich werte die Aussage der RAin bislang als unmaßgebliche Einzelmeinung und hätte gerne mal ein paar Erfahrungswerte gewusst, gerne auch mit Rechtsprechung dazu, ob die Gerichte jetzt aufgrund der ZV-Reform wirklich mehr Beiordnungen aussprechen. Dabei sollen Unterhaltsvollstreckungen ausdrücklich nicht eingeschlossen sein, sondern nur "normale" Vollstreckungssachen.