Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1
17.04.2014, 18:23
Thema PKH-Bewilligung in der ZV: Bekannt ist (nach altem Recht) das für einfache ZV-Aufträge nach vielfacher Rechtsprechung eine RA-Beiordnung mangels Notwendigkeit ausscheidet (Stichwort: Rechtsantragstelle des Gerichts). Eine Änderung dieser Rechtsansicht aufgrund der ZV-Reform ist mir bislang nicht bekannt.
Ein Gl.-Vertr. "überfällt" mich jetzt mit einem Artikel zur ZV-Reform aus dem Net, verfasst von einer RAin, in dem es im letzten Absatz wie folgt heißt:
VKH / PKH für Zwangsvollstreckung
Endlich kann auch für die Zwangsvollstreckung VKH unter Beiordnung eines RA oder einer RAin bewilligt werden. Bisher wurde dies stets mit dem Argument abgelehnt, dass Hilfe bei dem Ausfüllen und Formulieren der Anträge auch durch die Rechtsantragsstelle der Gerichte möglich sei. Durch die Komplexität des Zwangsvollstreckungsrechts nach der Reform sollte diese Verfahrensweise überholt sein.
Insbesondere der letzte Satz macht mich stutzig. Habe ich etwas verpasst? Ich bin der Meinung, dass sich auch nach der Reform an der oben dargelegten Meinung nichts geändert hat. Ich werte die Aussage der RAin bislang als unmaßgebliche Einzelmeinung und hätte gerne mal ein paar Erfahrungswerte gewusst, gerne auch mit Rechtsprechung dazu, ob die Gerichte jetzt aufgrund der ZV-Reform wirklich mehr Beiordnungen aussprechen. Dabei sollen Unterhaltsvollstreckungen ausdrücklich nicht eingeschlossen sein, sondern nur "normale" Vollstreckungssachen.
~ Grüßle ~
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#4
18.04.2014, 17:34
13 hat geschrieben:
VKH / PKH für Zwangsvollstreckung
Endlich kann auch für die Zwangsvollstreckung VKH unter Beiordnung eines RA oder einer RAin bewilligt werden. Bisher wurde dies stets mit dem Argument abgelehnt, dass Hilfe bei dem Ausfüllen und Formulieren der Anträge auch durch die Rechtsantragsstelle der Gerichte möglich sei. Durch die Komplexität des Zwangsvollstreckungsrechts nach der Reform sollte diese Verfahrensweise überholt sein.
Das würde ja bedeuten, dass Zwangsvollstreckung für den Rechtspfleger der Rechtsantragstselle zu schwierig wäre.
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#5
18.04.2014, 17:38
Die Einzelmeinung sagt auf ihrer Internetseite auch, dass titulierte Forderungen nach 30 Jahren weg sind.
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#6
18.04.2014, 17:56
Gibt es hierzu einen Link? Würde mich jetzt glatt auch mal interessieren. Das mit den 30 Jahren find ich jetzt aber auch ein starkes Stück, wenn sie so etwas auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Was will sie denn mit diesen ganzen Sachen bezwecken?
Kann mir bei Gelegenheit jemand die Internetadresse per PN schicken. Bin jetzt nämlich neugierig.
Liebe Grüße Sonnenkind
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#8
18.04.2014, 18:20
Nur du hast dich am Karfreitag geopfert und mir eine PN geschickt!
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