Hallo zusammen,
brauche dringend wiedermal eure Hilfe.
FOlgender Sachverhalt:
Der Schuldner hat am 01/13 eV abgegeben.
War damals berufstätig mit monatlichem Einkommen von 2.600 € brutto (netto 1.600 €) + Urlaubsgeld 300,00 €
Wohnt mit seiner Lebensgefährtin und ist einem Kind unterhaltsberechtigt (Unterhalt 250,00 mtl.)
Er selbst gibt an, kein eigenes Konto zu besitzen, sein Arbeitseinkommen geht auf das Konto der Lebensgefährtin und diese händigt ihm dann sein Lohn bar aus.
Ob er immer noch dort arbeitet oder dort wohnhaft ist, wissen wir nicht, aber wir wollen versuchen, zu holen, was zu holen ist.
Meine Frage ist:
1. Darf man bei ihm überhaupt was pfänden? Er ist doch 2 Personen unterhaltsverpflichtet.
2. Darf ich bei seiner Lebensgefährtin pfänden?
Ich habe gelesen, dass man bei ihr als Kontoverleiherin zwar nicht pfänden aber Herausgabeanspruch verlangen kann.
Wüsste nun zu gern was das alles bedeutet, wie das alles abläuft, welchen Antrag man da stellt u.s.w..
Wäre für die Antworten sehr dankbar.
gruß
Schuldner hat kein eigenes Konto, aber Arbeitseinkommen
- niva
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ob er der Lebensgefährtin gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, kommt drauf an. hast du das geprüft?snezhok hat geschrieben:1. Darf man bei ihm überhaupt was pfänden? Er ist doch 2 Personen unterhaltsverpflichtet.
den Herausgabeanspruch kannst du pfänden ja. wenn du hier die Suchfunktion bemühst, wirst du einige Beiträge zu dem Thema finden.snezhok hat geschrieben: 2. Darf ich bei seiner Lebensgefährtin pfänden?
Ich habe gelesen, dass man bei ihr als Kontoverleiherin zwar nicht pfänden aber Herausgabeanspruch verlangen kann.
Wüsste nun zu gern was das alles bedeutet, wie das alles abläuft, welchen Antrag man da stellt u.s.w..
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Hallo,
warum pfändest du den Lohn nicht direkt beim Arbeitgeber? Meines Erachtens dürfte eine Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin nicht bestehen (höchstens nach 1615l BGB die ersten drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes).
LG von Taki!
warum pfändest du den Lohn nicht direkt beim Arbeitgeber? Meines Erachtens dürfte eine Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin nicht bestehen (höchstens nach 1615l BGB die ersten drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes).
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Ich glaub auch mal irgendwo gelesen zu haben, dass der Pfändungsschutz des § 850c ZPO ganz entfällt, wenn der Schuldner seinen Lohn auf ein fremdes Konto überweisen lässt. In dem Falle wäre also die Pfändung des Herausgabeanspruchs die bessere Wahl...
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Hallo,
Ich würde auch den Lohn pfänden. Und um die Kosten so gering wie möglich zu erhalten zunächst
ein VZV Zahlungsverbot stellen. Zustellung günstig über die Post Einschreiben, spart GVZ Kosten.
dann beim Arbeitgeber nach Erfolgsaussichten einer Lohnpfändung fragen. Hast eh einen Monat Zeit.
An das Konto der LG kommst du nicht ran.
Viele Grüsse
Ich würde auch den Lohn pfänden. Und um die Kosten so gering wie möglich zu erhalten zunächst
ein VZV Zahlungsverbot stellen. Zustellung günstig über die Post Einschreiben, spart GVZ Kosten.
dann beim Arbeitgeber nach Erfolgsaussichten einer Lohnpfändung fragen. Hast eh einen Monat Zeit.
An das Konto der LG kommst du nicht ran.
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„Man muß beide Teile hören, eh man urteilt.“
Es gibt keinen Unterschied zwischen jüngeren und älteren Mitarbeiter,
sondern nur gute oder weniger gute Mitarbeiter.
"Eigenes Zitat"
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Die Smilies von mir.Huber13 hat geschrieben:Hallo,
Ich würde auch den Lohn pfänden. Und um die Kosten so gering wie möglich zu erhalten zunächst
ein VZV Zahlungsverbot stellen. Zustellung günstig über die Post Einschreiben, spart GVZ Kosten.
dann beim Arbeitgeber nach Erfolgsaussichten einer Lohnpfändung fragen. Hast eh einen Monat Zeit.
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Viele Grüsse
- Geniesserin
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Vom Prinzip her schon, aber ob die Lebensgefährten dann auch die Pfändung bedient steht wohl auf einem anderen Blatt. Das könnte dann eine Drittschuldnerklage nach sich ziehen und die ist u.U. langwierig und teuer.Taki hat geschrieben:Ich glaub auch mal irgendwo gelesen zu haben, dass der Pfändungsschutz des § 850c ZPO ganz entfällt, wenn der Schuldner seinen Lohn auf ein fremdes Konto überweisen lässt. In dem Falle wäre also die Pfändung des Herausgabeanspruchs die bessere Wahl...
Da würde ich auch eher den Lohn pfänden und mir die Gehaltsabrechnungen herausgeben lassen. Bei (vermutlich) 1 unterhaltsverpflichteten Person ist ja auch noch was pfändbar. Ggf. auf Nettolohnmethode achten.
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Ich schließe mich direkt mal an.Jupp03/11 hat geschrieben:Die Smilies von mir.Huber13 hat geschrieben:Hallo,
ein VZV Zahlungsverbot stellen. Zustellung günstig über die Post Einschreiben, spart GVZ Kosten.
@ Huber: Schon mal § 845 ZPO gelesen?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Hallo Frau Cindy,
Vielen Dank für den Hinweis. Ja korrigiere mich. Zustellung VZV muss zwingend über GVZ erfolgen.
Viele Grüße
Vielen Dank für den Hinweis. Ja korrigiere mich. Zustellung VZV muss zwingend über GVZ erfolgen.
Viele Grüße
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