ZV in beschlagnahmte Gegenstände - § 111g StPO
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Ich habe heute einen Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO bekommen. Es gibt in dem Verfahren insgesamt 35 Geschädigte und die Staatsanwaltschaft hat im Oktober letzten Jahres diverse Gegenstände des inhaftierten Schuldners beschlagnahmt. Die Liste der beschlagnahmten Gegenstände umfasst 1 1/2 Seiten und enthält unter anderem auch ein Motorrad mit einem Schätzwert von 16.000,00 € und eine Menge Multimediakram. Meine Frage: Wie gehe ich jetzt am Besten vor? Ich habe schon die Suchfunktion benutzt, bin aber nicht fündig geworden, wie der PfÜB auszusehen hat, welchen Anspruch man also konkret pfändet. Ich habe nur herausgelesen, dass auf jeden Fall vorab ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht werden soll, um den Rang zu sichern und Drittschuldner wohl die Staatsanwaltschaft ist. Ist das richtig? Pfände ich einen möglichen Versteigerungserlös und/oder den Herausgabeanspruch des Schuldners? Das ist das erste Mal, dass ich so einen Fall auf den Tisch bekomme.
- Anahid
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Guck doch mal hier, ob Dir das vielleicht schon weiterhilft Pitt. http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... uldner-StA
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Danke Anahid!!! Gestern Abend habe ich noch ein Buch zur Vermögensabschöpfung im Strafverfahren gewälzt, weil selbst mein Chef mir nicht weiterhelfen konnte. Ich hatte schon gegrübelt, ob ich den GVZ mit einer Anschlusspfändung in die von der StA sichergestellten Gegenstände beauftragen muss und VZV/PfÜB bzgl. Auszahlungsanspruch ggü. Hinterlegungsstelle pfände, falls die im letzten Jahr angekündigte Notveräußerung des Motorrades inzwischen etwas eingebracht hat.
Nach dem verlinkten Beitrag wäre jetzt ein Pfändungsbeschluss bezüglich der durch dinglichen Arrest der StA für die Geschädigten gesicherten Gegenstände vorzubereiten und zu beantragen, diese gem. § 847 ZPO an den GVZ zwecks Verwertung herauszugeben. Die "Überweisung" im Standardformular muss ich durchstreichen und das Formular irgendwie anpassen. Falls die Notveräußerung inzwischen erfolgreich durchgeführt wurde, müsste sich der Erlös doch bei der Hinterlegungsstelle befinden, oder? Die würde ich dann noch als weitere Drittschuldnerin aufnehmen.
Nach dem verlinkten Beitrag wäre jetzt ein Pfändungsbeschluss bezüglich der durch dinglichen Arrest der StA für die Geschädigten gesicherten Gegenstände vorzubereiten und zu beantragen, diese gem. § 847 ZPO an den GVZ zwecks Verwertung herauszugeben. Die "Überweisung" im Standardformular muss ich durchstreichen und das Formular irgendwie anpassen. Falls die Notveräußerung inzwischen erfolgreich durchgeführt wurde, müsste sich der Erlös doch bei der Hinterlegungsstelle befinden, oder? Die würde ich dann noch als weitere Drittschuldnerin aufnehmen.
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Wenn die Notveräußerung bereits im letzten Jahr angekündigt wurde, bin ich mir nicht sicher, ob der Erlös (noch) bei der Hinterlegungsstelle ist. Aus welchem Grund sollte denn die Notveräußerung des Motorrads erfolgen?
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Dazu wurde im Infoschreiben der StA nichts erwähnt, nur dass die beschlagnahmten Gegenstände einen geschätzten Wert von rd. 22.000,00 € haben. In dem Verfahren, in dem unser Mandant Geschädigter ist, betrug das Taterlangte rd. 14.000,00 €. Dann gab es aber noch ein weiteres Verfahren, in das der Schuldner verwickelt war und über das wir erst gestern durch den Zulassungsbeschluss informiert wurden. Zu diesem weiteren Verfahren schreibt das AG "Das weitere Taterlangte i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB aus nicht ermittelten Straftaten betrug, so die Feststellung im Urteil, nach Abzug der Steuerschuld des Angeklagten 369.664,03 €." Ich habe keine Infos, ob es evtl. im Rahmen dieses weiteren Verfahrens weitere Beschlagnahmungen/dingliche Arreste durch die StA gab und wo das vom Schuldner vereinnahmte Geld abgeblieben ist. Im Terminsprotokoll ist nur die Rede davon, dass dieser sechsstellige Betrag sich aus Kontoauswertungen der StA ergibt. Der Schuldner hat stets behauptet, nur "Strohmann" gewesen zu sein. Ich habe im PfÜB jetzt als Drittschuldner 1) die StA bzgl. des Herausgabeanspruchs der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe sichergestellten Gegenstände aufgenommen (diese einzeln aufgeführt und zusätzlich die Beschlagnahmeliste der StA beigefügt) und als Drittschuldner 2) das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Hinterlegungsstelle beim AG ..., welches durch die Direktorin vertreten wird. Dort habe ich den Anspruch auf Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge und auf Herausgabe der hintergelegten Gegenstände (man weiß ja nie) gepfändet. Bei Anordnungen habe ich dann die Herausgabe nach § 847 ZPO an den GVZ aufgenommen, dann beschränkt auf die hinterlegten Geldbeträge "...zur Einziehung überwiesen" angekreuzt und das Formular entsprechend ergänzt, weil dort ja nur von der "zuvor bezeichneten Forderung" die Rede ist.
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Hört sich gut an, hätte ich wohl auch so gemacht. Berichte aber doch bitte mal, ob das alles so geklappt hat.
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Ja, das werde ich machen. Ich bin froh, wenn ich die Akte heute vom Tisch kriege und hoffe, dass der Beschluss so durchgeht und der Mdt. nicht komplett leer ausgeht. Danke für die Unterstützung!