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Pfändung des laufenden Unterhaltes

Verfasst: 26.06.2007, 10:13
von Melanie
Ich habe wieder mal eine Frage an unsere Vollstreckungsexperten. Ich habe einen Unterhaltstitel. Der Schuldner ist Unternehmer mit geringen Einkünften. Bankverbindung haben wir. Kann ich jetzt nur einmalig den Rückstand pfänden? Bei Unterhalt mache ich sonst immer eine Lohnpfändung (laufend). Das geht ja wohl bei der Pfändung eines Konto´s nicht, oder?

Verfasst: 26.06.2007, 10:18
von Schlaubi wieder da
Erstmal ne Kontopfändung über den Rückstand auch ins Geschäftskonto, wenn er Alleinunternehmer ist. Dann noch ne ZV mit Antrag auf Abgabe e.V., um ihn zur Unterhaltszahlung des lfd. Unterhaltes zu zwingen. Jeder Unternehmer wird die Abgabe der e.V. umgehen wollen. Hast vielleicht noch mehr Angaben??

L.G. Schlaubi

Verfasst: 26.06.2007, 12:33
von Pepples
Du darfst auch künftig fälligen Unterhalt in einer Kontopfändung pfänden. Hierzu gibt es eine Entscheidung des BGH vom 31.10.03, IXa ZB 200/03.
Also Pfüb über die Rückstände und den laufenden Unterhalt machen.

Verfasst: 26.06.2007, 20:10
von Manu_75
Echt? Das war mir neu; dachte auch, daß man nur bei ner Gehaltspfändung laufenden Unterhalt pfänden kann. Wieder was dazugelernt!

Verfasst: 27.06.2007, 11:13
von Gast
Pepples hat geschrieben:Du darfst auch künftig fälligen Unterhalt in einer Kontopfändung pfänden. Hierzu gibt es eine Entscheidung des BGH vom 31.10.03, IXa ZB 200/03.
Also Pfüb über die Rückstände und den laufenden Unterhalt machen.
Das ist ja super! Hab ich bisher auch noch nicht gewusst - danke !!! :thx