Lohnabtretung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Dark
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#1

25.06.2007, 16:35

Hallo Ihr Lieben,

wir haben einem Mandantin angedroht, wenn er unser Honorar nicht bezahlt würden wir eine Lohnabtretung bei seinem Arbeitgeber beantragen. Wie macht man denn sowas ? Muss man hierzu einen Titel haben ?

Vielen Dank.
Gast

#2

25.06.2007, 16:36

Und Du bist Dir sicher, daß nicht eine Pfändung in das Arbeitseinkommen gemeint ist????

Dazu braucht man auf jeden Fall einen Titel.

Aber abtreten kann meines Erachtens nach nur der Auftraggeber
Dark
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#3

25.06.2007, 16:38

Ja das meinte unsere Anwältin so. Abtretung beim Arbeitgeber wird sie dann erwirken.
Dark
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#4

25.06.2007, 16:42

Um es genauer zu beschreiben. Wir haben mit dem Gegner und unserer Mandantin einen Ratenzahlungsvergleich geschlossen. In dem sich der Gegner zur Abtretung seines pfändbaren Lohnes verpflichtet sollte er den Vergleich nicht einhalten. Dies hat er nun nicht getan und wir wollen nun diese Abtretung einfordern.
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charly03
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#5

25.06.2007, 16:43

:hm Also von einer Abtretung beim Arbeitgeber hab ich noch nichts gehört. Hätte auch eher an eine Pfändung gedacht.. Jetzt bin ich aber echt neugierig..
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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Mr.Black
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#6

25.06.2007, 17:01

Hui... hier wirbeln aber wieder die Begriffe kunterbunt durcheinander....

Was ich mich zuerst mal Frage ist warum ihr (deine Anwältin) eine derartige Sicherung in die Ratenzahlungsvereinbarung aufnehmt ohne zu wissen wie sie zu verwenden ist.

Sollte es Deine Anwältin wissen und nur Du nicht, stellt sich die Frage warum sie es Dir nicht sagt....

Aber genug der schlauen Ratschläge.. für eine korrekte Antwort brauche ich den Wortlaut der entsprechenden Vertragsklausel... also posten..
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Dark
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#7

25.06.2007, 17:08

Der genaue Abschnitt lautet:

....

Er tritt bereits jetzt sicherungshlaber seine Ansprüche gegen gegenwärtige und künftige Arbeit- und Auftraggeber im pfändbaren Rahmen ab. Weiter tritt der SChuldner hiermit die pfändbaren Teile seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Bezug von laufenden oder einmaligen Lohnersatz- und Sozialleistungen (insbes. von Arbeitslosengeld oder ALG II, Krankengeld, Übergangs- und Überbrückungsgeld) an den Gläubiger ab.

.....
Dark
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#8

25.06.2007, 17:10

Kann sie darum nicht mehr fragen, da sie unsere Kanzlei gestern für immer verlassen hat.
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Mr.Black
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#9

25.06.2007, 17:13

Das bedeutet der Gläubiger der Ratenzahlungsvereinbarung ist nun bereits Gläubiger des Lohnzahlungsanspruches. Die Abtretung ist erfolgt. Beim Arbeitgeber ist jetzt unter verweis auf die Abtretung anzuzeigen, dass dieser befreiend nur noch an den neuen Gläubiger leisten kann.

(Ob diese Klausel wirksam ist vermag ich jetzt nicht zu sagen, verwendet ihr die öfter?)
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Gast

#10

25.06.2007, 17:19

Nur ein kurzer Hinweis, daß ist der Text, den ich für ne Gehaltspfändung benutze ........
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