Einstellung Zwangsvollstreckung
ansonsten- ja. Also ich habe während meiner Ausbildung schon mal Geld direkt zur Hinterlegungsstelle gebracht.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 42
- Registriert: 08.04.2011, 08:48
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Castrop-Rauxel
Da andere Bank würde es bei meiner eher Dienstag oder Mittwoch werden..
Dann lieber bar.
Wahrscheinlich wie üblich die drei Ausfertigungen... Damit alle was davon haben.
Dann lieber bar.
Wahrscheinlich wie üblich die drei Ausfertigungen... Damit alle was davon haben.
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 5171
- Registriert: 15.05.2009, 09:36
- Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
- Wohnort: Bayern
Wieso macht ihr das Ganze nicht mit einer Bankbürgschaft?
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 42
- Registriert: 08.04.2011, 08:48
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Castrop-Rauxel
Die Bank ist verstimmt...
Frag mich nicht warum....
Frag mich nicht warum....
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 42
- Registriert: 08.04.2011, 08:48
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Castrop-Rauxel
So, jetzt habe ich alles an die Bank geschickt.
Einstellungsbeschluss + Einzahlungsquittung
Und nun:
Die Bank sagt, dass es ihr nicht hilft.
Das hieße für sie nur, dass sie nicht an den Gläubiger überweisen muss.
Das Konto bleibt zu.
Was soll denn der S... ?
Dann bleibt doch nur die Zahlung an den Gläubiger.
Wofür dann die Hinterlegung der Sicherheit?
Einstellungsbeschluss + Einzahlungsquittung
Und nun:
Die Bank sagt, dass es ihr nicht hilft.
Das hieße für sie nur, dass sie nicht an den Gläubiger überweisen muss.
Das Konto bleibt zu.
Was soll denn der S... ?
Dann bleibt doch nur die Zahlung an den Gläubiger.
Wofür dann die Hinterlegung der Sicherheit?
Woher weiß denn der Gläubiger von der Sicherheit? Dieser kann m. E. hier nur gegenüber dem Drittschuldner Erklärungen abgeben.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 42
- Registriert: 08.04.2011, 08:48
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Castrop-Rauxel
Der Gläubiger weiß noch nichts von der Sicherheitsleistung .. nur von der einstweiligen Einstellung.
Wenn ich es jetzt richtig verstehe, ist es so:
Einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung bei Kontopfändung heißt:
Ich zahle die Sicherheit ein.
Dann beantrage ich beim Vollstreckungsgreicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem PfÜb.
Das bekommt dann die Bank.
Folge: Die Bank überweist weder an Gläubiger noch an Schuldner. Konto bleibt letztlich zu.
Wenn ich es jetzt richtig verstehe, ist es so:
Einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung bei Kontopfändung heißt:
Ich zahle die Sicherheit ein.
Dann beantrage ich beim Vollstreckungsgreicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem PfÜb.
Das bekommt dann die Bank.
Folge: Die Bank überweist weder an Gläubiger noch an Schuldner. Konto bleibt letztlich zu.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 248
- Registriert: 09.01.2008, 09:15
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Berlin
Du hast doch jetzt Sicherheit hinterlegt, so dass der Gläubiger das Konto durch eine schriftliche Erklärung an die Bank freigeben kann.
Teil dem Gläubiger das mit (Quittung über Sicherheitsleistung in Kopie beifügen) und bitte um Kontofreigabe.
Teil dem Gläubiger das mit (Quittung über Sicherheitsleistung in Kopie beifügen) und bitte um Kontofreigabe.
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 42
- Registriert: 08.04.2011, 08:48
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Castrop-Rauxel
Habe ich auch kurz überlegt.
Da wir nun aber schnellstmöglich die Kontofreigabe erreichen wollten, wird der gepfändete Betrag überwiesen.
Daher geht es weiter:
Wie komme ich jetzt wieder an das hinterlegte Geld?
Vollstreckung ist ja erfolgreich erfolgt?
Zahlunsgbestätigung der Bank zur Hinterlegungsstelle?
So ein blöder Fall.
Und das nur, weil der Mahnbescheid (angeblich ) nicht kam...
Da wir nun aber schnellstmöglich die Kontofreigabe erreichen wollten, wird der gepfändete Betrag überwiesen.
Daher geht es weiter:
Wie komme ich jetzt wieder an das hinterlegte Geld?
Vollstreckung ist ja erfolgreich erfolgt?
Zahlunsgbestätigung der Bank zur Hinterlegungsstelle?
So ein blöder Fall.
Und das nur, weil der Mahnbescheid (angeblich ) nicht kam...
- Tine Dea
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 628
- Registriert: 23.05.2012, 09:52
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Advoline
- Wohnort: Erfurt
Hallöchen
Ich muss diesen Thread noch mal neu aufrufen, damit ich wegen der Ähnlichkeit des Themas keinen neuen aufmachen muss. Irgendwie stehe ich gerade etwas auf dem Schlauch und muss auch zugeben, dass ich diesen Fall in der Praxis noch nicht hatte.
Folgender Sachverhalt:
Wir haben für unseren Mandanten ein VU erwirkt und aus diesem sofort die ZV betrieben, in dem ich ein VZV und einen PfÜB (gleichzeitig) losgeschickt habe. Gegen das VU wurde in zwischen Einspruch eingelegt, das Verfahren läuft.
Das VZV wurde inzwischen auch zugestellt und die Schuldnerin hat auf Grund des VZV die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung erwirkt.
Mein PfÜB ist noch nicht erlassen. Hier habe ich heute eine Monierung bekommen, die tut aber gerade nicht wirklich was zur Sache, ich hab nämlich auch noch keine Gerichtskostenanforderung für die 20,00 € bekommen, so dass unser VZV sowie seine rangwahrende Wirkung verlieren wird.
Meine Frage ist nun, da die ZV eingestellt wurde, muss/kann ich den Erlass und die Zustellung des PfÜB überhaupt weiter verfolgen? Oder sollte ich den Antrag zurücknehmen?
Ich bin mir nicht sicher, ob der PfÜB auf Grund der Einstellung überhaupt erlassen und zugestellt werden würde, allerdings wäre ja der erst die ZV-Maßnahme...
Ich muss diesen Thread noch mal neu aufrufen, damit ich wegen der Ähnlichkeit des Themas keinen neuen aufmachen muss. Irgendwie stehe ich gerade etwas auf dem Schlauch und muss auch zugeben, dass ich diesen Fall in der Praxis noch nicht hatte.
Folgender Sachverhalt:
Wir haben für unseren Mandanten ein VU erwirkt und aus diesem sofort die ZV betrieben, in dem ich ein VZV und einen PfÜB (gleichzeitig) losgeschickt habe. Gegen das VU wurde in zwischen Einspruch eingelegt, das Verfahren läuft.
Das VZV wurde inzwischen auch zugestellt und die Schuldnerin hat auf Grund des VZV die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung erwirkt.
Mein PfÜB ist noch nicht erlassen. Hier habe ich heute eine Monierung bekommen, die tut aber gerade nicht wirklich was zur Sache, ich hab nämlich auch noch keine Gerichtskostenanforderung für die 20,00 € bekommen, so dass unser VZV sowie seine rangwahrende Wirkung verlieren wird.
Meine Frage ist nun, da die ZV eingestellt wurde, muss/kann ich den Erlass und die Zustellung des PfÜB überhaupt weiter verfolgen? Oder sollte ich den Antrag zurücknehmen?
Ich bin mir nicht sicher, ob der PfÜB auf Grund der Einstellung überhaupt erlassen und zugestellt werden würde, allerdings wäre ja der erst die ZV-Maßnahme...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Ich möchte nach Schottland