ZV Beschluss Arbeitsgericht, Gehaltsabrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
CTRENO
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#1

05.02.2014, 11:12

Hallo,

unserer Mandantin steht laut Beschluss noch ein Lohnanspruch in Höhe von 200,00 € brutto zu. Diesen Betrag sollte der Beklagte abrechnen und den Nettobetrag auszahlen.

Der Beklagte hat die Abrechnung aber bisher immer noch nicht erstellt, so dass ich auch die ZV nicht einleiten kann, weil ich nicht weiß, welchen Nettobetrag er auszuzahlen hat.

Ohne Druck erstellt der Beklagte die Abrechnung auch nicht.

Ich denke, dass mein Chef sich in dieser Sache nochmal an die Anwältin des Beklagten richten sollte, oder was sollte man da tun?
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#2

05.02.2014, 11:19

Bruttobetrag vollstrecken. Dieser ist doch tituliert.

Notfalls mal die Formulierung einstellen.
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#3

05.02.2014, 12:06

Ich kann den Bruttobetrag vollstrecken?
Er steht doch aber der Mandantin gar nicht zu....

Die Formulierung lautet:

"Der Klägerin steht noch ein Lohnanspruch in Höhe von 200,00 € brutto zu. Diesen wird der Beklagte abrechnen und - unter Berücksichtigung auf Dritte übergegangene Ansprüche - den entsprechenden Nettobetrag auszahlen."
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#4

05.02.2014, 12:15

Wieso schließen Anwälte immer solche vermurksten Vergleiche? :roll:

Wenn ein Bruttobetrag eindeutig tituliert ist, kann der auch vollstreckt werden.

Wie willst du das denn jetzt vollstrecken? Selbst wenn du die Abrechnung hättest, hast du keinen "Titel" über die Nettovergütung.
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#5

10.03.2014, 12:27

Also kann ich hieraus doch nicht vollstrecken?

Was kann ich denn jetzt machen?
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#6

10.03.2014, 12:54

CTRENO hat geschrieben:Hallo,

unserer Mandantin steht laut Beschluss noch ein Lohnanspruch in Höhe von 200,00 € brutto zu. Diesen Betrag sollte der Beklagte abrechnen und den Nettobetrag auszahlen.

Der Beklagte hat die Abrechnung aber bisher immer noch nicht erstellt, so dass ich auch die ZV nicht einleiten kann, weil ich nicht weiß, welchen Nettobetrag er auszuzahlen hat.

Ohne Druck erstellt der Beklagte die Abrechnung auch nicht.

Ich denke, dass mein Chef sich in dieser Sache nochmal an die Anwältin des Beklagten richten sollte, oder was sollte man da tun?
Vollstreckungsauftrag: ... "der sich aus dem titulierten Bruttobetrag in Höhe von € 200,00 ergebene Nettobetrag"

Liesel, wieso ist das ein vermurkster Vergleich? Bruttovereinbarung sind doch üblich, ich hatte bisher genau einen Vergleich mit Nettobetrag .. sehr zum Unmut der Lohnbuchhaltung.
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#7

10.03.2014, 13:12

@Maja: Wie soll denn der GVZ den Nettobetrag ermitteln?

Noch dazu bei dem Zusatz:

"Diesen wird der Beklagte abrechnen und - unter Berücksichtigung auf Dritte übergegangene Ansprüche - den entsprechenden Nettobetrag auszahlen."

Klar sind Bruttobeträge üblich, dann aber bitte als richtigen "Zahlungsanspruch" titulieren.
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#8

10.03.2014, 13:18

Okay, die Formulierung im Beschluss ist doof, aber den Nettobetrag ermittelt doch nicht der GV, sondern die Beklagte.
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#9

10.03.2014, 13:37

Und der GVZ wartet so lange beim Beklagten, bis er das vielleicht mal gerechnet hat? :pfeif Mal ganz abgesehen davon, daß er das ggf. nicht mal selbst macht.
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#10

10.03.2014, 13:51

Über die praktische Umsetzung und Handhabung kann ich wenig sagen, aber der GV kündigt in der Regel ja sein Erscheinen schriftlich an .. eine Chance für die Buchhaltung :wink:

Aber wie will man so einen Anspruch anders bezeichnen bei der Titulierung?
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