ZV Beschluss Arbeitsgericht, Gehaltsabrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#11

10.03.2014, 13:53

Eine andere Bezeichnung ist ganz schnell gefunden Maja:

1) Der Beklagte zahlt an die Klägerin ein restliches Gehalt in Höhe von 200,00 € brutto.

2) Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den unter 1) genannten Betrag eine ordentliche Gehaltsabrechnung zu erstellen.

Das wäre z.B. eine Möglichkeit für eine Titulierung und komplett vollstreckbar.
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Riverside
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#12

10.03.2014, 13:57

So ähnlich ist das bei uns auch formuliert, aber würde sich ja auch die Frage nach der tatsächlichen Vollstreckung stellen?
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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#13

10.03.2014, 14:10

Wieso? Wenn der Beklagte keine Abrechnung erteilt, wird brutto vollstreckt.
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#14

10.03.2014, 14:13

Ich kann bei der Formulierung auf zwei Arten vollstrecken. Ich kann den Bruttobetrag im Wege der ZV beitreiben und im Hinblick auf die Abrechnung kann ich nach § 887 ZPO vollstrecken.
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#15

10.03.2014, 14:22

Das ist mir schon klar ... auch wenn ich mir die praktische Umsetzung bezüglich der Abrechnung nicht so ganz vorstellen kann :wink:
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#16

10.03.2014, 17:37

Was genau meinst Du? Noch keine Vollstreckung nach § 887 ZPO (Ersatzvornahme durch Dritten) gemacht?
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