Gerichtsvollzieherkosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
KattiB
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#1

04.12.2013, 08:57

Hallo zusammen,

ich muss jetzt mal folgende "blöde" Frage stellen:

Wie sind eure neuen Antrag z. B. Antrag auf Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft formuliert? Und zwar auf folgendes gerichtet:

Bei uns:
...

Namens und in Vollmacht der Gläubigerin beantragen wir

• eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen (§§ 802a Abs. 2, Nr. 1, 802b ZPO)
• die Bestimmung eines Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner, dies auch dann, wenn bereits Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft vorliegt. Für den Fall, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft erteilt hat, bitten wir um Übersendung der Abschrift (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).

....


Jetzt folgendes:

Der Gerichtsvollzieher schreibt mir, der Schuldner ist unbekannt verzogen und rechnet dafür u. a. 2 x eine nicht erledigte Amtshandlung KV 604 ab mit der Begründung, er hatte ja zwei Aufträge und konnte beide nicht erledigen. Es müsse im Auftrag stehen, GV versuche erst die gütliche Erledigung und wenn die nicht ist, dann den Termin zur Abgabe Vermögensauskunft ...

Ich hatte das bislang so von noch keinem GV zurückbekommen. Ich hatte vorausgesetzt, dass er immer erst die gütlich Einigung versucht? Wie sind eure Formulierungen und Erfahrungen? In den Beispielen und unseren Programmvorlagen die wir haben, fand ich das bislang nirgends, dass das so explizit formuliert sein musste. Aber, vielleicht habe ich doch was verpasst?

:thx

...
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Liesel
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#2

04.12.2013, 09:06

Gütliche Einigung muß nicht extra beantragt werden. Guck mal hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41&t=62426
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#3

04.12.2013, 09:14

:evil: Naja, darum geht es mir ja nicht, ob man das extra beantragen muss. Sondern um die Formulierung, also schreibt ihr extra rein, erst wenn die gütlich Einigung gescheitert ist, dann ...
wenn ich dieses Beispiel des Gerichtsvollziehers sehe, steht das ja auch nicht, erst wenn die gütliche Einigung gescheitert ist .... :twisted:
silvester
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#4

04.12.2013, 10:01

Die Gebühr für den gescheiterten Versuch der gütlichen Einigung kann nicht erhoben werden. Im geschilderten Fall greift schon die Anmerkung zu KV 207.
Ansonsten:
Der Versuch einer gütlichen Einigung steht denknotwendig immer an erster Stelle, auch wenn der Gläubiger lediglich den Auftrag erteilen würde, die Sachpfändung durchzuführen. Dies ergibt sich aus § 802 b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll. Das Merkmal der Gleichzeitigkeit ist somit auch dann gegeben, wenn der Gläubiger die weitere Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 ZPO unter die (aufschiebende) Bedingung stellt, dass die gütliche Einigung erfolglos ist. Ein erfolgloser gütlicher Einigungsversuch ist Voraussetzung dafür, dass zu weiteren Maßnahmen gemäß § 802 a Abs. 2 Satz 1 ZPO übergegangen wird. Ansonsten könnte eine gleichzeitige Beauftragung entsprechend der Anmerkung zu KV 207 GvKostG nie vorliegen (vgl. AG Neukölln, Beschluss vom 28.05.2013, 30 M 8053/13). Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 3 GvKostG, dass es sich um denselben Auftrag handelt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner auszuführen. Nr. 2 Abs. 2 zu § 3 DB-GvKostG, wonach bei bedingt erteilten Aufträgen der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt gilt, besagt lediglich, dass der weitere Auftrag als gar nicht gestellt gilt, wenn der vorangegangene Auftrag erfolgreich war. Demzufolge bestimmt Satz 2 der Vorschrift, dass § 3 Abs. 2 Nr. 3 GvKostG unberührt bleibt (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 28.06.2013, 2 T 323/13). so jedenfalls das AG Mannheim, Beschluß vom 07.08.2013, 7 M 14/13.
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#5

04.12.2013, 10:06

Das mit den Gebühren stand noch nicht in deinem Beitrag, als ich geantwortet hab. :roll: Daher nur der Hinweis von mir, daß die gütliche Einigung nicht extra beantragt werden muß.
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#6

04.12.2013, 10:46

an "Liesel": das kann sein, wären des Schreiben hatte ich irgend eine Tastenkombination gedrückt und der Beitrag war schon eingetragen. Ich musste ihn dann editieren, um weiterzuschreiben. Entschuldige bitte, es war aber keine Absicht. Ich weiß bis jetzt auch nicht, was ich überhaupt "gedrückt" hatte ...

an "Silvester": Erst einmal vielen Dank. Ich habe das jetzt ein paar mal gelesen. Ich bin ja auch sehr verwundert, dass der Gerichtsvollzieher diesen Versuch der gütlichen Einigung als extra Auftrag abrechnet, weil ich auch der Meinung bin, dass er dies zu jedem Zeitpunkt zu versuchen hat. Ich muss aber gestehen (ich schäme mich), ich kann das aus dem vorstehenden Text nicht so richtig herauslesen, heißt, wenn ich dann mit dem GV diskutieren müsste, könnte ich das Obige nicht in die richtigen Worte fassen ... Ich wäre da für Hilfe nochmals dankbar ..... :oops:

:thx
silvester
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#7

04.12.2013, 20:38

Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen (hier gütliche Erledigung und VA) gegen denselben Vollstreckungsschuldner auszuführen.
Die Gebühr für die gütliche Erledigung entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Hier ist dies der Fall.
Ich würde eine Kostenerinnerung einlegen.

Die gütliche Erledigung wird im Auftrag nur dann erwähnt, wenn sich der Auftrag darauf beschränkt. Ansonsten wird lediglich die Sachpfändung und/oder die Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beantragt. Drittauskünfte werden nur beantragt, wenn der Schuldner zum Termin nicht erscheint.
KattiB
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#8

05.12.2013, 09:57

Oh ja! Jetzt habe ich es verstanden! Und in der Anmerkung zu KV 207 steht es ja auch drin ... ich habe dem Gerichtsvollzieher das jetzt so geschrieben und dass das natürlich auch zutrifft, wenn er sozusagen "die Amtshandlung nicht erledigen konnte", da er ja von vorn herein die Gebühr nicht bekommen hätte.

Ich bin gespannt auf die Reaktion ... vielen Dank für die helfenden Worte!!

:thx
KattiB
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#9

10.01.2014, 08:34

So, jetzt habe ich zu diesem Thema die Entscheidung unseres Amtsgerichtes:

Laut unserem AG entstehen für den Auftrag zur gütlichen Einigung und für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft jeweils eine Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung gemäß KV 604, weil ...

"KV 207 stellt eindeutig darauf ab, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann nicht entsteht, wenn der Auftrag verbunden ist mit Aufträgen zur Abnahme der Vermögensauskunft und der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Der Auftrag des Gläubigers beschränkt sich jedoch nur auf die Abnahme der Vermögensauskunft. ... Die Formulierung "und" stellt eindeutig klar, dass beide Aufträge mit dem Auftrag zur gütlichen Einigung verbunden sein müssen. Hätte der Gesetzgeber eine Auswahlmöglichkeit angestrebt, wären die beiden Auftragsvarianten durch ein "oder" alternativ nebeneinander gestellt worden."

Das ist das Ergebnis meiner Kostenerinnerung :cry: :huepf

und damit kostet die Mitteilung, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist rund 49,00 € GV-Kosten.... und noch gar nichts erreicht.
silvester
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#10

10.01.2014, 17:14

Nicht resignieren. Immer wieder in Erinnerung gehen. Es gibt schließlich auch andere Entscheidungen.

Die Gebühr nach KV-Nr. 207 fällt grundsätzlich nicht an, wenn gleichzeitig der Antrag gestellt wird, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen, (§ 802 a Nr. 2) oder die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben (§ 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Es erscheint insofern unerheblich, ob der Gläubiger beantragt zunächst die gütliche Erledigung herbeizuführen und im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung den Pfändungsversuch vorzunehmen.
AG Lörrach, Beschluss vom 09.08.2013 - 1 M 2326/13

Es liegt kein isolierter Antrag auf gütliche Erledigung vor, wenn diese in einem Kombinations-Auftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird. Es entsteht daher keine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung.
AG Leipzig, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 431 M 7456/13 – DGVZ 2013, 189

Die in einem Schreiben gleichzeitige Beauftragung des Gerichtsvollziehers zunächst eine gütliche Einigung (§ 802b ZPO) und bei deren Scheitern die Sachpfändung durchzuführen, ist als einheitlicher Auftrag zu werten. Insofern entsteht keine zusätzliche Einigungsgebühr nach KV Nr. 207 GVKostG
AG Vaihingen 22.8.13, 2 M 682/13,

Ähnlich auch das AG Köln, Beschluß vom 05.06.2013, 288 M 535/13
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