Nach dem Urteil des BAG vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) ist bei der Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens die Nettomethode zugrunde zu legen.
Kann ich rückwirkend die Nettomethode vom jeweiligen Arbeitgeber verlangen? Oder geht das nur für zukünftige Berechnungen (vorab z. B. Arbeitgeber auffordern, ab sofort die Nettomethode anzuwenden)?
Irgendwie finde ich dazu nichts...
Wie handhabt Ihr es im Insolvenzbereich mit der Berechnungsmethode?
Nettomethode zur Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens
- Soenny
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Hab dir was per PN geschickt
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Hallo Ihr Beiden!
Die Antwort würde mich auch interessieren. Ich bin nämlich auch vor kurzem über die Nettelohnmethode gestoßen. Ist das nur für das aktuelle Einkommen zu berücksichtigen oder evtl. auch für zurückliegende Monate?
Die Antwort würde mich auch interessieren. Ich bin nämlich auch vor kurzem über die Nettelohnmethode gestoßen. Ist das nur für das aktuelle Einkommen zu berücksichtigen oder evtl. auch für zurückliegende Monate?
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Hallo Ernie!
Das habe ich bereits vorliegen. Aber ich glaube, ich bin blind. Ich finde keinen eindeutigen Satz, ab wann es zu berücksichtigen ist. Einzig im Schreiben an den Drittschuldner steht ...."künftig". Also gehe ich mal davon aus, dass es nicht rückwirkend gilt.
Das habe ich bereits vorliegen. Aber ich glaube, ich bin blind. Ich finde keinen eindeutigen Satz, ab wann es zu berücksichtigen ist. Einzig im Schreiben an den Drittschuldner steht ...."künftig". Also gehe ich mal davon aus, dass es nicht rückwirkend gilt.
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Das sehe ich auch so - leider!Sonnenkind hat geschrieben:Ich finde keinen eindeutigen Satz, ab wann es zu berücksichtigen ist. Einzig im Schreiben an den Drittschuldner steht ...."künftig". Also gehe ich mal davon aus, dass es nicht rückwirkend gilt.
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Ich hol das ich nochmal hervor.
Ich beschäftige mich gerade mit den Beispielrechnungen, die ich so finde und komme da mit den Steuerbeträgen nicht ganz klar. Wenn ich im Netz in einer Lohnsteuertabelle nachsehe hab ich irgendwie immer andere Beträge als in den Beispielen. Vermutlich bin ich mal wieder einfach zu doof.
Verstehe ich das richtig:
ich nehme den Bruttolohn
+ z. B. Urlaubsgeld
+ z. B. Übertunden
Bilde daraus den Gesamtbetrag
Von diesem Gesamtbetrag ziehe ich
die unpfändbaren Bezüge ab, also Urlaubsgeld
1/2 Überstunden
Aus den Bruttlohn ohne Urlaubsgeld und Überstunden berechne ich die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Sozialabgaben.
Diese ziehe ich dann ebenfalls ab und so bekomme ich dann das Nettoeinkommen aus dem ich den pfändbaren Betrag ermittle?
Wäre schön, wenn jemand helfen könnte.
Ich beschäftige mich gerade mit den Beispielrechnungen, die ich so finde und komme da mit den Steuerbeträgen nicht ganz klar. Wenn ich im Netz in einer Lohnsteuertabelle nachsehe hab ich irgendwie immer andere Beträge als in den Beispielen. Vermutlich bin ich mal wieder einfach zu doof.
Verstehe ich das richtig:
ich nehme den Bruttolohn
+ z. B. Urlaubsgeld
+ z. B. Übertunden
Bilde daraus den Gesamtbetrag
Von diesem Gesamtbetrag ziehe ich
die unpfändbaren Bezüge ab, also Urlaubsgeld
1/2 Überstunden
Aus den Bruttlohn ohne Urlaubsgeld und Überstunden berechne ich die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Sozialabgaben.
Diese ziehe ich dann ebenfalls ab und so bekomme ich dann das Nettoeinkommen aus dem ich den pfändbaren Betrag ermittle?
Wäre schön, wenn jemand helfen könnte.
LG von der Inso-Tante
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So würde ich das auch rechnen.
Liebe Grüße Sonnenkind
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