Nettomethode zur Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Ernie

#1

19.11.2013, 21:17

Nach dem Urteil des BAG vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) ist bei der Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens die Nettomethode zugrunde zu legen.

Kann ich rückwirkend die Nettomethode vom jeweiligen Arbeitgeber verlangen? Oder geht das nur für zukünftige Berechnungen (vorab z. B. Arbeitgeber auffordern, ab sofort die Nettomethode anzuwenden)?

Irgendwie finde ich dazu nichts... :oops:

Wie handhabt Ihr es im Insolvenzbereich mit der Berechnungsmethode?
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Soenny
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#2

19.11.2013, 21:23

Hab dir was per PN geschickt ;)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Ernie

#3

19.11.2013, 21:25

Hast auch schon ein dickes Dankeschön! :mrgreen:
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#4

20.11.2013, 09:27

Hallo Ihr Beiden!

Die Antwort würde mich auch interessieren. Ich bin nämlich auch vor kurzem über die Nettelohnmethode gestoßen. Ist das nur für das aktuelle Einkommen zu berücksichtigen oder evtl. auch für zurückliegende Monate?
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#6

20.11.2013, 10:18

Hallo Ernie!

Das habe ich bereits vorliegen. Aber ich glaube, ich bin blind. Ich finde keinen eindeutigen Satz, ab wann es zu berücksichtigen ist. Einzig im Schreiben an den Drittschuldner steht ...."künftig". Also gehe ich mal davon aus, dass es nicht rückwirkend gilt.
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Ernie

#7

20.11.2013, 12:33

Sonnenkind hat geschrieben:Ich finde keinen eindeutigen Satz, ab wann es zu berücksichtigen ist. Einzig im Schreiben an den Drittschuldner steht ...."künftig". Also gehe ich mal davon aus, dass es nicht rückwirkend gilt.
Das sehe ich auch so - leider!
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#8

03.12.2013, 21:23

Ich hol das ich nochmal hervor.

Ich beschäftige mich gerade mit den Beispielrechnungen, die ich so finde und komme da mit den Steuerbeträgen nicht ganz klar. Wenn ich im Netz in einer Lohnsteuertabelle nachsehe hab ich irgendwie immer andere Beträge als in den Beispielen. Vermutlich bin ich mal wieder einfach zu doof.

Verstehe ich das richtig:
ich nehme den Bruttolohn
+ z. B. Urlaubsgeld
+ z. B. Übertunden
Bilde daraus den Gesamtbetrag
Von diesem Gesamtbetrag ziehe ich
die unpfändbaren Bezüge ab, also Urlaubsgeld
1/2 Überstunden
Aus den Bruttlohn ohne Urlaubsgeld und Überstunden berechne ich die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Sozialabgaben.
Diese ziehe ich dann ebenfalls ab und so bekomme ich dann das Nettoeinkommen aus dem ich den pfändbaren Betrag ermittle?

Wäre schön, wenn jemand helfen könnte.
LG von der Inso-Tante
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#9

04.12.2013, 08:41

So würde ich das auch rechnen.
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Ernie

#10

04.12.2013, 17:16

Würde ich nicht anders machen.
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