Hallöchen
ich habe, wie aus dem Betreff erkennbar, die ZV mit Abnahme der VA beantragt. Der Schuldner ist zum Termin zur Abnahme der VA (welcher für unseren Auftrag anberaumt war) nicht erschienen. Demnach ist die Eintragungsanordnung erfolgt, die Frist muss abgewartet werden, erst dann folgt der HB. Jedoch erschien der Schuldner zu einem späteren anberaumten Termin für einen anderen Gläubiger und gab die VA ab. Diese Abschrift kann mir aber nicht erteilt werden, so wurde mir mitgeteilt, da dies nachträglich und nicht im Wege unseres Auftrages geschehen ist. Jetzt soll ich mit einem weiteren Titel die Übersendung der Abschrift der VA beantragen, damit ich schneller daran komme.
Ich bin mir jetzt ehrlich gesagt unsicher, ob ich echt einen neuen Auftrag erteilen muss. Ein "unter Bezugnahme auf unseren Auftrag vom..." kann ich wohl vergessen, wie mir direkt gesagt wurde. Ist das richtig so?
ZV mit Abnahme VA und wieder doch nicht
- Mietzemau
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Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
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die Unterlagen sind beim GV wg Antrag auf Eintragungsordnung und danach Antrag auf Erlass des HB.
Das die VA nicht nochmal abgenommen wird ist mir klar, jedoch verstehe ich die Problematik nicht ganz, bzw bin mir nicht sicher, ob das richtig ist: Weil der Schuldner für einen weiteren Gläubiger ein oder zwei Wochen nach unserem versäumnten Abnahmetermin die VA abgegeben hat, kann aufgrund meines vorherigen Auftrages mir keine Abschrift des VA übermittelt werden. Hierfür müsste ich mit einem weiteren Titel quasi einen weiteren Auftrag stellen, bzw die Abschrift extra anfordern. Mit dem vorliegenden Auftrag ginge das nicht. Das versteh ich nciht ganz
Das die VA nicht nochmal abgenommen wird ist mir klar, jedoch verstehe ich die Problematik nicht ganz, bzw bin mir nicht sicher, ob das richtig ist: Weil der Schuldner für einen weiteren Gläubiger ein oder zwei Wochen nach unserem versäumnten Abnahmetermin die VA abgegeben hat, kann aufgrund meines vorherigen Auftrages mir keine Abschrift des VA übermittelt werden. Hierfür müsste ich mit einem weiteren Titel quasi einen weiteren Auftrag stellen, bzw die Abschrift extra anfordern. Mit dem vorliegenden Auftrag ginge das nicht. Das versteh ich nciht ganz
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- katuscha
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Das verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht, zumal Du Dir ja jetzt die Kosten für den HB sparen könntest. Vielleicht kann sich einer der GV hier dazu äußern.
- Emma-Anna
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Hallöchen,
meiner Meinung nach müsste der Antrag beim GVZ zurückgenommen werden. Der Schuldner hat aber nach Abgabe der VA noch zwei Wochen Zeit gegen die Eintragungsanordnung in Widerspruch zu gehen. Dem Widerspruch wird aber nur dann abgeholfen, wenn er glaubhaft macht, dass die Forderung gezahlt wurde bzw. erhebliche Gründe vorliegen. Meist wird dem Widerspruch aber nicht abgeholfen.
Erst nach dieser Zeit ist das Vermögensverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt.
Ich empfehle einen neuen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft zu stellen. Das löst zwar eine neue GVZ-Gebühr aus ist aber in Deinem Fall eher am sinnvollsten.
meiner Meinung nach müsste der Antrag beim GVZ zurückgenommen werden. Der Schuldner hat aber nach Abgabe der VA noch zwei Wochen Zeit gegen die Eintragungsanordnung in Widerspruch zu gehen. Dem Widerspruch wird aber nur dann abgeholfen, wenn er glaubhaft macht, dass die Forderung gezahlt wurde bzw. erhebliche Gründe vorliegen. Meist wird dem Widerspruch aber nicht abgeholfen.
Erst nach dieser Zeit ist das Vermögensverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt.
Ich empfehle einen neuen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft zu stellen. Das löst zwar eine neue GVZ-Gebühr aus ist aber in Deinem Fall eher am sinnvollsten.
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.
Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
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- Mietzemau
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Ja genau das sagte auch der GV...dann musset wohl so sein.... Danke
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Mich würde seine Begründung sehr interessieren.
Gemäß § 168 Nr. 1 GVGA muss der GVZ alle ihm vorliegenden Aufträge als gleichzeitig behandeln. Es steht zwar Pfändung, aber sinngemäß ist Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemeint.
Die erste Eintragungsanordnung ist nachträglich unrichtig geworden, weil der ursprüngliche Eintragungsgrund weggefallen ist. Es ist eine neue EAO zu fertigen. (Siehe dazu auch DGVZ Ausgabe 1/2013 Artikel „Das neue Recht“)
Sollte der Haftbefehl bereits erlassen sein, wäre nach § 802 d ZPO zu verfahren und eine Abschrift zu erteilen.
Gemäß § 168 Nr. 1 GVGA muss der GVZ alle ihm vorliegenden Aufträge als gleichzeitig behandeln. Es steht zwar Pfändung, aber sinngemäß ist Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemeint.
Die erste Eintragungsanordnung ist nachträglich unrichtig geworden, weil der ursprüngliche Eintragungsgrund weggefallen ist. Es ist eine neue EAO zu fertigen. (Siehe dazu auch DGVZ Ausgabe 1/2013 Artikel „Das neue Recht“)
Sollte der Haftbefehl bereits erlassen sein, wäre nach § 802 d ZPO zu verfahren und eine Abschrift zu erteilen.
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Termin für uns war der 23.09. der fruchtlos verstrich. Wie schnell so eine EAO gefertigt ist etc ist mir nicht bekannt, plus zwei Wochen Frist, einfach vom 23.09. ausgehen, sind wir beim 06.10.
Jedoch wurde bereits für den nachfolgenden Gläubiger am 30.09. die VA vom Schu abgenommen.
Ich hab grad noch in meinem schlauen Büchlein vom Zorn-Seminar nachgeschaut, dort war ein Beispiel, welches nahe dran ist. Der nachträgliche Wegfall der EAO scheint aber streitig zu sein, das Beispiel bezieht sich auf die Abnahme der VA durch denselben Gläubiger.
Jedoch wurde bereits für den nachfolgenden Gläubiger am 30.09. die VA vom Schu abgenommen.
Ich hab grad noch in meinem schlauen Büchlein vom Zorn-Seminar nachgeschaut, dort war ein Beispiel, welches nahe dran ist. Der nachträgliche Wegfall der EAO scheint aber streitig zu sein, das Beispiel bezieht sich auf die Abnahme der VA durch denselben Gläubiger.
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Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Dies ist hier der Fall. Der Vollzug der Eintragungsanordnung erfolgt allerdings erst zwei Wochen nach Zustellung an den Schuldner. Leistet der Schuldner in dieser Zeit in anderer Sache die Vermögensauskunft, so ist im ersten Verfahren keineswegs der Eintragungsgrund nachträglich weggefallen.
In erster Sache muss der Haftbefehl beantragt werden und zwar unabhängig von der Eintragungsanordnung. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Der Vollzug des Verhaftungsauftrages ist allerdings wegen der zwischenzeitlich geleisteten Vermögensauskunft nicht möglich. Der Gerichtsvollzieher hat den Verhaftungsauftrag einzustellen und dem Gläubiger eine Abschrift der Vermögensauskunft zuzuleiten (§ 802d ZPO).
In erster Sache muss der Haftbefehl beantragt werden und zwar unabhängig von der Eintragungsanordnung. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Der Vollzug des Verhaftungsauftrages ist allerdings wegen der zwischenzeitlich geleisteten Vermögensauskunft nicht möglich. Der Gerichtsvollzieher hat den Verhaftungsauftrag einzustellen und dem Gläubiger eine Abschrift der Vermögensauskunft zuzuleiten (§ 802d ZPO).
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Ich verstehe, weshalb erst ein Haftbefehl erlassen werden soll. Ich habe die Begründung gestern bei der Arbeitstagung für GV-Prüfungsbeamte vorgetragen. Sie wurde einstimmig für nicht haltbar befunden. Unter Beachtung von § 168 Nr. 1 GVGA entspricht der Fall ziemlich genau dem Fall 38 im Aufsatz „Das neue Recht“ in der DGVZ 1/13.