Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Emilia06
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#11

09.10.2013, 17:00

Hallo,

VA bedeutet in diesem Fall Vermögensauskunft und nicht Verhaftungsauftrag.

Also Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen, und falls diese durch Schuldner verweigert wird, sogleich Antrag auf Erlass des Haftbefehls stellen.

LG
Emilia
:thx
silvester
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#12

09.10.2013, 17:27

Möglich wäre auch:
-Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen, und falls diese durch Schuldner verweigert oder zum Termin nicht erscheint, sogleich Antrag auf Drittauskünfte stellen.
vicym6605

#13

11.10.2013, 09:44

Azubi-Mädchen hat geschrieben:Bei mir im Antrag steht:

"Der GV wird beauftragt, eine VA gem. § 802a Absatz 2 Nr. 2 i. V. m. § 802c ZPO einzuholen und den Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 802c Absatz 3 ZPO an Eides statt versichern zu lassen. Der Antrag wird auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe der VA angeordnet wird."

Dann habe ich noch den Antrag der gütlichen Einigung da mit drin, dass eine Ratenzahlung vereinbart wird etc.

"Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der VA unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der VA gem. § 802c ZPO ohne Grund verweigert, wird gem. § 802g ZPO beantragt, die Sache an das zuständige Vollstreckungsgericht zu übermitteln und dort zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen. Sollte ein Haftbefehl erlassen werden, wird der GV bereits jetzt beauftragt, sodann den Haftbefehl gem. § 802g Abs. 2 ZPO zu vollziehen".

Was fehlt denn da noch??? :(
Also meiner Meinung nach, ist alles drin. Der GV müßte eigentlich den HB beantragen. Ruf ihn doch noch einmal an. Es ist im Moment ja schwierig für die GVZs, da sie ja auch das neue Recht anwenden und sich damit auseinandersetzen müssen.

MfG
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#14

24.10.2013, 13:45

Bei RA-Micro nehme ich immer den Textbaustein *textZ18zv (Haftbefehl). Das musst du dann halt noch etwas umstellen. Forderungskonto beifügen, bis jetzt hat das immer so geklappt (dauert nur etwas). Und das Schreiben des GV füge ich bei, indem er mitteilt, dass die/der Schuldner/in nicht erschienen ist.

Ich würde sagen, du hast den Antrag gestellt, dass der GV dem Schuldner die VA abnehmen soll. Ich würde dem GV schreiben und auf den Antrag verweisen und nochmals beantragen, einen Termin zur Abgabe der VA zu bestimmen. Wenn dieser dir dann mitteilt, dass der Schuldner nicht erschienen ist und dir die Unterlagen wieder zurück schickt, kannst du Antrag auf Erlass Haftbefehl stellen. Ich würde in Zukunft immer schauen, dass du das Häckchen setzt bei Haftbefehl (im ZV Auftrag).
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#15

27.10.2013, 14:30

Aber das Häckchen setzt ich immer. Ich mache einen Hacken bei "gütliche Einigung" und bei "Haftbefehl" ... Deswegen wundert mich das ja so...
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#16

27.10.2013, 20:44

dann liegt es auch nicht an dir :smile:
wie schon geschrieben würde ich den GV kurz anschreiben und auf den Zusatz Haftbefehl verweisen ...
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#17

28.10.2013, 08:23

Guten Morgen an alle.

Ich habe gerade mit dem GV gesprochen. Er meint, dass ich noch einmal einen neuen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen soll. :) Warum das nicht bewilligt worden ist, kann ich euch auch nicht erklären. Da sind wohl irgendwelche gesetzlichen Änderungen vorgefallen... :) Ich werde berichten, was passiert, wenn ich nun einen neuen Antrag stelle.

LG
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#18

21.09.2015, 14:05

fallen denn trotzdem die Gebühr für den Haftbefehl von 20 euro an, auch wenn man den Auftrag zurück genommen hat?
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#19

21.09.2015, 14:13

kkb hat geschrieben:fallen denn trotzdem die Gebühr für den Haftbefehl von 20 euro an, auch wenn man den Auftrag zurück genommen hat?
GK fallen in der Regel mit Eingang des Antrags beim Gericht an.
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