Auskünfte nach §802l ZPO trotz Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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einfachblossich
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#1

22.08.2013, 09:14

Ich hab grad folgendes Problem:

Bei allen ZV-Aufträgen, wo das aufgrund der Hauptforderung möglich ist, nehme ich die Auskunft nach §802l ZPO mit rein und da bei den meisten Schuldnern nix zu holen ist, wurden die fast immer mit erteilt. Nun habe ich wieder mal eine Vermögensauskunft mit nahezu durchweg "Nein" angekreuzt. Keine Konten nix. Der Gerichtsvollzieher will mir die Auskünfte aber nicht einholen, weil der Schuldner ja die Vermögensauskunft abgegeben hat und die Auskünfte angeblich nur eingeholt werden dürfen, wenn die Vermögensauskunft verweigert wird.

Daraufhin hab ich ihm sogar den Text von §802l ZPO vorgelesen, der für mich eindeutig ist:
"Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach ODER ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, ...."

Dazu sagt mir der GV einfach nur, dass das nichts anderes heißt als das, was er sagt, nämlich dass ich keine Auskünfte bekomme, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Wenn ich das anders sehe, muss ich eben eine gerichtliche Entscheidung dazu erwirken.

Öhm, was bitte? Steh ich echt so total auf der Leitung? Und was für eine gerichtliche Entscheidung? Zweifle grade mächtig an mir.
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Oscar Wilde
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#2

22.08.2013, 09:31

Versteh ich nicht, also wir kriegen die Auskünfte auch mit abgegebener Vermögensauskunft.

Und unsere GVZ weisen den Schuldner auch darauf hin - damit er sich nochmal überlegen kann, ob er wirklich kein Konto etc. hat 8)
Liebe Grüße
Bärchi
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einfachblossich
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#3

22.08.2013, 09:49

Bei den hiesigen GVs hatte ich da bisher auch keine Probleme. Aber das ist einer am anderen Ende von Deutschland, mit dem ich nur in der einen Sache zu tun hab. Der hat auch schon früher mal ein paar Sachen anders gesehen (ich vollstreck da schon vier Jahre rum). Das waren dann meist tatsächlich Sachen mit Interpretationsmöglichkeiten. Aber dieser Sachverhalt jetzt ist für mich absolut eindeutig. Mich verwirrt, dass es auch für ihn so eindeutig ist, obwohl er es komplett anders sieht als ich.
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OKK13401
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#4

22.08.2013, 10:01

einfachblossich hat geschrieben:Wenn ich das anders sehe, muss ich eben eine gerichtliche Entscheidung dazu erwirken.

Öhm, was bitte? Steh ich echt so total auf der Leitung? Und was für eine gerichtliche Entscheidung? Zweifle grade mächtig an mir.
Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO
Viele Grüße vom Alex
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einfachblossich
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#5

22.08.2013, 11:01

Danke OKK13401 :)
Das hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Hab in der Vergangenheit schon zwei oder drei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen GVs gemacht, aber mehr noch nicht.
Muss ich da abwarten, bis was schriftliches kommt? Hab mit dem GV jetzt zweimal wegen der aktuellen ZV an sich telefoniert und in diesem Zusammenhang hat er mir dann immer gesagt, dass das mit den Drittauskünften aber nix wird. Für die Erinnerung muss ich sicher abwarten, bis er mir das schriftlich ablehnt, oder? Da ich nicht mehr so lange hier bin, möchte ich vorher noch möglichst viel erledigen/anschubsen.
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weneste
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#6

23.01.2014, 14:56

Hallöchen zusammen,
hab hierzu auch mal eine Frage:

Und zwar habe ich Antrag auf Abgabe Vermögensauskunft + Drittauskünfte beantragt. Schuldner hat Vermögensauskunft abgegeben, hat aber kein Vermögen. Drittauskünfte hat GV nicht eingeholt. Wie komme ich denn jetzt an meine Drittauskünfte?
Kann ich GV einfach die Unterlagen zurückschicken und ihn bitten, diese einzuholen, da keine Befriedigung zu erwarten ist?

VG Weneste
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
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#7

23.01.2014, 17:19

weneste hat geschrieben:Kann ich GV einfach die Unterlagen zurückschicken und ihn bitten, diese einzuholen, da keine Befriedigung zu erwarten ist?
Ja, Auskünfte müssen auch bei abgegebener VAK, wenn beantragt, eingeholt werden.

Ich verstehe die Kollegen nicht, die sich immer dagegen wehren.
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#8

24.01.2014, 15:06

Nein, müsen sie nicht, hatten wir doch erst die Diskussion wo ein LG anders entschieden hat...

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41 ... ttauskunft
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#9

16.06.2015, 08:51

Beschluss vom 30.06.2014 - 3 T 360/14 (LG Magdeburg)

Danach darf er es nicht verweigern :D :huepf
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#10

29.09.2015, 16:35

Der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth ( :vogel) dürfte zum Glück zwischenzeitlich absolute Mindermeinung sein --> LG Aachen · Beschluss vom 11. März 2015 · Az. 5 T 154/14
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