VA-Abnahme unter Privatadresse GF bei einer GmbH

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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-lehmy-girl-
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#1

19.07.2013, 09:03

Guten Morgen,

ich hab folgendes Problem:

ZV gegen Schuldnerin (GmbH) eingeleitet.
GV teilt mit "Unter der angegebenen Anschrift konnte nur der Briefkasten der Schuldnerin ermittelt werden. Ein dazugehöriges Geschäftslokal konnte nicht ermittelt werden. Eine Klingel mit dem Namen der Schuldnerin existiert hier."
Also haben wir den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft den GV geschickt, der für die Vollstreckung bei der Privatadresse des Schuldners zuständig ist.
Der teilt nun mit: "Antrag wird abgelehnt... Zuständig gem. § 802e ZPO ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die GmbH Ihren Sitz hat. Dies gilt auch dann, wenn keine Geschäftsräume mehr vorhanden sind." :motz

Aber das stimmt doch nicht, oder doch? :oops:
Christian
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#2

19.07.2013, 09:41

Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner bei Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, § 802e Abs. 1 ZPO. Bei juristischen Personen kommt es auf den registermäßigen Sitz an, auch wenn dort kein Geschäftslokal mehr unterhalten wird und der gesetzliche Vertreter an anderem Ort wohnt (Zöller/Stöber § 899 Rdn. 2).
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-lehmy-girl-
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#3

19.07.2013, 09:52

Danke.

Aber wie soll das denn in der Praxis aussehen? Die verschleppen Ihre Firma und der Gläubiger bleibt im Regen stehn... :motz
Jule69
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#4

19.07.2013, 10:24

Du kannst dem GF trotzdem die VA abnehmen lassen. Zuständig ist halt nur der GVZ am Geschäftssitz des Schudnerin: Befinden sich Geschäftssitz der Schuldner-GmbH und Wohnort des Geschäftsführers nicht in demselben Zuständigkeitsbezirk des Gerichtsvollziehers, bleibt derfür den Geschäftssitz zuständige Gerichtsvollzieher örtlich zuständig § 899 ZPO. Das gilt auch, wenn dieGesellschaft an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz keinBüro und keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhält OLGStuttgart 17.2.77, OLGZ 77, 378.

Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 08/2001, Seite 113
Christian
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#5

19.07.2013, 10:48

Der GVZ am Geschäftssitz lädt den Geschäftsführer mit Post-ZU an seine Privatanschrift zur VAK. Erscheint dieser nicht, ist ein Antrag auf Haftbefehl und/oder Drittauskünfte möglich. Der Haftbefehl wiederrum kann überall vollstreckt werden.
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#6

19.07.2013, 11:09

Dann versuch ich's mal...

:thx euch und ein schönes Wochenende
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Kasimir1603
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#7

03.05.2017, 08:34

Hallo Ihr Lieben,

der Thread ist zwar schon ein wenig älter, aber ich habe mal eine Frage dazu. Wir haben einen Titel gegen die GmbH, ZV erfolglos, nun liegt HB gegen XY als GF der GmbH vor. Oben wurde geschrieben, den HB kann man überall vollstrecken. Unser GVZ mosert jetzt hier jedoch von wegen, dass auch hier das AG zuständig ist, wo die GmbH ihren Sitz hat. Ist es tatsächlich so oder kann der Haftauftrag auch an das AG gesandt werden, wo der GF wohnhaft ist und der dortige GVZ wird tätig? Wenn letzteres: wo steht das damit ich das begründen kann? Kann dazu irgendwie nix finden.

Danke
Ciao Kasi

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samsara
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#8

03.05.2017, 08:39

Sieh mal einer an, dat kasi :wink1

Für die Abnahme der Vermögensauskunft juristischer Personen ist der GV örtlich zuständig, in dessen Ort die juristische Person ihren Sitz hat. Auch dann, wenn vor Ort kein Büro, kein Geschäftsbetrieb, kein Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Sofern der auskunftspflichtige GV an einem anderen Ort wohnt, wird der dortige GV im Wege der Rechtshilfe mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt.
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Kasimir1603
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#9

03.05.2017, 12:58

Dankeschön :)
Ciao Kasi

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#10

09.04.2019, 10:20

Ich hänge mich mal hier an:

Ich habe einen Titel gegen eine UG, die hat ihren Sitz hier in der Gegend, der Geschäftsführer hat seinen Wohnsitz allerdings in Bayern, gehe ich jetzt aus den vorherigen Thread davon aus, dass ich meine ZV bei unserem hiesigen AG mache und die Vermögensauskunft wird dann von einem anderen GV in Bayern gemacht?
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen
.
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