Neues Mietrecht - Räumung nach § 885a ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

12.06.2013, 15:23

Hallo zusammen,

ich habe gerade den Auftrag bekommen, eine Räumung nach dem neuen Mietrecht durchzuführen.
Gem. § 885 a ZPO kann der GVZ den Schuldner ja "aus dem Besitz setzen" und den Gläubiger in den Besitz einweisen.
Ich habe keinen Vordruck, Muster o.ä. Der zuständige GVZ ist nicht erreichbar.

Hatte jemand von euch schon das Vergnügen? Worauf muss ich achten?
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Mine87
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#2

12.06.2013, 15:51

das ist die Räumung nach dem Berliner Model, dafür wurde jetzt einfach nur ein § eingeräumt!

LG
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#3

12.06.2013, 16:00

Mine87 hat geschrieben:das ist die Räumung nach dem Berliner Model, dafür wurde jetzt einfach nur ein § eingeräumt!

LG
So einfach :shock: Tja, hatte mich noch nicht mit der Reform befasst, daher danke für den Hinweis.
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Mine87
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#4

12.06.2013, 16:10

also nur Herausgabe beantragen und vorher Vermieterpfandrecht geltend machen :D
H.Stummeyer
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#5

12.06.2013, 16:27

Nach §885a ZPO wird nur geräumt, wenn das ausdrücklich beantragt ist. Wenn jemand nach Berliner Model räumen will und hierzu sein Vermieterpfandrecht erklärt, dann ist das keine Räumung nach § 885a ZPO, sondern dann wird geräumt wie es immer gemacht wurde.

Man darf nicht den Fehler machen und §885a ZPO mit dem Vermieterpfandrecht gleichsetzen, das sind zwei völlig unterschiedliche Vorgehensweisen, insbesondere was die rechtliche Folge anbetrifft. In §885a ZPO wird kein einziges mal das Wort Vermieterpfandrecht erwähnt, weil das nichts mit Vermieterpfandrecht zu tun hat.

Der Gl kann seinen Räumungsauftrag eben nach § 855a ZPO nur auf die Herausgabe beschränken, das ist zwar im Endeffekt das gleiche Ergebnis wie wenn der GL sein Vermieterpfandrecht erklärt und deshalb die Räumung nur auf die Herausgabe beschränkt, aber eben nicht das Selbe.

Wenn also kein Antrag nach §885a ZPO ausdrücklich gestellt wird, dann wird auch nicht nach § 885a ZPO gehandelt, sondern wie bisher wenn jemand sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Also keine Dokumention der Gegenstände etc. sondern durchführen wie vor Einführung des § 885a ZPO. Im Zweifelsfall würde ich per Zwischenverfügung anfragen ob hier ein Antrag nach § 885a ZPO gestellt wird, da es bei einem Antrag nach § 885a ZPO eben nicht notwendig ist ein Vermieterpfandrecht zu erklären. Ganz besondere wichtig ist das im Zusammenhang mit einer Räumung z.B. aus Zuschlagsbeschluss, da hier kein Mietverhältnis vorlag i.d.R. und deshalb der GV den Auftrag bei Erklärung lediglich eines Vermieterpfandrechts aus Klarstellungsgründen ablehnen müsste und darauf bestehen müsste, dass der GL einen Antrag nach §885a ZPO stellt.
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#6

12.06.2013, 16:33

:thx
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#7

12.06.2013, 17:00

H.Stummeyer hat geschrieben:Nach §885a ZPO wird nur geräumt, wenn das ausdrücklich beantragt ist. Wenn jemand nach Berliner Model räumen will und hierzu sein Vermieterpfandrecht erklärt, dann ist das keine Räumung nach § 885a ZPO, sondern dann wird geräumt wie es immer gemacht wurde.

Man darf nicht den Fehler machen und §885a ZPO mit dem Vermieterpfandrecht gleichsetzen, das sind zwei völlig unterschiedliche Vorgehensweisen, insbesondere was die rechtliche Folge anbetrifft. In §885a ZPO wird kein einziges mal das Wort Vermieterpfandrecht erwähnt, weil das nichts mit Vermieterpfandrecht zu tun hat.

Der Gl kann seinen Räumungsauftrag eben nach § 855a ZPO nur auf die Herausgabe beschränken, das ist zwar im Endeffekt das gleiche Ergebnis wie wenn der GL sein Vermieterpfandrecht erklärt und deshalb die Räumung nur auf die Herausgabe beschränkt, aber eben nicht das Selbe.

Wenn also kein Antrag nach §885a ZPO ausdrücklich gestellt wird, dann wird auch nicht nach § 885a ZPO gehandelt, sondern wie bisher wenn jemand sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Also keine Dokumention der Gegenstände etc. sondern durchführen wie vor Einführung des § 885a ZPO. Im Zweifelsfall würde ich per Zwischenverfügung anfragen ob hier ein Antrag nach § 885a ZPO gestellt wird, da es bei einem Antrag nach § 885a ZPO eben nicht notwendig ist ein Vermieterpfandrecht zu erklären. Ganz besondere wichtig ist das im Zusammenhang mit einer Räumung z.B. aus Zuschlagsbeschluss, da hier kein Mietverhältnis vorlag i.d.R. und deshalb der GV den Auftrag bei Erklärung lediglich eines Vermieterpfandrechts aus Klarstellungsgründen ablehnen müsste und darauf bestehen müsste, dass der GL einen Antrag nach §885a ZPO stellt.
Danke für die Erläuterung. Ich habe in den Antrag aufgenommen, dass es um den § 885 a ZPO geht.
Sollten sich noch Fragen des GVZ ergeben, meldet er sich bestimmt, wir kennen uns schon länger und bislang haben wir alles für alle angenehm regeln können.
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#8

12.02.2015, 11:29

habt ihr da schon mal ein Muster? Muss man da jetzt auch diese merkwürdigen "Formulare" nutzen (wie bei Pfüb und normaler Pfändung)?
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