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Lohnabrechnungen pfänden

Verfasst: 10.06.2013, 16:11
von ReNoSternchen123
Hallo Leute,

ich habe folgendes Problem und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann:

Ich habe einen PfÜB über Lohneinkommen gemacht. Da habe ich auch (nach neuem PfÜB) die Lohnabrechnungen mitgepfändet, die mir der Schuldner herauszugeben hat. Habe ihn auch schon angeschrieben, dass er die Lohnabrechnungen gem. § 836 III ZPO herauszugeben hat, sonst werden wir den GVZ losschicken. Der Schuldner hat uns bis heute keine Abrechnungen zugeschickt.

1.) Wie schicke ich jetzt den GVZ los? ZV-Auftrag?
2.) Bekommen wir nochmal eine 0,3 Gebühr dafür?

LG

Re: Lohnabrechnungen pfänden

Verfasst: 11.06.2013, 08:41
von samsara

Re: Lohnabrechnungen pfänden

Verfasst: 13.06.2013, 14:52
von ReNoSternchen123
Ok, danke erst mal. Aber eine Frage habe ich noch:

Ich mache also einen ZV-Auftrag und pfände die Lohnabrechnungen. Als Anlagen füge ich bei:
Vollstreckungsbescheid (Titel im Original) + Abschrift vom PfÜB ??? Oder nur PfÜB weil das jetzt quasi mein Titel ist?

Wie schreibe ich das denn im ZV-Auftrag genau?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten

Re: Lohnabrechnungen pfänden

Verfasst: 17.06.2013, 10:13
von ReNoSternchen123
Kann mir hier denn niemand weiterhelfen???
:cry:

Re: Lohnabrechnungen pfänden

Verfasst: 17.06.2013, 10:52
von Fräulein Fi
den PfüB im Original + den Vollstreckungstitel

RA-Micro wirft mir folgenden Antrag aus:

WEGNAHMEVOLLSTRECKUNGSAUFTRAG

Namens und in Vollmacht des Gläubigers werden in der Anlage die Vollstreckungsunterlagen übersandt mit dem Auftrag:

die vom Schuldner herauszugebenden, im Titel ausführlich bezeichneten Unterlagen (Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab ....) dem Schuldner wegzu-nehmen und diese an den Gläubiger zu übergeben.

Es wird gebeten, zuvor beim Schuldner abzuklären, ob dieser zur Herausgabe der im Titel ausführlich bezeichneten Unterlagen freiwillig bereit ist. Dem Schuldner ist freigestellt, Kopien der bezeichneten Unterlagen zu übergeben; die Übergabe der Originalbelege ist nicht erforderlich.
Andernfalls wird hiermit der Auftrag erteilt, die Schuldner die eidesstattliche Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO abzunehmen und um Rückgabe des Titels gebeten, damit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden kann.



....................................................(Rechtsanwalt)