Hallo Ihr Lieben,
wir haben ein Anerkenntnisurteil von November letzten Jahres vorliegen, wonach der Schuldner zahlen muss. Da ich hier in der Kanzlei erst angefangen habe und ich mir die Akte nach einem Telefonat mit unserer Mandantschaft jetzt gezogen habe, musste ich feststellen, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nicht vorliegt, da es, so wie es aussieht verabsäumt wurde. Über den KfA vom November wurde ebenfalls noch nicht entschieden. Ein Anruf bei Gericht ergab, dass der KfA dort vergessen, also noch nicht an die Gegenseite zugestellt wurde und die Gegenseite, welche durch einen Anwalt vertreten wird, das EB für das AU noch nicht zurückgeschickt hat. Laut Aussage des Gerichts würden die sich jetzt darum kümmern.
Ja, ja...nach nun wieder zwei vergangenen Monaten ist nichts passiert. Ich habe wieder angerufen und es wurde mir wieder gesagt, dass keine Reaktion von Gegenseite. Ich habe nun darum gebeten, dass das Urteil mittels Zustellurkunde der Gegenseite zugestellt werden soll, damit wir endlich mal an unsere vollstreckbare Ausfertigung kommen.
Jetzt aber meine Frage:
Da ich dem Gericht nicht traue und befürchte, die Sache bleibt wieder liegen, kann ich selbst eine einfache Ausfertigung der Gegenseite/dem Prozessbevollmächtigten (?) über Gerichtsvollzieher zustellen, um dann eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen zu können?
Da unsere Mandantschaft verständlicher Weise nun langsam ungehalten wird, will ich die Sache bißl beschleunigen.
Wie würdet Ihr das machen?
Zustellung Urteil
- Anahid
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Nein, kannst Du nicht. Ich hatte auch einmal einen solchen Fall. Da hilft kein Anruf, sondern nur ein sehr "nettes" Schreiben ans Gericht in der Form:
In Sachen
....
wird auf den Antrag zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vom ........ sowie auf den Kostenfestsetzungsantrag vom ........ Bezug genommen.
Trotz mehrfacher telefonischer Anfragen liegen uns bislang weder die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils, noch der Kostenfestsetzungsbeschluss vor. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf wird nunmehr einer Erledigung bis spätestens zum ....... entgegengesehen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, werden wir Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.
Rechtsanwalt
Das hilft
In Sachen
....
wird auf den Antrag zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vom ........ sowie auf den Kostenfestsetzungsantrag vom ........ Bezug genommen.
Trotz mehrfacher telefonischer Anfragen liegen uns bislang weder die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils, noch der Kostenfestsetzungsbeschluss vor. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf wird nunmehr einer Erledigung bis spätestens zum ....... entgegengesehen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, werden wir Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.
Rechtsanwalt
Das hilft
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Hallo!
Ich habe auch einmal eine Frage:
Ich habe ein Anerkenntnisurteil vom Frühjahr. Zugestellt gem. § 310 Abs. 3 ZPO an
Kläger am: 08.02.13
Beklagter am: 10.02.13
Hannover, den 15.03.13
Ist übrigens schon eine Vollstreckbare Ausfertigung!
Habe aufgrund des Urteil bereits die Forderung als Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Ein entsprechendes Blatt vom AG hängt auch bereits am Titel dran.
Jetzt habe ich Miete pfänden wollen und das urteil vom AG zurückbekommen mit dem Hinweis: Der Zustellungsnachweis für das Anerkenntnisurteil fehlt
?????? Das ergibt jetzt keinen Sinn für mich!
Verstehe nur ich das nicht??
LG
Feddi
Ich habe auch einmal eine Frage:
Ich habe ein Anerkenntnisurteil vom Frühjahr. Zugestellt gem. § 310 Abs. 3 ZPO an
Kläger am: 08.02.13
Beklagter am: 10.02.13
Hannover, den 15.03.13
Ist übrigens schon eine Vollstreckbare Ausfertigung!
Habe aufgrund des Urteil bereits die Forderung als Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Ein entsprechendes Blatt vom AG hängt auch bereits am Titel dran.
Jetzt habe ich Miete pfänden wollen und das urteil vom AG zurückbekommen mit dem Hinweis: Der Zustellungsnachweis für das Anerkenntnisurteil fehlt
?????? Das ergibt jetzt keinen Sinn für mich!
Verstehe nur ich das nicht??
LG
Feddi
Ganz einfach (wissen viele Anwälte nicht): Urteil kopieren, von Anwalt beglaubigen lassen und dann mit Zustellungskarte an Gegenseite schicken. Nach Rückkehr Zustellungskarte kannst Du endlich vollstrecken. Mach ein vorläufiges Zahlungsverbot gleichzeitig, dann ist die Forderung gesichert.Feddi hat geschrieben:Hallo!
Ich habe auch einmal eine Frage:
Ich habe ein Anerkenntnisurteil vom Frühjahr. Zugestellt gem. § 310 Abs. 3 ZPO an
Kläger am: 08.02.13
Beklagter am: 10.02.13
Hannover, den 15.03.13
Ist übrigens schon eine Vollstreckbare Ausfertigung!
Habe aufgrund des Urteil bereits die Forderung als Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Ein entsprechendes Blatt vom AG hängt auch bereits am Titel dran.
Jetzt habe ich Miete pfänden wollen und das urteil vom AG zurückbekommen mit dem Hinweis: Der Zustellungsnachweis für das Anerkenntnisurteil fehlt
?????? Das ergibt jetzt keinen Sinn für mich!
Verstehe nur ich das nicht??
LG
Feddi
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- Liesel
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@vicym6605: Feddi hat aber geschrieben, daß der Zustellnachweis schon auf dem Urteil vorhanden ist.
@Feddi: Schon mal mit dem Rechtspfleger telefoniert. Vielleicht hat er das übersehen.
@Feddi: Schon mal mit dem Rechtspfleger telefoniert. Vielleicht hat er das übersehen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil.Liesel hat geschrieben:@vicym6605: Feddi hat aber geschrieben, daß der Zustellnachweis schon auf dem Urteil vorhanden ist.
@Feddi: Schon mal mit dem Rechtspfleger telefoniert. Vielleicht hat er das übersehen.
Danke