Danke
Dann beantrage ich also einen neuen Pfüb. Den Beschluss füge ich dann bei und warte auf die Dinge, die dann kommen.
Sammelthread: ZV-Reform, Pfüb in der Praxis
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Die Zusammenrechnung gilt doch nur für mehrere Einkommen einer Person, nicht zwei Einkommen von zwei Personen.
Wenn der Beschluss wegen der 1 Unterhaltsverpflichtung bereits zugestellt worden ist, so hat der Drittschuldner diese ab Zustellung zu beachten. Falls auch der "Vorpfänder" nur mit 2 Unterhaltsberechtigten gepfändet hat, bekommt ihr die Differenz zwischen 1 und 2 Unterhaltsberechtigten.
Hast Du die Gehaltsabrechnungen vorliegen? Evtl. den Drittschuldner mal entsprechend anschreiben. Bei kleineren Arbeitgebern wissen die oft nicht damit umzugehen.
Wenn der Beschluss wegen der 1 Unterhaltsverpflichtung bereits zugestellt worden ist, so hat der Drittschuldner diese ab Zustellung zu beachten. Falls auch der "Vorpfänder" nur mit 2 Unterhaltsberechtigten gepfändet hat, bekommt ihr die Differenz zwischen 1 und 2 Unterhaltsberechtigten.
Hast Du die Gehaltsabrechnungen vorliegen? Evtl. den Drittschuldner mal entsprechend anschreiben. Bei kleineren Arbeitgebern wissen die oft nicht damit umzugehen.
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Hey ihr Lieben,
hab da mal ne Frage. Also es geht um folgendes: Ich soll nen PfÜB beantragen. In dem formular muss man ja auch die isherigen Vollstreckungskosten mit angeben.
Wir haben in der Sache selbst schon einmal einen PfÜB beantragt, aber mussten den Antrag wieder zurücknehmen, weil der Titel wohl teilweise nicht nachvollziehbar war. Das war vor meiner Zeit hier. Jedenfalls haben wir jetzt einen anderen Titel (notarielle Urkunde), es geht gegen den selben Schuldner, allerdings ist die Forderung hier höher. Meine Frage wäre, ob ich die vorherigen Vollstreckungskosten (Zustellungs- und Gerichtskosten des vorigen PfÜB-Antrages) in den neuen mit aufnehmen kann, oder ob die Kosten für den Mandanten mehr oder weniger erstmal verloren sind?
Liebste Grüße und einen schönen Start in die Woche
Und vorab schonmal
hab da mal ne Frage. Also es geht um folgendes: Ich soll nen PfÜB beantragen. In dem formular muss man ja auch die isherigen Vollstreckungskosten mit angeben.
Wir haben in der Sache selbst schon einmal einen PfÜB beantragt, aber mussten den Antrag wieder zurücknehmen, weil der Titel wohl teilweise nicht nachvollziehbar war. Das war vor meiner Zeit hier. Jedenfalls haben wir jetzt einen anderen Titel (notarielle Urkunde), es geht gegen den selben Schuldner, allerdings ist die Forderung hier höher. Meine Frage wäre, ob ich die vorherigen Vollstreckungskosten (Zustellungs- und Gerichtskosten des vorigen PfÜB-Antrages) in den neuen mit aufnehmen kann, oder ob die Kosten für den Mandanten mehr oder weniger erstmal verloren sind?
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- Liesel
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Was ist denn aus dem vorherigen Titel geworden?
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(UNHEILIG)
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Das war wohl ein notariell beglaubigter Kaufvertrag, aber da waren die Parteibezeichnungen wohl nicht genau genug oder so... Jedenfalls hat das Gericht da rumgenörgelt und wir haben letztlich den PfÜB zurück genommen. Nun gibts nen neuen Titel in der gleichen Sache.... Anderer Betrag und so... Notarielle Urkunde mit abstrakter Schuldanerkenntnis. Folglich kann ich nicht genau sagen, ob das nun auf den Kaufvertrag zurückzuführen ist.
Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich die vorherigen Gerichtskosten und Zustellkosten vom 1. PfÜB mit in den neuen PfÜB reinmachen darf als "bisherige Vollstreckungskosten"
Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich die vorherigen Gerichtskosten und Zustellkosten vom 1. PfÜB mit in den neuen PfÜB reinmachen darf als "bisherige Vollstreckungskosten"
- vanhitomi
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Forderungsaufstellung war nicht notwendig - und die Rechtspflegerin hat per Hand - ohne Monierung! - das fehlende Aktenzeichen des Gerichts und meine falschen Verzinsungszeitpunkte korrigiert! Großartig!vanhitomi hat geschrieben:
Ich versuche es trotzdem mal ohne Forderungsaufstellung. Schließlich will ich nur eine Hauptforderung aus einem AU + Zinsen und Kosten aus einem KfB + Zinsen. Kann ja nicht so schwer sein...
Namaste
- Pepples
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Das spielt doch nur bei Neutiteln eine Rolle. Wenn ich einmal einen Zinssatz tituliert habe, ist der bindend.
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Hallo Zusammen, ich will das Eigengeld eines Gefangenen pfänden. Frage mich jetzt, welchen Anspruch ich bei den neuen Formularen nehmen muss. G (Sonstige) oder "gemäß gesonderter Anlage"? Möchte eine Monierung vermeiden, da bei dem Mandat schon einiges schief gegangen ist.
Für eine Antwort wäre ich dankbar!
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