Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Es war die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Voraussetzungen gemeint. Ich bin gedanklich gern bei sofortiger Abnahme, weil keine Pfändung mehr erfolgen muss.GVCom hat geschrieben:Stimmt nicht ganz.Geniesserin hat geschrieben:Wenn ich einen Auftrag zur sofortigen Einholung der Vermögensauskunft (VAK) stelle, bekomme ich sicher erstmal nur die ZV-Gebühr nach max. 1.500 EUR.
Wenn Sie die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs.1 beantragen müssen Sie gleichzeitig einen Auftrag zur Pfändung nach § § 802a Abs.2 Ziff.4 ZPO stellen sonst geht das nicht. (siehe Wortlaut des § 807 Abs.1 ZPO) Für diesen erhalten Sie eine volle ZV-Gebühr.
Diesen Auftrag können Sie dann mit einem Auftrag zur Vermögensauskunft kombinieren und erhalten dort eine ZV-Gebühr aus einem Wert von € 1500,-
Ich muss diese Begriffe der Reform noch verinnerlichen