Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#141

18.10.2013, 15:05

Na danke Liesel. Beruhigt mich jetzt nicht unbedingt :mrgreen:
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Liesel
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#142

18.10.2013, 15:07

:mrgreen:
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#143

21.10.2013, 10:01

katuscha hat geschrieben:
VISA, Mastercard oder giropay.
Ich denke, dass ich jetzt weiß, warum nur diese Zahlungsarten angeboten werden. Das hat wahrscheinlich mit der SEPA-Umstellung zu tun. Da gibt es wohl eine rechtliche Grauzone mit dem Lastschriftverfahren, deswegen wird dies bei online Zahlungen wohl abgeschafft.
Das liest sich so, als würden auch die Kosten beim Registergericht in näherer Zukunft per giropay bezahlt werden müssen. :shock: Komisch, bei den Mahngerichten ist doch auch eine Umstellung der Lastschrift auf SEPA ohne Probleme erfolgt, wieso sollte das bei Rechnungsstellung nicht gehen?

Das Verfahren wird dann echt nervig, die Akte muss in die Buchhaltung, die macht die Anfrage, überweist den Betrag und dann gibt es das Ergebnis - prima. Was für ein Zeitaufwand.
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#144

21.10.2013, 11:57

Hallo,

also ich "frage" für NRW an.

Gruß, Fredderike
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#145

21.10.2013, 13:03

Ich wollte heute auch eine Abfrage machen, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft schon abgegeben hat. Ich gab also den Schuldnernamen ein und wurde daraufhin erst einmal aufgefordert € 9,00 zu bezahlen, bevor ich eine Auskunft erhalte. Da wir über keine der vorgegebenen Zahlungsmöglichkeiten verfügen, habe ich das auch erst mal sein lassen und werde wohl noch Rücksprache mit meinem Chef halten. Vorher wollte ich aber schauen, ob es hier schon Erfahrungsberichte gibt, nachdem wohl letzte Woche ein Update aufgespielt wurde und seither für die Auskünfte tatsächlich was verlangt wird. Ich bin dann mal der hier aufkommenden Frage nachgegangen, wie es dazu kommt, dass von manchen € 4,50 verlangt wird, für andere € 9,00. Hierzu habe ich mich dann an einen Schuldner erinnert, bei dem ich wusste, dass eine Suche im Vollstreckungsportal zum damaligen Zeitpunkt (Ende Juli 2013) 16 Treffer ergeben hat. Diesen Schuldner habe ich gerade eben nochmal eingegeben und voila, das Vollstreckungsportal teilte mir folgendes mit:
Die ermittelten Kosten für die Suchanfrage betragen: 108,00 €.
Sobald die Bezahlung erfolgt ist, wird das Ergebnis angezeigt.
Ich schließe hieraus für mich, dass für jeden Treffer € 4,50 seitens des Vollstreckungsportals verlangt wird, auch wenn inhaltlich in den Treffern das Selbe drin steht, bzw. der GV das halt mehrfach eingetragen hat, weil z.B. die Vermögensauskunft für mehrere Gläubiger mit unterschiedlichen Aktenzeichen/Anordnungsdaten abgegeben wurde. Wenn also das Vollstreckungsportal mehr als € 4,50 verlangt, dann bedeutet das für mich folgerichtig: ok, für den Schuldner ist entweder die Haftanordnung im Vollstreckungsportal schon vermerkt und/oder er hat bereits die Vermögensauskunft abgegeben. Wird also mehr als € 4,50 verlangt, kann ich mir also denken, dass es gleich besser ist die Auskunft beim GV anzufordern (oder dort telefonisch anzufragen, ob "nur" Haft angeordnet wurde oder bereits die Vermögensauskunft abgenommen wurde), anstatt noch Geld ins Vollstreckungsportal zu stopfen nur um zu erfahren, was ich aufgrund der Kosten, die das Vollstreckungsportal von mir will, mir ohnehin nun schon denken kann.

Wenn das Vollstreckungsportal von mir nur Kosten von € 4,50 (und nicht mehr) verlangt, dann bedeutet das für mich entweder: keine Daten vorhanden oder nur eine Eintragung vorhanden.

Ärgerlich ist dann nur, dass man bei den Gerichten anrufen muss, weil man ja nicht weiss, welcher GV die Vermögensauskunft abgenommen hat und welchen GV man denn nun genau anschreiben muss um die anzufordern. Wisst ihr ob es hier reicht wenn man das zuständige Gericht des Schuldners anschreibt, damit die das dann an den zuständigen GV weiterleiten, der dann wiederum uns die Vermögensauskunft weiterleitet?

In meinen Augen besteht jedenfalls in Sachen Kostenberechnung enormer Überarbeitungsbedarf. Die Kosten des Vollstreckungsportals sollten pro Schuldner berechnet werden, nicht pro Treffer, die das Programm ausspuckt, wenn es für einen Schuldner mehrere Eintragungen gibt. Alles andere ist Abzocke.
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#146

21.10.2013, 13:44

Das ist ja mehr als lächerlich, dass ich für eine Auskunft über 100 € zahlen soll. Nur um in Erfahrung zu bringen, dass da X Eintragungen bestehen, weil der Schuldner nicht zum Termin erschienen ist.

Eine Abschrift des VV kannst Du nicht einfach so anfordern. Du musst einen Antrag auf Abgabe der VA stellen (und das geht natürlich auch über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle), um dann die Mitteilung zu erhalten, dass der bereits die VA abgegeben hat. Damit wurden die Kosten erheblich in die Höhe getrieben. Aber macht ja nix, dass die Gläubiger immer die Blöden sind. :evil:
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#147

21.10.2013, 13:57

:motz Erst brauchen die mehr als 10 Monate, um überhaupt einen konkreten Kostenhinweis auf der Internetseite unterzubringen und dann kommt so was dabei raus. Bis jetzt habe ich auch gedacht, dass bei einer normalen Anfrage immer 4,50 € entstehen, denn es gab ja gar keine Erläuterung, wie seitens des Vollstreckungsportals der Begriff "Auskunft" genau definiert wird. Es hieß immer nur "4,50 € pro Auskunft, auch für Negativauskünfte". Bin mal gespannt, ob die jetzt so stumpf sind und wirklich 45,00 € und mehr pro Auskunft abrechnen, wenn die Auskunft zu einem Zeitpunkt eingeholt wurde, bevor der Kostenhinweis überhaupt auf der Internetseite stand. Wo um Himmels willen war denn früher die Info über die Kosten pro hinterlegtem Datensatz des Schuldners versteckt?
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#148

22.10.2013, 08:21

Anahid hat geschrieben:Eine Abschrift des VV kannst Du nicht einfach so anfordern. Du musst einen Antrag auf Abgabe der VA stellen (und das geht natürlich auch über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle), um dann die Mitteilung zu erhalten, dass der bereits die VA abgegeben hat.
In der Praxis habe ich das bereits schon so gemacht. GV wurde angeschrieben er soll Vermögensauskunft übersenden, also kein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Vermögensauskunft wurde dann auch vom GV übersandt auch wenn es in seinem Schreiben heißt "in oben genannter Zwangsvollstreckungssache haben Sie die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Ich habe nunmehr festgestellt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits am xx abgegeben hat [...]" Ich vermute jedenfalls mal, dass es keine große Rolle spielt, ob man nun eine Abschrift der Vermögensauskunft beim GV beantragt oder die Abnahme der Vermögensauskunft. Bin mir nun aber nicht sicher, ob er bei Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, obwohl bereits abgegeben, nicht noch eine Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung in Rechnung stellt, zusätzlich zur Übermittlung VAK an Drittgl. nach KV 261 i.H.v. € 25,00. Sofern ich weiss, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft Auskunft abgegeben hat, werde ich jedenfalls nur Antrag auf Übersendung der Vermögensauskunft stellen und keinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, wegen der Befürchtung, dass der GV dann hier seine nicht erledigten Amtshandlungskosten drauf schlägt.
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#149

22.10.2013, 09:00

Die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung hat er Dir nicht draufgeschlagen?
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#150

22.10.2013, 09:18

Also, langsam sehe ich keine Verbesserung in der Reform, sondern immer mehr Ärger und mehr Kosten.
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