Seite 1 von 1

Vollstreckungsaufschub des Haftbefehls zur Abgabe der e. V.

Verfasst: 11.03.2013, 14:10
von Lilli259
Hallo alle zusammen,

ich habe hier ein Problem, welches ich nicht so recht lösen kann. Wir haben gegen den Schuldner (S) einen ZV mit e. V. Abgabe beantragt. S weigert sich aber die e. V. abzugeben. Daher haben wir die Vollstreckung des Haftbefehls beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat uns Anfang 2012 die ZV Unterlagen zurückgeschickt mit einem Attest (datiert auf Ende Januar 2012) eines Neurologen, dass S Haftunfähig (Bournout, ZV zu hohe Belastung für S, bei Vollstreckung des Haftbefehls Suizidtendenzen etc. pp.) sei. Jetzt habe ich im Handelsregister (Eintrag Mitte Febraur 2012) entdeckt, dass S als e. K. ein Straßenbauunternehmen betreibt (war vorher bei einer GmbH beschäftigt). Jetzt sind meine Fragen:

a) muss nicht ein Amtsarzt die Haftunfähigkeit feststellen?
b) kann der GV die Vollstreckung des Haftbefehls einfach so einstellen, weil der S ein Attest vorlegt?
c) wie lange "gilt" diese Haftunfähigkeit? Dem Attest ist nichts zu entnehmen.
d) Wie gehe ich jetzt weiter vor? Mach ich einen erneuten ZV mit e. V. Abgabe bzw. beantrage ich erneut die Vollstreckung des Haftbefehls?

Ich bin gerade etwas überfragt. Zumal die Vollstreckung des Haftbefehls ja unnötig wäre, wenn S die e. V. abgibt, also kann er der "Beugehaft" entgegenwirken. Ich vermute das möchte er nicht, weil er jetzt als e. K. tätig ist .....

Danke schon mal im Voraus :)

Re: Vollstreckungsaufschub des Haftbefehls zur Abgabe der e.

Verfasst: 11.03.2013, 15:00
von Anahid
Der Haftbefehl gilt doch drei Jahre. Ich würde einfach einen neuen Verhaftungsauftrag stellen.

Re: Vollstreckungsaufschub des Haftbefehls zur Abgabe der e.

Verfasst: 11.03.2013, 19:46
von tiko73
:zustimm Anahid