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Pfüb wegen Unterhalt f.mindj.Kind und Unterhalt f.Mutter

Verfasst: 21.02.2013, 11:25
von Geierwalli
:titanic Hilfe!
Ich habe jeweils einen Titel f. d. minderh. Kind u. f.d. Mutter Betreuungesunterhalt.
Den Pfüb habe ich wie folgt beantragt:Gläubiger a)Name der Mutter und b) Name des Kindes vertr.d.d.Mutter.

Jetzt sagt die Rechtspflegerin,dass der Antrag nicht entspr.werden kann, weil der gestellte Antrag nicht klar bestimmt genug ist(Stöber Forderungspf.15.Aufl.Rn.489).Er entspricht nicht dem Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung.Eine Gesamtvollstr.kann nur im Rahmen eines Insolvenzverf. erfolgen.Eine Pfändung wäre nur möglich,wenn eine Forderung mehreren Gläubigern,z.B.Gesamtgl.,zusteht(Stöber Rn.61 ff).Dies ist vorliegend nicht der Fall,da jeder der Gläubiger eine einzelne Ford.aus dem jeweiligen Titel zusteht.Dass einer der Gläubiger durch den anderen gesetzl.vertreten wird, ist dafür ohne Belang.

:oops: Hilfe!!! Der Stöber 15.Aufl.liegt mir nicht vor. Habe ich den Fehler gemacht, dass ich beide Gläubiger angegeben habe, statt nur die Mutter?Fristabl.ist morgen!!!
Danke im voraus für eine umgehende Antwort

Re: Pfüb wegen Unterhalt f.mindj.Kind und Unterhalt f.Mutter

Verfasst: 21.02.2013, 11:28
von LuzZi
Wenn ich das richtig lese, hast du zwei verschiedene Gläubiger mit jeweils anderen Forderungen. Da musst du zwei Pfübs machen nicht nur einen.

Re: Pfüb wegen Unterhalt f.mindj.Kind und Unterhalt f.Mutter

Verfasst: 21.02.2013, 11:35
von Geierwalli
Ja, ich habe zwei Gläubiger,aber einmal da minderj.Kind und die Mutter,die wir vertr. und die die Forderung natürlich für ihr Kind geltend macht.In den letzten 20 Jahren habe ich immer einen Pfüb beantragt, obwohl ich darin Kindes- und Unterhalt für die Mutter geltend gemacht habe und diese Anträge wurden nie moniert.

Re: Pfüb wegen Unterhalt f.mindj.Kind und Unterhalt f.Mutter

Verfasst: 21.02.2013, 13:00
von Geierwalli
Hallo, kann keiner helfen?

:thx

Re: Pfüb wegen Unterhalt f.mindj.Kind und Unterhalt f.Mutter

Verfasst: 21.02.2013, 14:05
von Svala
Ich gehe aufgrund des geschilderten Sachverhaltes auch davon aus, dass Du zwei getrennte Pfübs beantragen mußt, da zwei verschiedene Gläubiger.