PfüB BK-Abr. trotz Leistungen SGB II

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sternchen160983
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#1

12.12.2012, 15:56

Meine Schuldnerin wohnt zur Miete und hat angegeben, eine Kaution gezahlt zu haben. Die habe ich gepfäbt, gleichzeitig habe ich auf meine Hand auf evtl. entstehende Guthaben aus den Betriebskostenvorauszahlungen gelegt.

Folgende DS-Auskunft habe ich gekriegt:

"Frau H. hat eine Mietkaution in Höhe von X€ an den Vermieter verpfändet. Die Kation bleibt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Sollten unserereits nach beendigung des Mietverhältnisses keine Ansprüche an die Kaution erhoben werden, sind wir gern bereit die Kaution an Sie freizugeben. (soweit klar und deutlich)
Ansprüche aus evtl. Guthaben von Bbetriebskostenabrechnungen müssen an das Amt für Arbeit und Soziales (Jobcenter) abgeführt werden, da Frau H. von dort Leistungsbezieher ist."

Ich habe zu einem anderen Sachverhalt (es ging um die Pfändung des Taschengeldes einer pflegebedürftigen im Altersheim) in einem Ripfl-Forum gelesen, dass - sinngemäß - Sozialleistungen, die an Dritte gezahlt werden (KdU) ihre allgemeine Unpfändbarkeit verlieren. - Find ich gut und nehm ich mir direkt an - :pfeif

Ich würde dem Vermieter jetz gern sagen, dass er zwar grundsätzlich eigene Forderungen zunächst verrechnen kann, das restliche Guthaben, wenn vorhanden, jedoch an mich auszahlen muss.

Zwar ist es richtig, dass das Jobcenter und nicht die Schuldnerin die Zahlungen geleistet hat aber ein direkter Rückerstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter liegt meines Erachtens nicht vor. Die Abrechnung wird nach wie vor auf die Mieterin (meine Schuldnerin) ausgestellt, das Geld auf deren Konto überwiesen. Wenn sie schnell ist und es ausgibt (was sie in jedem Fall tun wird) sieht das Jobcenter die Knete ja auch nicht wieder, Zieht sie der Schuldnerin aber für den kommenden Zeitraum ab.

Kann ich das schreiben und komme ich damit ggf. auch im Falle einer Klage durch? Im Internet/Juris konnte ich nichts so richtig zu dem Thema finden?
sternchen160983
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#2

14.12.2012, 11:48

Hat denn niemand Erfahrungen damit oder zumindest eine Idee?
Dani4
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#3

17.10.2013, 16:00

Hallo,

Ich stehe gerade vor einem ähnlichen Problem, und kann dir die Frage leider nicht beantworten, was mir sehr leidtut. Wie ich jedoch merke, bist du in diesem Thema ganz fit und evtl. könntest du mein Problem lösen. Und zwar steht in der Vermögensauskunft, dass die Kaution vom Sozialzentrum übernommen wurde, mein Schuldner diese jedoch in Raten abbezahlt. Die Raten sind noch nicht vollständig beglichen. Kann ich dennoch pfänden und hat es Aussicht auf Erfolg?

Über eine Antwort wäre ich wirklich froh und dankbar :)
Herzlichen Gruß
grommelie
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#4

17.10.2013, 16:22

Dein Schuldner scheint die Kaution ja nur darlehensweise bewilligt bekommen zu haben. Wenn dieser also die Kaution vollständig an das Sozialzentrum abbezahlt hat, hat er bei Beendigung des Mietverhältnisses den Anspruch aus Auszahlung der Kaution inne. Deswegen meine Antwort: Ja!
Dani4
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#5

21.10.2013, 17:24

Ok, vielen Dank für deinen Beitrag, dieser hat mir Mut gemacht ! :smile:
Ich werde den Antrag jetzt stellen und hoffe auf gutes Gelingen

LG
Dani4
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#6

21.10.2013, 17:24

Ok, vielen Dank für deinen Beitrag, dieser hat mir Mut gemacht ! :smile:
Ich werde den Antrag jetzt stellen und hoffe auf gutes Gelingen

LG
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Elfeo
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#7

22.10.2013, 09:14

Man muss sich immer die Frage stellen: "Wer will was von wem und warum?"
Hier: Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung steht dem Mieter/Leistungsempfänger (wer) gegen den Vermieter (von wem) zu, da es sich um einen Anspruch aus dem Mietvertrag (warum) handelt. An dem Rechtsverhältnis ist das Jobcenter o.ä. überhaupt nicht beteiligt. Deshalb kann der Vermieter sich nicht mal dann darauf berufen, wenn das Amt die KdU direkt an den Vermieter überweist. Der Vermieter muss also aufgrund des PfÜB an den Gläubiger zahlen.

Wie das Amt an sein Geld kommt ist, wie immer, deren Sache.

Mit dieser Argumentation müsstest Du weiter kommen und auch die Klage gewinnen.

Anders wäre es nur, wenn der Wohnungsinhaber zur Vermeidung von Obdachlosigkeit durch eine Sozialbehörde in die Wohnung eingwiesen wurde. Dann entsteht aufgrund der Einweisungsverfügung ein Rechtsverhältnis zw. Amt und Vermieter, an dem der Wohnungsinhaber nicht als Mieter beteiligt ist.
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Liesel
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#8

22.10.2013, 09:21

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#9

22.10.2013, 09:40

Danke Liesel, wieder was dazu gelernt.
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