Hallihallo,
ich bräuchte mal wieder Hilfe.
Also wir haben einen VB gegen einen Schuldner. Gläubiger sind drei Personen. Nun haben wir einen Pfüb beantragt bei Gericht und haben nur einen Gläubiger angegeben und das Gericht sagt jetzt, es müssen noch zwei Anträge gestellt werden für die beiden anderen Gläubiger und auch die GK sind noch zweimal zu zahlen. Wir haben aber nur einen Titel und dementsprechend auch nur eine Forderung. Wieso denn nun drei Anträge und drei mal GK? Kann nicht nur ein Gläubiger vollstrecken?
Ich steh ein wenig auf dem Schlauch und mein Chef weiß auch nicht weiter ...
Danke schonmal
Pfüb - ein Schuldner, drei Gläubiger
- Sueby Doo
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Ich weiß nicht ob ich da falsch liege, aber ein titel heißt ja ein Anspruch/ eine Forderung und wenn ich mir da Nr. 2111 VVGKG die bemerkung drunter durchlesen ("...Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.") würde ich eigentlich sagen, dass nur einmal GK anfallen.
Und angenommen, von den drei Gläubigern will nur einer vollstrecken, weil die anderen keine Lust haben oder das Geld nicht ausgeben wollen oder Gott weiß was, dann kann man die doch nicht zwingen auch zu vollstrecken nur weil einer das will, bzw dem einen sagen, ne du darfst nicht vollstrecken, weil die anderen nicht wollen. Das hört sich für mich unlogisch an. Ich würd aber nochmal in unsere schlauen Bücher schauen.
Und angenommen, von den drei Gläubigern will nur einer vollstrecken, weil die anderen keine Lust haben oder das Geld nicht ausgeben wollen oder Gott weiß was, dann kann man die doch nicht zwingen auch zu vollstrecken nur weil einer das will, bzw dem einen sagen, ne du darfst nicht vollstrecken, weil die anderen nicht wollen. Das hört sich für mich unlogisch an. Ich würd aber nochmal in unsere schlauen Bücher schauen.
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Wo würde das denn dann im VB stehen? Wir haben nur Antragsteller: und denn 1) 2) und 3). Sind es dann nicht automatisch Gesamtgläubiger? Sorry, aber im Kopf ist alles wirr im MomentLoki hat geschrieben:Sind mehrere Gläubiger nicht als Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB im Titel benannt, so müssen sämtliche Gläubiger den Auftrag erteilen.
- Loki
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Nein, dann sind es keine. Im VB steht das nicht. Das würde z. B. in einem Urteil so stehen: "Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag ..."
Habe die gleiche Situation mit VB auch schon gehabt. Habe dann den PfÜB für alle Gläubiger beantragt und er wurde erlassen.
Habe die gleiche Situation mit VB auch schon gehabt. Habe dann den PfÜB für alle Gläubiger beantragt und er wurde erlassen.
Zuletzt geändert von Loki am 27.11.2012, 14:40, insgesamt 1-mal geändert.
nehmen wir Bezug auf das dortige Schreiben vom ... und teilen mit, dass die bislang in dem Pfändungsantrag vom ...
nicht aufgeführten weiteren Gläubiger dem Antrag auf Erlass des Pfüb beitreten und den Antrag somit auch im eigenen Namen stellen.
Wir bitten nunmehr um Erlass des beantragten Pfüb.
nicht aufgeführten weiteren Gläubiger dem Antrag auf Erlass des Pfüb beitreten und den Antrag somit auch im eigenen Namen stellen.
Wir bitten nunmehr um Erlass des beantragten Pfüb.