Pfändung eines freien Grundschuldteils?

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Claudia7876
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#1

21.11.2012, 11:12

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich soll hier einen freien Grundschuldteil bei der Gläubigerin einer Buchgrundschuld pfänden.

Kann mir hier jemand helfen? Ist der folgende Text im PÜ so richtig?

"....werden die freigewordenen Teile der Grundschuld, sowie der Anspruch auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Umschreibung der oben bezeichnenten Grundschuld in ein Eigentümergrundpfandrecht, gepfändet.

Dem Schuldner wird verboten, sich jeglicher Verfügung über den gepfändeten Grundschuldteil zu enthalten, insbesondere diesen einzuziehen, zu löschen oder zu übertragen.

Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. "


Ich habe echt keinen Schimmer und mir jetzt hier einen zusammengebastelt.

Wäre für Eure Hilfe echt dankbar.

LG Claudia
Ernie

#2

21.11.2012, 11:15

Guck mal unter dem Suchbegriff "Rückgewährsansprüche".
Claudia7876
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#3

21.11.2012, 12:19

o.k. :roll:
Claudia7876
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#4

22.11.2012, 09:09

guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen, habe jetzt mal einen Mustertext für die Pfändung aus einer Fremdgrundschuld zusammengestellt. Kann mir jemand helfen, ob das so ausreichen ist? Muss ich ggf. die einzelnen Ansprüche gesondert aufführen?

"Wegen der vorgenannten Ansprüche und Forderungen werden die nachstehend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet:

Die angeblichen Ansprüche des Schuldners X gegen den Gläubiger X der im Grundbuch von
X Blatt X, , Gemarkung X , Flur X, Flurstücke X und X in Abt. III unter lfd. Nr. X
eingetragenen Buchgrundschuld oder freigewordenen Teilen daraus, in Höhe von X Euro nebst X % Zinsen jährlich seit und einmaliger Nebenleistung von X % des Grundschuldbetrages,

sowie der Anspruch auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Umschreibung der oben bezeichneten Grundschuld in eine (Teil)-Eigentümergrundschuld.

Dem Schuldner wird verboten, sich jeglicher Verfügung über die gepfändete Eigentümer-Grundschuld zu enthalten, insbesondere diese einzuziehen, zu löschen oder zu übertragen.

Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. "

LG Claudia
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