Hallo
meine Anliegen hier ist wie folgt:
Wir vertreten eine WEG, welche Hausgeldforderungen gegen die 2 Schuldner (Gesamtschuldner) eltend macht. Diesbezüglich wurde ein VB erlassen. Einer der beiden Schuldner legt Einspruch ein, allerdings nahm er diesen wieder zurück. Wegen dem streitgen Verfahren haben wir gegen einen der beiden Schuldner auch einen KFB vorliegen.
Alle bisherigen ZV-Maßnahmen waren nicht von Erfolg gekrönt.
Im Grundbuch steht für beide Schulnder einen Auflassungsvormerkung drin, welche so lautet: "Auflassungsvormerkung für a) ....., geb. am .... b) ......, geb. am .... zu je 1/2 Anteil; gemäß Bewilligung vom 15.07.2007 (UR-Nr. 123/2008, Notar .... in ...); eingetragen am 27.02.2009."
Der Schuldner unter a) hat laut Mitteilung des GVZ einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, weshalb unserer letzte ZV-Maßnahme gegen Schuldner a) alleine (!) in Leere ging. Der Schuldner unter b) hat laut Auskunft des zuständigen AG bereits die eV abgegeben.
Ist hier die Pfändung der Auflassungsvormerkung möglich oder sollte man anderweitig vollstrecken?
Pfändung Auflassungsvormerkung bei 2 Schuldnern
- ellimorelli
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Was sagt denn die eV bei b)?
Mit welcher Begründung wurde Vollstreckungsschutz -wohl- gewährt?
Im übrigen:
Die Daten bzgl. der eingetragenen Vormerkung können nicht stimmen.
Mit welcher Begründung wurde Vollstreckungsschutz -wohl- gewährt?
Im übrigen:
Die Daten bzgl. der eingetragenen Vormerkung können nicht stimmen.
- ellimorelli
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warum können die nicht stimmen?
die eV hab ich noch nicht angefordert, weil Chef dieses Kosten zunächst nicht auslösen wollte, sondern es erst über Schuldner a) versuchen wollte
ich denke, dass Schuldner a) deshabl Vollstreckungsschutz gewährt wurde, weil es laut der Aufstellung seine Bevollmächtigten mehrere Gläubiger gibt
die eV hab ich noch nicht angefordert, weil Chef dieses Kosten zunächst nicht auslösen wollte, sondern es erst über Schuldner a) versuchen wollte
ich denke, dass Schuldner a) deshabl Vollstreckungsschutz gewährt wurde, weil es laut der Aufstellung seine Bevollmächtigten mehrere Gläubiger gibt
- Liesel
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ellimorelli hat geschrieben: ich denke, dass Schuldner a) deshabl Vollstreckungsschutz gewährt wurde, weil es laut der Aufstellung seine Bevollmächtigten mehrere Gläubiger gibt
Das ergibt keinen Sinn.
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Noch weniger Sinn ergibt die Aussage zu Schuldner b), oder kennst du, Liesel, eine kostengünstigere Lösung?
Zuletzt geändert von Jupp03/11 am 13.11.2012, 20:26, insgesamt 1-mal geändert.
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ellimorelli hat geschrieben:Hallo Im Grundbuch steht für beide Schulnder einen Auflassungsvormerkung drin, welche so lautet: "Auflassungsvormerkung für a) ....., geb. am .... b) ......, geb. am .... zu je 1/2 Anteil; gemäß Bewilligung vom 15.07.2007 (UR-Nr. 123/2008, Notar .... in ...); eingetragen am 27.02.2009."
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Liesel hat geschrieben:ellimorelli hat geschrieben: ich denke, dass Schuldner a) deshabl Vollstreckungsschutz gewährt wurde, weil es laut der Aufstellung seine Bevollmächtigten mehrere Gläubiger gibt
Das ergibt keinen Sinn.
okay, ich hab keine Ahnung. also warum beantragt man sonst Vollstreckungsschutz? ich dachte weil man aufgrund der Anzahl der Gläubiger Angst hat
wegen der UR-Nr. hab ich mich vllt. vertan, da muss ich morgen nochmal nachschauen. Sry dafür
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Liesel hat geschrieben:ellimorelli hat geschrieben:Hallo Im Grundbuch steht für beide Schulnder einen Auflassungsvormerkung drin, welche so lautet: "Auflassungsvormerkung für a) ....., geb. am .... b) ......, geb. am .... zu je 1/2 Anteil; gemäß Bewilligung vom 15.07.2007 (UR-Nr. 123/2008, Notar .... in ...); eingetragen am 27.02.2009."
so, jetzt hab ich gleich nochmal nachgeschaut. Der Fehler ist im Grundbuch, denn da steht es genau so (15.07.2007) drin. Ein Blick auf die Urkunde hat mir aber gezeigt, dass diese vom 15.07.2008 ist.
- ellimorelli
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sicherlich, diese Variante wäre kostengünstig gewesen. Aber Chef war der Meinung wir versuchen es erst bei dem Schuldner, bei dem noch keine eV vorliegt. Hätte ja auch klappen können.Jupp03/11 hat geschrieben:Noch weniger Sinn ergibt die Aussage zu Schuldner b), oder kennst du, Liesel, eine kostengünstigere Lösung?
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Das EV-Protokoll kannst du auch jetzt noch holen.
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