Vollstreckung Freistellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mrsgoalkeeper
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#11

12.09.2012, 16:23

Den stellt das Gericht zu. Ich würde die vollstreckbare beantragen und zeitgleich KFA stellen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Adora Belle
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#12

12.09.2012, 16:41

Und die Kosten sind? 0,3 VG 3309? (Ich faß es nicht, daß ich ne Kostenfrage stelle. :lolaway)
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#13

12.09.2012, 16:47

:mrgreen: Jepp!

Vergess Auslagen und Mehrwertsteuer nicht :auslach
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#14

12.09.2012, 16:54

Ich komm Dir gleich hin. :P
Daisy

#15

05.11.2012, 09:54

Ich muss dieses Thema noch mal hochholen. Ich habe in einer neuen Sache auch einen Freistellungstitel. Nun möchte der Mandant wissen, bevor wir loslegen, was dass kosten würde.

Zuerst stelle ich ja den vorgenannten Antrag. Dafür fällt die 0,3 VG nach 3309 an. Dann beauftrage ich den GVZ. Dafür fallen dann sicher noch mal 0,3 VG nach 3309 an, oder???

Kommen noch Gerichtskosten für den 1. Antrag hinzu? Weiß jemand wie hoch voraussichtlich die GVZ-Kosten sein werden? Sind das so ca. 25 Euro?

Muss die Rechnung in spätestens 2 Stunden fertig haben, so ein Mist ...
Daisy

#16

19.11.2012, 15:48

Hallo. Der vorgenannte Beitrag hat sich schon erledigt. Ich muss aber das darüberliegende Thema noch mal hochholen.
mrsgoalkeeper hat geschrieben:Du kriegst aufgrund des Antrages einen vollstreckbaren Beschluss und mit dem schickst du den gvz los.
Ich habe nun meinen Beschluss mit Kostenentscheidung vorliegen. Nun beauftrage ich den GVZ. Hat jemand vielleicht ein Muster für mich wie man das schreibt?
Daisy

#17

29.11.2012, 10:55

Hallo. Hab da mal ne kurze Frage. Wenn ich den vollstreckbaren Beschluss (also der Freistellungsanspruch ist schon in ein Zahlungsanspruch umgewandelt - 887 ZPO) muss ich dann unbedingt den GVZ beauftragen, oder kann ich auch einen PfÜB machen? Wir hätten da schon den Arbeitgeber vom Schuldner.
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Anahid
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#18

29.11.2012, 12:29

Einen Zahlungsanspruch kannst Du sofort pfänden, wenn der von keinen Gegenleistungen abhängt. Den GV beauftragt man ja eigentlich nur dann, wenn einem nicht schon bessere Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt sind oder dieser eben auch noch anderweitig tätig werden muss (bei Zug-um-Zug).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Daisy

#19

30.11.2012, 09:32

Aha, jetzt hat es bei mir "klick" gemacht und ich verstehe solangsam die Vollstreckung hinsichtlich der Freistellung.

Danke euch allen, dass ihr mir so sehr dabei geholfen habt (auch wenn es nicht so einfach mit mir ist :oops:)

:thx
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