Gerichtsvollzieher führt Verhaftung nicht aus Erinnerung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Nachtelfin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 20.08.2008, 09:22
Software: Advoline
Wohnort: Weinheim

#1

04.07.2012, 14:48

Hallo,
ich habe mal eine Frage. Dem GV wurde ein Verhaftungsauftrag erteilt. Heute bekamen wir unseren Antrag nebst Unterlagen zurück mit dem Vermerk, dass der Schuldner zwei Mal nicht angetroffen wurde. Rechnung natürlich anbei.
Der machts sich einfach. Meine Frage nun: Erinnerung oder gleich Dienstaufsichtsbeschwerde? Oder habt ihr einen anderen Vorschlag?
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

04.07.2012, 14:50

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Nachtelfin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 20.08.2008, 09:22
Software: Advoline
Wohnort: Weinheim

#3

04.07.2012, 15:20

so erledigt, mein Profil wurde ergänzt :D
Benutzeravatar
Tölpel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 556
Registriert: 18.07.2008, 15:06

#4

04.07.2012, 16:06

Du musst erst Duchrschunbeschluss/Beschluss zur Pfändung an Sonn- und Feiertagen/zur Nachtzeit erwirken.

Gruß vom Tölpel
likema31
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 587
Registriert: 23.06.2009, 21:00
Beruf: Rechtsanwältin

#5

20.01.2015, 12:01

Ich schließe mich mal mit einer Frage an. Mir geht es genauso wie der Threaderstellerin, Beschluss nach § 758a ZPO müsste erst noch erwirkt werden.

Jetzt ist es allerdings so, dass wir zufällig Kenntnis davon haben, dass der Schuldner demnächst in der JVA einsitzen wird. In diesem Falle macht es doch Sinn, in ein paar Wochen neuen Verhaftungsauftrag zu erteilen, oder?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

20.01.2015, 12:13

Wieso denn neuen Verhaftungsauftrag, wenn er dann bereits in der JVA ist? Den dann zuständigen GV mit der Abgabe der VA beauftragen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten